Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 08.09.1964 – 1 StR 272/64
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
1 StR 272/64 2132 012
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Studenten Mohamad Bee el Do, zur Zeit wohnhaft in DD, geboren au. Ee AD in Lane,
wegen Notzucht
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. September 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Mai als beisitzende Kichter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof u als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lanägerichts Darmstadt vom 16. Januar 1964 wird verworfen,
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe: Die kevision des wegen Notzucht zu einer Gefängnisstrafe verurteilten Angeklagten, die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.
I. Verfahrensbeschwerde
+
Dem Vorbringen der Revision kann nicht entnommen werden, daß das Landgericht mit der Ablehnung des Hilfsbeweisamtraga auf Vernehmung des Polizeikommissars Tim gegen § 244 Abs, 3 StPO verstoßen oder seine Aufklärungspflicht verletzt hat. Mit Recht hat es die Strafkammer als ihre eigene Aufgabe bezeichnet, die Glaubwürdigkeit der Zeugin Kg - des Opfers - zu beurteilen. Daß sie andererseits Yatsachen nicht berücksichtigt hätte, mit denen Polizeikomnissar TED in einem während des Ermittlungsver-Tanrens niedergelegten Aktenvermerks seine Zweifel an der Glaubwürdigkeit dieser Zeugin zum Ausdruck gebracht hatte, ist in der Kevisionsbegründung nicht dargetan.,
Lie Rüge einer Verletzung des § 261 StPO ist offensichtlich unbegründet,
II. Sachrüge
Nach den Feststellungen ließ sich Erika Kg dadurch „ur Luldung des Beischlafs bestimmen, daß der Angeklagte,
in dessen Zimmer sich auch Erika Kg befand, dieses Zimmer abschloß und erklärte, er werde es erst aufschließen und sle herauslassen, wenn sie sich ihm hingegeben habe; nach den Feststellungen war sich der Angeklagte dieser Tatunstände auch bewußt.
Das rechtfertigte entgegen der Meinung der Revision die Verurteilung wegen vollendeter Notzucht.
Unter Gewalt ist beim Tatbestand des § 177 StGB nicht nur Gewalt im Sinne einer unmittelbaren kinwirkung des Täters zu verstehen, die für einen eigenen Willen des Opfers keinen Raum läßt (vis absoluta), sondern auch Gewalt im Sinne einer kinwirkung auf die Freiheit der willensentschliefßung des Opfers, das durch Zufügung eines Jbeils zu dem vom jäter erstrebten Verhalten gedrängt wird (vis compulsiva - BGH NJW 1953, 1079 Nr. 16). Zugleich ist mit dem Keichsgericht (RGSt 13, 49; 27, 405; 73, 344) daran festzuhalten, daß das Hindern des Weggehens eines andern durch Einsperren in einem umschlossenen Raum als Gewaltanwendung zu beurteilen ist. Schließlich beharrt der Senat auch dabei, daß der Tatbestand ein bestimmtes Haß nötigender Gewalt jedenfalls dann nicht voraussetzt, wenn sich die Gewaltanwendung gegen die Person des Opfers richtet (vgl. RG JW 1938, 789 Nr. 3).
La auch die weitere Prüfung des Urteils zum Schuldund Strafausspruch keinen Rechtsfehler ergeber hat, war die Revision zu verwerfen,
Er. Geier Seibert Willms Hübner Mai