Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1964
BGH Urteil vom 15.09.1964 – 1 StR 267/64
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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kachschlagewerk: ja Amtliche Sanmlung: ja
raub kann auch aann vorliegen, wenn der jäter, der zurächst geger eine ferson zu anderen Zwecke ewalt gebraucht, die - fortdauernde -— Gewaltandung auf Grund neu gelaßten Entschlusses dazu benutzt, Gem Opfer eine Sache wegzunehmen. Laß das sich wenrcenoe Opfer die Wer;nahme sofort bemerkt und daß sich seine Abwehr gerade gegen die wegnahme richtet, ist nicht eriorierlich.
BGH,Urt.v. 15. September 1964 1 StR 267/64 LG Kürnberg-Fürth
1 StR_267/64
Im Namen Ges Volkes
In der Strufsache
gegen
Fir
den Pelzzuschneider Hans-Erich RT Em aus ı Yan , geboren an: WB ED ir (m/s: GE,
wegen schweren Raubes
hat der 1. Strafsenut des bundesgerichtshofis in der Sitzung vom 15. September 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier “ als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Lr. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Tr. Sanders als beisitzende Richter, Sundesanwalt Lr. EREEe als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Kecht erkannt:
Lie Kevision des Angeklagten gesen das Urteil des Landgerichts Würnberg-Fürth vom 10. April 1964 wirä
verworien.
Er hat die Kosten des kechtsnitiels zu tragen.
Von kechts wegen
Gründe§
an ar an
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes unter Annahme verminderter Zurechnungsfähigkeit zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt. “Wit seiner Kevision rügt ‚der Angeklagte die rach seiner Meinung fehlerhafte Anwendung der §§ 249, 250 Nr. 5 StGB. Er vertritt die Ansicht, daß objektiv nur ein Liebstahl vorliege. Er nätte aber wegen seiner Yolltrunkenheit nur aus § 350 a StCB
verurteilt werden dürfen. %
Das hechtemittel ist unbegründet.
1.) Soweit die Revision geltend macht, daß der Angeklagte - bei der Tat zurechnungsunfänhig gewesen sei, greift sie unzulässigerweise die Feststellungen des fatrichters an, der ohne ersichtlichen Rechtsirrtum und ohne Verstoß gegen venkgesetze und die Lebenserfiahrung zu der Überzeugung gelengt ist, daß die Fähigkeit des Angeklagten, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, trotz seiner nittelgracigen Trunkenheit keineswegs völlig ausgeschlossen war.
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2.) isch den Feststellungen der Strafkammer Talkts der Arı- geklagte auf Öffentlicher Straße die 16-jährige Karie Tun von hinten an ihrer Kleidung, um sie - nach seiner unwider-
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legten Angaben — zu eich hinzuziehen und zu küssen. Las Näaöchen wehrte sich gegen den Zugriff, inden es ihn mit beiden lländen von sich abzudrängen suchte. is gelang Gem Angeklagten wegen der Abwehr nicnt, seinen Arır, wie veuybsichtigt, um das Mädchen zu legen, er bekam jedoch den. linken Arn des Mädchens zu Tassen. Er Lühlte nun, daß sie unter den „rmel ihrer wolljacke eine Armbanduhr trug, und kam dadurch auf den Gedanken, dem Mädchen die Armbanduhr von Arn zu streifen. &r tat das auch und steckte sie in die Tasche, ohne daß die ihn abwenrende Maria m Öies sofort beinerkte. Nachdem sie ihn mit Hilre ihrer Begleiterin abgeärängt und den Verlust bemerkt hatte und nun die Uhr zurückfcrderte, lief er davon,
Der Tatbestand des Straßenraubes ist hiernach gegeben. Zwischen dem Angeklagten und Maria YEED ist es, wie das Landgericht feststellt, zu einem Handgemenge gekommen.
Der Angeklagte hat sie zu sich hinzuziehen versucni, indem er sie zuerst an ihrer %olljacke und dann un ihrem Arm vackte, während andererseits das Mädchen ihn mit
den Händen wegzudrängen versuchte. Der Angeklagte hat also Gewalt angewendet, die auch nicht ganz unbedeutend war, denn Narie MB konnte sich seiner erst mit ililfe ihrer Begleiterin erwehren. Sie hat aucn eine Schürfwunde am linken Handgelenk davongetragen. Ler Tatbestand des Raubes erfordert allerdings, daß die Gewalt das Mittel gein ruß, um die Wegnahme der Sache zu ermöglichen;
die Gewalt muß also zum Zweck der \jegnahne angewendet werden (5GliiSt 4, 210; KGSt 67, 18%, 166). Kun hat freilich der Angeklagte, vie ihm wenigstens nicht widerlegt werden kann, zunächst nur die Absicht verfolgt, das Mädchen
in sit'licher Hinsicht zu belustigen. äls er aber nie Arubanduhr bemerkt und sich entscnlosser hatte, sie wegzunehmen, hat er die -— Tortäauernde - Gewaltanwendung bewust dazu benutzt, die ühr vom Arm des Mädchens zu ziehen und an sich
zu nehnen. Lie Gewalt war ihn also dann das Hiltel zur
wegnehme.
Laß Meria Ya - mit der Abwenr des Angeklagten veschäftigt -— die Wegnahme nicht sofort bemerkte, zumsl da sie auch zunächst nicht wußte, was der Angeklagte überLaupt von ihr wollte, schließt die Anwendung der §§ 249, 250 StGB nicht aus. Denn das Bewußtsein des Opfers von der \Wegnanmestsicht des Täters oder von der \jegnahlme setzen diese Vorschriften nicht voraus. Auch ein Scnlafender oder 3ewußtloser kann berauodt werden (vgl. KGSt 67, 1&%3, 186; BGHSt 4, 210).
La auch die Stralzumessung keiner kechtsirrtum ersehen laßt, ist die Revision zu verwerlien.
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Dr. Geier illms Hübner Fischer Sanders