Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1964
BGH Urteil vom 15.09.1964 – 2 StR 584/64
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2_StR_584/64 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Rundfunkmechanikermeister Erwin Gustav Otto
> EEE zu: TEE, sehoren am GE 1595 in Schlesien,
wegen Unzucht mit einem Kinde u.a.
Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom lo. Februar 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meycr Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt MB in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. MW vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter (ED
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil dcs Landgerichts in Bremen vom 15. September 1964 wird 1.) das Verfahren im Falle 2 (Monika Ti)
auf Kosten der Staatskasse eingestellt,
2.) das Urteil im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, soweit darüber noch nicht entschieden ist, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
—— u
Die Jugendkammer hat den Angeklagten - unter Freisprechun; im übrigen - wegen fortgesetzter unzüchtiger Handlungen mit einem Kinde in einem Fall und wegen fortgesetzter tätlicher Beleidigung in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision hat teilweise Erfolg.
1.) Im Falle der Beleidigung der 15jährigen Monika Tu hat zwar die uneheliche Mutter, Frau KW. rechtzeitis einen Strafantrag gestellt. Der Antrag ist aber unwirksam: Antragsberechtigt war gemäß § 65 Abs. 2 StGB der gesetzliche Vertreter der noch nicht 18jährigen Verletzten. Dies war hier nicht die Mutter, sondern das Jugendamt als Amtsvormund ($ Ao Abs. 1 Jugendwohlfahrtsgesetz). Nach § 1707 Abs. i BGB ist die Mutter nicht zur Vertretung ihres unehelichen Kindes berechtigt, auch wenn ihr die Personensorge zusteht. Das Gleichberechtigungsgesetz vom 18. Juni 1957 hat diese Bestimmung unverändert gelassen. Durch das Familienrechtsänderungsgesetz vom 11. August 1961 wurde ihr der Abs, 2 ange fügt; danach kann der Mutter unter gewissen Voraussetzungen und möglichen Einschränkungen die elterliche Gewalt übertrage werden. Dies ist hier nicht geschehen, wie sich aus dem Schreiben des Jugendamts Bremen vom 14. Mai 1964 (HA Bl. 51) ergibt. Der Amtsvormund von Monika hat diesem Schreiben zufolge keinen Strafantrag gestellt. Die Antragsfrist ist inzwischen abgelaufen.
Demnach ist das Verfahren in diesem Falle mangels einer Verfahrensvorausscetzung, die von Amts wegen zu prüfen war, einzustellen. Die Kosten des Verfahrens sind insoweit der Staatskasse aufzuserlegen, § 467 Abs. 1 StPO. Ausscheidbare notwendige Auslagen des Angeklagten sind ersichtlich nicht gegeben.
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2.) Die Revision beanstandet zu Unrecht, daß die Jugendkanmner keinen weiteren Sachverständigen über den Geisteszustand des Angeklagten vernommen habe.
Der Beschwerdeführer hat nicht dargetan, daß dem Gutachten des Nervenfacharztes Dr. med. Seefried Mängel anhafteten, die es geboten erscheinen ließen, von Amts wegen ein weiteres Gutachten einzuholen. An der Sachkunde von Dr. Scefricd bestehen keine Zweifel. Zahl und Umfang der Untersuchungen, auf die er sein Gutachten aufbaut, sind dem Sachverständigen zu überlassen (Dr. Seefried hatte den Ange- 'klagten ausweislich des schriftlichen Gutachtens, HA Bl. 70, zweimal untersucht). Die Leiden des Angeklagten und die sonstigen für eine Beurteilung seines Zustandes wichtigen Unstände, auf die die Revision hinweist, sind dem Sachverständigen bei sciner Begutachtung bekannt gewesen und von ihm
berücksichtigt worden.
3.) Der Schuldspruch im Falle 1 (Unzucht mit dem Kinde Rita TE und im Falle 3 (Beleidigung der Gabriela ICE 1i%t Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Dice Ansicht der Strafkammer, der Angeklagte sei für seine Taten voll verantwortlich, ist bedenkenfrei.
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4.) Der Ausspruch über die Gesamtstrafe muß aufgehoben werden. Die Strafzumessung in den Fällen i und 3 ist nicht zu beanstanden. Es ist auch auszuschließen, daß sich die Strafe im Falle 2 auf die anderen Einzelstrafen ausgevirkt hat.
Baldus Dotterweich Kirchhof
Meyer Henning