Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1964

BGH Urteil vom 20.08.1964 – 5 StR 598/64

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

2102 097 5 StR _598/6 | | BÜNDESC ERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache gegen

den Eierhändler Bernhard LED zu: vi dort geboren an EEE 1321,

wegen fortgesetzten Betruges

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19.Janmuar 1965, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Prof,Dr.Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Schmitt

Bundesrichter Dr.Börker als’ beisitzende Richter, — | Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr iD

‘ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizhauptsekret är >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 20.August 1964 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

DI Er En)

- FL.

zum wi I

ee “ .„” E2 Eu -

me.

un.

-.3-,

Gründe§

“ Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. Io

Zu Unrecht behauptet die Revision, die Strafkammer habe über den Rahmen des Eröffnungsbeschlusses hinaus auch hinsichtlich der von Rudolf Langner bezogenen, überwiegend sortierten und gestempelten 75.740 Eier Betrug angenommen und den Angeklagten auch insoweit bestraft. Das trifft nicht zu. Die Urteilsgründe ergeben vielmehr klar, daß der Angeklagte wegen Betruges nur deshalb verurteilt worden ist, weil er als Inhaber einer Eierkennzeichnungsstelle von Juni 1960 bis Juni 1961 Ausgleichsbeträge von 164.121,16 DM erschlichen hat, indem er gegenüber dem Niedersächsischen lLandesverwaltungsamt 5.891.980 unsortierte und nicht gekennzeichnete Eier als von ihm gekennzeichnet ausgab (UA S.6). Das entspricht dem Vorgang, der dem Angeklagten unter I a des Eröffnungsbeschlusses als Betrug zur Last gelegt worden ist.

Hinsichtlich der von Rudolf I» bezogenen 75.740 Eier ist Gegenstand der Verurteilung lediglich der Umstand, daß der Angeklagte am 4.August 1961 den Bundesprüfern gefälschte Eiersammellisten über 244.680 Eier vorlegte, die er am 2.Mai 1961 .bei Gelegenheit der letzten Teillieferung der 75.740 Eier von Ute Penk übergeben erhalten hatte. Diesen Vorgang wertet das Landgericht (UA S.15/16) im Einklang mit dem Vorwurf des Eröffnungsbeschlusses (I db) als Vergehen gegen § 267 StGB, weil der Angeklagte zur Täuschung im Rechtsverkehr unechte Urkunden gebraucht hat.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen auf UA S.16. Dort wird allerdings ohne nähere Begründung ausgeführt, die Urkundenfälschung sei tateinheitlich mit den fortgesetzten Betrugshandlungen begangen worden,

-4h-

-4-

Das ist jedenfalls nicht richtig, soweit es sich um die 5.891.980 Eier handelt, für die sich der Angeklagte 164.121,16 DM durch Betrug erschlichen hat. Ein tateinheitliches Zusammentr.ffen insoweit würde voraussetzen, daß die Ausführungshandlungen der Urkundenfälschung und des Betruges ' wenigstens in einem Teilakt zusammenfielen. Das kommt nicht in Frage, weil der Betrug im Juni 1961 beendet war, von den gefälschten Urkunden aber erst am A. August 1961 Gebrauch gemacht worden ist. Sollte die Strafkammer davon ausgegangen sein, die Urkundenfälschung stehe mit den Betrugshandlungen in Tateinheit, wegen deren sie den Angeklagten verurteilt hat, so wäre das rechtsfehlerhaft. Hierdurch wäre der Angeklagte jedoch nicht beschwert.

Nun könnte die Strafkammer auch der Auffassung gewesen sein, wenigstens zum Teil liege auch in Bezug auf j

-

den Ankauf von 75.400 Eiern von Rudolf Igwe «in Betrug vor,

der mit den abgeurteilten Betrugshandlungen im Fortsetzungs-

zusammenhang stehe. Auch dann würde aber die Annahme von Tat-

einheit zwischen Betrug und Urkundenfälschung nicht gerecht-

AA

fertigt sein, weil die letzte Teillieferung von Rudolf Le

dem Angeklagten am 2.Mai 1961 übergeben worden war, von der gefälschten Urkunde aber erst drei Monate später Gebrauch gemacht worden ist.

Aus welchen Gründen die Strafkammer aber auch zu der

unhaltbaren Annahme einer Tateinheit zwischen Urkundenfälschung

und dem fortgesetzten Betruge gekommen sein mag, hieraus ergibt sich keinesfalls, daß die Strafkammer im Zusammenhang mit dem Ankauf der 75.400 Eier von Rudolf Lgume den Angeklagten wegen einer nicht den Gegenstand des Verfahrens bildenden Tat verurteilt hat.

II.

Die Verfahrensbeschwerde, das Landgericht habe durch die Vereidigung der Zeugen Manfred Igww Walter Li una

-5-

Ute PB gegen § 60 Nr.3 StPO verstoßen, ist unbegründet.

Richtig ist allerdings, daß Ute Peg, möglicherweise im Beisein von Manfred und Walter IWW, etwa ärei Monate bevor der Angeklagte hiervon Gebrauch machte, die unechten Eiersammellisten übergeben hat. Hieraus ergibt sich aber nichts dafür, daß die drei Zeugen um die fälschliche Herstellung gewußt haben. Offenbar hatte das Landgericht, das allein zu entscheiden hatte, ob die Zeugen der Teilnahme an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat oder der Begünstigung verdächtig waren (vgl. BCHSt 9,71,72), keinen Anlaß zu einer solchen Annahme. Dazu zwang auch nicht die festgestellte Äußerung des Angeklagten, "man solle ihm mit solchen Listen nicht noch einmal kommen". Denn diese Äußerung ist erst gefallen, nachdem Ute Pggcdie Liste schon übergeben hatte.

. IIIle

Auf die Sachrüge hat der Senat das angefochtene Urteil seinem gesamten Umfange nach geprüft. Hierbei haben sich kei: Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft. Sarstedt Schmidt‘ Siemer Schmitt Börker