Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1964

BGH Entscheidung vom 21.08.1964 – 4 StR 228/64

4. Strafsenat

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4_StR_228/64

2173 035

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Schankwirt Walter K aus HB geboren om EEE 1957 ın DEE:

wegen Zuhälterei

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. August 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

Krunme

Dr. Flitner Börtzler Dr.Dr. Spiegel

als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat Dr. ÜEEED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Aufl’ die Revision des Angeklagten wird

das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 25. März 1964 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht. zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

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Die Revision les wegen kupplerischer und ausbeuterischer Zuhälterei bestraften Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist begründet,

l. Die Darlegungen des Lardgerichts zur Verurteilung des Angeklagten wegen ausbeuterischer Zuhälterei lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Insbesondere stent der Verurteilung des Angeklagten nicht entgegen, daß Sieglinde Kb Geldbetrüge, die sie als Lirne erworben hatte, dem Angeklagten nicht zum eigenen Verbrauch, sondern zur Ansammlung für die Begründung einer gemeinsamen Existenz ausgehändigt, der Angeklagte aber das Geld für sich verbraucht hat (RGSt 41, 340, 341). Die kevision erschöpft sich in Angriffen auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils. Diese angriffe sind unzulässig. bie Beweiswürdigung des Landgerichts ist frei von Verstößen gegen Denkgesetze und kErfahrungsregeln.

2o Zur Verurteilung wegen kupplerischer Zuhälterei reichen die Urteilsfeststellungen nicht aus. Das Landgericht sieht sie darin, daß der Angeklagte Sieglinde KOEB, bevor sie der gewerbsmäßigen Unzucht nachging, im Bochumer Lirnenviertel ein Zimmer besorgt hat, damit sie dort gewerbsnäßiger Unzucht nachgehe. Nach § 181 a Abs. 1 StGB ist der die Unzucht fördernde Mann aber nur dann strafbar, wenn die Frau zur Zeit der kupplerischen Handlung schon gewerbsmäßige Unzucht treibt, nicht dagegen, wenn sie durch die kupplerische Handlung erst zur Unzucht gebracht werden soll (BGHSt 6, 98, 99, 100; R6St 41, 340, 345).

Läßt sich ferner nicht erweisen, daß Sieglinde KB schon gewerbsmäßige Unzucht getrieben hatte, als der Angeklagte sie und ihre Koffer später mit seinem Wagen von Hagen nach Bochunr. wieder ins Bordell beförderte, wo sie sich zuvor scaon drei Tage aufgehalten hatte, so würde auch dieses Verhalten des Angeklagten nicht unter § 181 a StGB fallen, sondern

auch insoweit nur eine Verurteilung wegen Kuppelei (§ 180 Abs. 1 StGB) in Betracht kommen.

Jagusch ‘. Flitner

zugleich für die beurlaubten BR. Krumme und Börtzler .: „Spiegel