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BGH Urteil vom 15.09.1964 – 5 StR 309/64

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5_StR_309/64

2210 005 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache gegen

den Landwirt Bruno K ED zu: Tau, geboren am EEE 1903 in we (Posen),

wegen Untreue u.a.

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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15.September 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter _ Schmidt Bundesrichter Siemer . Bundesrichter Schmitt. Bundesrichter:. Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte > . als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten KB gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 22.April 1964 wird verworfen..

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

1. Die verfahrensrechtliche Rüge des Angeklagten, die Strafkammer habe zu dem Tatbestand der Urkundenvernichtung die Aufklärungspflicht verletzt, ist nicht formgerechtt erhoben. Der Beschwerdeführer hat nicht angegeben, welche anderen Beweismittel das Gericht zur weiteren Erforschung der Wahrheit hätte benützen müssen (BGHSt 2,168).

- 3 - 2. Die Sachrüge ist nicht begründet.

a) Die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue enthält keinen Rechtsirrtum. Die Strafkammer hat auf Grund der getroffenen Feststellungen zutreffend angenommen, daß der Angeklagte gegenüber seiner Arbeitgeberin verpflichtet war, deren Vermögensinteressen wahrzunehmen. Es kann dahinstehen, ob ihm diese Pflicht schon kraft Rechtsgeschäfts auf Grund des Anstellungsvertrages oblag. Auf jeden Fall ergab sie sich aus einem zwischen ihm und der Firma bestehenden tatsächlichen Treueverhältnis, das durch die Art seiner Tätigkeit begründet war. Danach hatte der Angeklagte in der Abrechnungsabteilung auf Grund von Wiegelisten das Kaltgewicht der von den Viehhändlern angelieferten Schlachtschweine zu errechnen und in den Abrechnungsunterlagen zu vermerken. Diese Unterlagen dienten der Auszahlungsstelle der Firma als Grundlage für die Berechnung des an die Lieferanten zu zahlenden Kaufpreises. Die Tätigkeit des Angeklagten hatte damit die Betreuung der Vermögensinteressen seiner Arbeitgeberin zum Gegenstand. Diese Aufgabe ordnungsgemäß zu erfüllen, war für den Angeklagten in seiner Stellung die Hauptverpflichtung.

Daß die Firma die Art und Weise, wie das Kaltgewicht zu berechnen war, vorgeschrieben hatte, steht der Annahme eines Treueverhältnisses im Sinne des § 266 StGB nicht entgegen. Die dabei entfaltete Tätigkeit des Angeklagten war trotzdem und trotz der Vornahme von Prüfungen durch die Firma eine selbständige und eigenverantwortliche Wahrnehmung von Vermögensinteressen seiner. Arbeitgeberin. Aus der Höhe der Beträge von rund 14.000 DM und 132.000 DM, um die er sie bei der Abrechnung mit zwei Viehhändlern und der auf Grund dieser Abrechnungen von der Auszahlungsstelle an diese vorgenommenen Zahlungen innerhalb eines Zeitraums von jeweils

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etwas mehr als einem Jahr geschädigt hat, ist zu entnehmen, daß der Angeklagte über nicht unerhebliche Beträge abzurechnen hatte. Auch im übrigen hat die Strafkammer

die Tatbestandsmerkmale der Untreue nach der äußeren und der inneren Tatseite rechtlich fehlerfrei festgestellt.

b) Die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges ist in beiden Fällen ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Der Angeklagte hat. nach den Feststellungen der Strafkammer dadurch, daß er anstelle des Kaltgewichts das Warmgewicht der Schlachtschweine in die. Berechnungsunterlagen eintrug, die den Angestellten der. Auszahlungsstelle zur Auszahlung vorzulegen waren und vorgelegt wurden, diese Angestellten getäuscht und in ihnen den Irrtun erregt, die Eintragungen bedeuteten das um etwa oly2 vom Hundert geringere Kaltgewicht. Sie haben dementsprechend zum Schaden der Firma zu hohe Beträge an die Lieferanten ausgezahlt. Ob der Angeklagte den falschen Berechnungsunterlagen auch die Wiegekarten beigefügt hat, und ob die Angestellten der Auszahlungsstelle bei der gebotenen gehörigen Prüfung aus ihnen das Fehlen eines Abzugs vom Wermgewicht hätten bemerken müssen, ist unerheblich, Selbst grobe Fahrlässigkeit des Getäuschten schließt die Annahme einer Täuschung im Sinne des § 263 StGB nicht aus.

c) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme tateinheitlichen Zusammentreffens der Untreue mit dem Betrug. Im Gegensatz zu dem in BGHSt 6,67 entschiedenen Falle hat der Angeklagte nicht die durch den Betrug erlangten Beträge erst nachträglich veruntreut. Der Angeklagte stand schon bei Vornahme der Täuschung in einen Treueverhältnis zu der Firma, deren Angestellte er täuschte. Seine Untreue begann vor dem Betrug bereits damit, daß er in die Berechnungsunterlagen anstelle des Kaltgewichts das

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höhere Warmgewicht eintrug. Der Angeklagte hat hiernach die Tatbestandsmerkmale beider Straftaten, zum mindesten teilweise, durch die gleichen Ausführungshandlungen verwirklicht (vgl. BGHSt 8,255,260).

d) Was die Revision im übrigen gegen den Schuldspruch vorbringt, ist offensichtlich unbegründet.

e) Auch die Einwendungen gegen die Strafhöhe sind, soweit sie sich nicht unzulässigerweise gegen das tatrichterliche Ermessen wenden, offensichtlich unbegründet.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Schmidt | Siemer Schmitt Kersting