Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 04.09.1964 – 4 StR 325/64
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4_StR 525/64 2173 037
In Neuen des Volkes
In der Strafsache gegen
geboren am EEE 1923 in sgwostor.,
wegen Körperverletzung mit Todesiolge
hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. September 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr, Jagusch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. flitner Bundesrichter Nayr Bundesrichter Dr. Weber. Bundesrichter 'ür.Dr. Spiegel als beisitzende Kichter, Oberstaatsanwalt m ir ier Verhandlung, Bundesanwalt WW o+ei ser Urteilsverküncung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundspeamter der Geschäftsstelle,
Tür Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts Bielefeld von 22. April 1964, soweit der Angeklagte wegen Körperverletzung wit Todesiolge verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben, sowie im gesamten Strafausspruchs
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, such über die Kosten Ges Rechtsmittels, an das ‚Schwurgericht zurückverwiesen,
Im übrigen wird die kevision verworfen. Von Rechts wegen
Gründe§
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Der Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen Körperverletzung mit Todesiolgse (§ 226 StGB) und wegen Kindesmißhandlung (§ 223 b StGB) verurteilt worden,
Seine das Verfahren und die Verletzung sachlichen Kkechts beanstandende Revision ist teilweise begründet.
Lie Verurteilung des Angeklagten wegen Körperverletzung mit lodesfolge muß auf die Aufklärungsrüge hin aufgenoben werden, Das Schwurgericht hat nicht hinreichend aufgeklärt und erörtert, ob die den Leberriß und Tod des Kindes Lirk verursachenden Schläge von seinem Großvater Ci nerrühren konnten, bevor der Angeklagte daa Kind mißhandelte.
Den Urteilsfeststellungen zufolge soll CD bereits zur Tatzeit in der Nacht zum 28. August 1962 hirn-
organisch krank und deshalb für seine Hanälungen nicht veraniwortlich gewesen sein (% 51 Abs. 1 StGB). An ZÜü.duni 1965 ist er in einer Heilanstalt gestorben. Aber schon seit 1960 ver CE ' = Verhalier nach den Urteilsfestistellungen zunehmend auffällig. La anatomischen ilirnveranderungen seelische Symptome vorausgenen (Ponsolü, Lehrouch der gerichtlichen Medizin 1957, S. 122), liegt es nune, daß
sich CME schon am Abend des 27. August 1962 in eirer geistigen Verfassung befunden hat, in der sich ein unberechenbares Verlialien gegenüber seiner Enkel Lirk nicht susschließen läßt. Lieser Umstand, falls er vorliegt, könnte die Beweislage beeinflussen. Gewißheit über Ce 's geistige Verfassung an 27. August 1962 durıite sich das Schwurgericht nicht allein durch die Anhörung der vernommenen Zeugen verschaffen, die sämtlich Laien sind. Es kommt darauf an, ob CB ' = seistige Erkrankung derart war, daß sie ungesteuerte gefährliche Handlungen oder lätlichkeiten gegenüber dem Kinde möglich oder naheliegend erscheinen ließ. Darüber kann nur ein Facharzt, der die Diagnose kennt, Zuverlässiges bekunden. Laienbehaugtungen über CE s allgemeines Verhalten können dafür für sich allein nicht genügen. Lem Schwurgericht muäöte es sich daher aufdrängen, darüber ärzte zu hören, die CE vor und nach der Tatzeit behandelt haben, und zwar genäßb § 244 4bs. 2 StGB auch ohne dahingehende Beweisamträge, Laran änderi der Umstand nichts, daß gemäß den Urteilsfeststellungen nach dem Zindruck aes Angeklagten, bevor er Lirk rißnandelte, üleser runig in seinem Betichen lag. Bald danach ist er
Jaut geworden und deswegen vom Angexlagten hart mißhandelt werden. Nach den bisherigen Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte Lirk nur beim Licht einer hereinscheinenden Straßenlaterne gesehen, so Gab ihm möglicherweise im einzeinen entgargen ist, in welchen Zustanä sich das Nind dbe-
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Iunsen hat. Im übrigen hat sich Lirk auch nach den Mißhandlungen surch den Angeklagten, die ihm nach Ansicht des Schwurgerichts
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on töclichen Leberriß zugefügt haben sollen, nicht auiflullig
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oder unruhig verhalten, sondern eher "benommen",
ter die Kindesmißhandlung betrefiende Schuldspruch hält rechtlicher kachprüfung stand. Es 1äßt sich aber nicht ausschlieden, daß die wegen Xindeswitßhandlung verhängte Strafe Surch die aulgehobene Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge in ihrer Höhe beeinfiußbs worden ist. Infolgedessen auß der gesamte Strefausspruch auigehoben werden.
Jagusch Flitner Mayr zugleich (für den
veurläubten 3. ır..TrT. Spiegel
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Tr. Weber
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