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BGH Entscheidung vom 21.08.1964 – 4 StR 179/64

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2173 034

4 StR _ 179/64 \

In Namen des v Volkes

In der Strafsache gegen

den £raltfahrer Helmut FT Emmy aus : MED » geboren an ED 1935 ir CME ,

wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. August 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Ur. Jagusch als Vorsitzender, Bundesrichter Krumnme Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Dr.Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt wir der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. EEE bei üer Urteilsverkündune. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkarnt:

Die kevision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 27. Februar 1964 wird verworfen,

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Die Revision des Angeklagten ist darauf beschränkt, daß das Landgericht nicht geprüft habe, "inwieweit die außergerichtlichen Kosten des Angeklagten FÜR dcr Sstaatskasse zu überbürden seien".

Las Rechtsmittel kenn keinen Erfolg haben.

Das Landgericht hat zwar ausgeführt, die dem Angeklagten BB 215 Fahrzeughalter vorgewortene fahrlässige Tötung sei nicht zu beweisen", weil nicht festgestellt werden könne, daß Frau Bw richt angefahren worden wäre, wenn sich die Reifen in verkehrssicheren Zustand befunden hätten. Das Verschulden des Mitangeklagten ven FW hat das Landgericht indes allein darin gefunden, daß er mit dem Kraftwagen des Angeklagten Fggwin verkehrswidriger Weise zum Überholen eines vorausfahrenden Kkraftwagens angesetzt hatte. Bei den hierwegen nötig gewordenen Versuch, das iberholen abzubrechen, hätten dann die käaer infolge des starken Bremsens blockiert. Der Wagen sei deher «icht mehr lenkbar gewesen und sei deswegen auf den Gehweg geraten, wo er denn Frau Bw erfaßt habe, Sei blockierten Rädern rutsche das Fahrzeug auch mit verkehrssicheren Reifen.

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Gegen diesen letzten Satz bestehen keine rechtlichen Bedenken. bann besteht aber auch kein begründeter Verdacht mehr, daß der Unfall durch den mangelhaften Zustand der Reifen, weswegen allein den Angeklagten Fe eine Mitverantwortung für den Tod der Frau BB treffen könnte, verursacht worden ist.

Gleichwohl konnte das Landgericht die notwendigen Auslagen des Angeklagten Ww der Staatskasse nicht gemäß S 467 Abs. 2 StPO auferlegen. Das ergibt sich allerdings nicht schon daraus, daß das Landgericht das Verfahren wegen Übertretung der $£ 7 Abs. 1 StVO, 31 Abs, 2 StV20, 21 StVG, die mit der dem Angeklagten zur Last gelegten fahrlässigen Tötung tateinheitlich zusammentrafen, wegen Verjährung eingestellt hat. Wegen dieser Übertretungen hätte das Hauptverfahren überhaupt nicht mehr eröffnet werden können. Denn schon bei der Abfassung der Anklageschrift am 17.Januar 1963 war die Strafverfolgung der am 14. Oktober 1962 begangenen Übertretungen verjährt.

Jedoch ist der Anspruch des Angeklagten auf Erstattung seiner notwendigen Auslagen durch § 2 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft ausgeschlossen, der in den Fällen des § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend gilt. Danach besteht kein Anspruch auf Auslagenerstattung, wenn der Angeklagte die Einleitung und Lurchführung des Strafveriahrens durch grobe Fahrlässigkeit v-: senuldet hat. (ieser Fall ist hier gegeben.

OB muliste als Halter des Kraltwagens bei auch nur geringer Sorgislt srkennen, daß die Hinterreifen völlig abgefahren, also nicnt mehr verkehrssicher waren. Er nat somit die Vorschriften der §§ 7 Abs. 1 Satz 3 StVO, 31 Abs. 2 StVZO, 21 StVG grob fahrlässig übertreten.

Es lag nahe, daß der Verkehrsunfall, der den Tod der Frau SW zur Yolge hatte, auf den mangelhaften Zustand der Reifen zurückzuführen sein konnte. Nur durch eine Hauptverhandlung konnte der Hergang des Unfalls, der sich auf regennasser Straße bei hoher Geschwindigkeit ereignete, zuverlässig geklärt werden. Anklageschrift und sröffnungsbeschluß sind demgemäß davon ausgegangen, daß es dadurch zu dem Unfall gekommen ist, daß van Rüschen mit gerade wegen des schlechten Zustandes der Reifen zu noher Geschwindigkeit fuhr. Durch eine strafbare, grob fahrlässig begangene Handlung hat also WB die kKinleitung des Strafverfahrens auch gegen sich selbst veranlaßt.

Die Übernahme seiner Auslagen auf die Staatskasse ist daher nach § 467 Abs. 2 StPO, § 2 Abs. 1 des Untersuchungshaft-Entschädigungsgesetzes ausgeschlossen. Für eine Ermessensentscheidung des Landgerichts ist kein Raum. Die Revision muß daher verworfen werden.

Jagusch Krumme Flitner Börtzler Spiegel