Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1964

BGH Entscheidung vom 25.08.1964 – 5 StR 334/64

5. Strafsenat

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2209 055

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Händler Dieter M ED aus DEE dort geboren am ED 1937, - Sachbezeichnung: KB u.a. -

wegen Hehlerei

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25.August 1964, an der teilgenommen haben:

Bundesrichterin Dr.Koffka als Vorsitzende, Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr .Ee

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestelilte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten Mb gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2.März 1964

wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

- Von Rechts wegen -

-2_-

Gründe§

I. Die Revisionsbegründung des Angeklagten MW» ist durch ein Versehen seines Verteidigers verspätet beim Landgericht angebracht worden. Das ist für den Beschwerdeführer ein unabwendbarer Zufall (§ 44 StPO). Der Senat setzt ihn daher auf seinen Antrag wieder in den vorigen Stand ein.

II. Die Revision hat keinen Erfolg.

1. Soweit das Rechtsmittel den Schuldspruch bekänpft, wendet es sich nur gegen die Feststellungen des Landgerichts zum inneren Tatbestand und ist insoweit offensichtlich unbegründet.

2. Auch die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessungsgründe bleiben erfolglos.

Die verfahrensrechtliche Vorschrift des § 267 Abs.3 StPO ist entgegen dem Vorbringen der Revision nicht verletzt. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der Beschwerdeführer nicht beantragt, eine etwaige Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen.

Der Generalbundesanwalt ist aus sachlichrechtlichen Gründen der Auffassung, der Strafausspruch sei insoweit aufzuheben, als dem Angeklagten Mg keine Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt worden ist.

Dem Generalbundesanwalt ist zuzugeben, daß auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 267 Abs.3 StPO nicht gegeben sind - nämlich ein Antrag auf Aussetzung in der Hauptverhandlung nicht gestellt worden ist -, ein zur (teilweisen) Aufhebung führender sachlichrechtlicher Mangel vorliegen kann. Das ist denn der Fall, wenn es naheliegt, daß der Tatrichter es übersehen hat, die Anwendbarkeit der §§ 23 ff StGB zu prüfen (vgl. BGHSt 6,68,69).

- 3.

Den dahingehenden Verdacht teilt der Senat jedoch nicht. In der Hauptverhandlung sind die "Vorstrafen" des Beschwerdeführers "erörtert und anerkannt" worden (vgl. die Sitzungsniederschrift vom 18.Februar 1964 Bd.V B1.89 Rs. d.A.). Weiterhin hat sich die Strafkammer bei den übrigen wegen Hehlerei verurteilten Angeklagten ausdrücklich mit der Frage der Strafaussetzung zur Bewährung befaßt. Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, daß sie dem Beschwerdeführer die Vergünstigung des § 23 StGB wegen eines Hindernisses gemäß Absatz 7 aaO versagt hat.

Bundesrichterin - Siemer Schmitt Dr.Koffka ist be- ; urlaubt und kann

deshalb nicht

unterschreiben.

Siemer u Börker Kersting