Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 14.08.1964 – 4 StR 260/64
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
s_uB_ 260/00 2173 039 -
im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Stadtbaurat Heinrich KB zu: u. geboren ar EEE 1909 ir 1 CHE,
wegen schwerer passiver Bestechung
hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. August 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme
Bundesrichter Dr. litner
Bundesrichter Börtzler
Bundesrichter Dr.Dr. Spiegel als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt in
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 5. März 1964 mit den Feststellungen aufgehoben.
Lie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des kechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe: Der Angeklagte ist wegen 'schwerer Bestechlichkeit verurteilt worden.
Seine Revision rügt Verletzung der Amtsaufklärungspflicht und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel ist begründet,
l. Auf die Aufklärungsrüge braucht nicht eingegangen zu werden, da das Urteil wegen eines sachlichrechtlichen Mangels aufgehoben werden muß. Der Angeklagte wird in der künftigen Hauptverhandlung zweckmäßig entsprechende Beweisamträge stellen,
2. Die Sachrüge ist begründet,
Seit 1956 schickte die Baufirma MP ar Bedienstete verschiedener Städte, mit denen sie im Rahmen ihrer Straßenbauarbeiten zu tun hatte, Weinsendungen. Der Wein wurde von einem Weingut unmittelbar an die von der Firne > angegebenen Anschriften geschickt. Jeder Sendung war eine Glückwunschkarte der Firma "Otto NM, Straßen- und Tief-
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bau GmbH" beigefügt. Den Inhabern der Geberin kam es dabei darauf an, die Beschenkten "günstig zu stimmen, um zu erreichen, daß sie bei ihren künftigen Iintscheidungen nicht ausschließlich von sachlichen Gesichtspunkten, sondern unter Berücksichtigung der Präsente von für die Firma vorteilhaften Erwägungen ausgingen".
In den Jahren 1958 und 1959 schickte die Firma Müller zu Weihnachten zwei Weinsendungen im Werte von 109 und 113,60 TM auch an den Angeklagten, "dessen maßgebliche Position bei der Stadt Wil ihr vekannt war". Sie wußte, daß der Angeklagte "auf die Auftragsvergabe, die Abnahme der ausgeführten Arbeiten und die Mängelbeanstandung großen kEinfluß hatte", Dem Angeklagten, so stellt das Landgericht fest, war klar, daß er im Rahmen einer allgemeinen Geschenkaktion bedacht worden war. Er erkannte das von der Yirma VB mit den Geschenken verfolgte Ziel. Gleichwohl behielt er die Weinsendungen. Nach der Ankunft einer der beiden Weinkisten rief er den Firmeninhaber VB an und "beanstandete die unpersönliche Art der Versendung". Müller erklärte ihm, er solle die Art der Verpackung nicht so tragisch nehmen und die Sendung als persönliche Gabe auffassen. Daraufhin behielt er die Kiste.
Das Landgericht meint, an der strafbaren Annahme der Geschenke, die den Angeklagten zu pflichtwidriger Bevorzugung der Straßenbaufirma bestimmen sollten, ändere sich “ auch nichts durch dieses Telefongespräch. Es könne daninstehen, ob das Gespräch im Jahre 1958 oder im Jahre 1959 geführt worden sei. War es im Jahre 1959, so führt das Landgericht aus, "so läßt bereits der Umstand der im Jahre 1958 erfolgten widerspruchslosen Annahme auf den sangel der Ernsthaftigkeit des späteren Anrufs schließen.
Yurde das Telefongespräch scnon 1958 geführt, so spricht die widerspruchslose Entgegennahme im Jahre 1959 dafür, daß sein früherer Anruf nicht ernst gemeint war".
Diese Ausführungen sind rechtlich zu beanstanden. Die Strafkamner hat dabei weitere Beurteilungsmöglichkeiten außer Betracht gelassen. Ist das Gespräch im Jahre 1959 geführt worden, so kann zwar die widerspruchslose Annahme im Jahre 1958 auf den Mangel der Ernsthaftigkeit des späteren Anrufs hindeuten. Es kann jedoch auch sein, daß der Angeklagte das Geschenk im Jahre 1958 zwar in zu beanstandender Weise angenommen hat, daß er im Jahre 1959, als sich der Vorgang wiederholte, jeäoch nicht mehr gewillt war, ein Firmengeschenk anzunehmen, sich dann aber durch die Versicherung, es handle sich um eine persönliche Gabe, beruhigen ließ. Träfe diese bisher nicht erörterte Möglichkeit zu, so fiele möglicherweise der zweite Teilakt der Tat weg. Hat das Telefongespräch bereits im Jahre 1958 stattgefunden, so kann an sich auch hier die widerspruchslose Entgegennahme im Jahre 1959 dafür sprechen, daß der frühere Anruf nicht ernstgemeint war. Jedoch kann es auch so liegen, daß der Angeklagte die Geschenksendung schon im Jahre 1958 nicht dulden wollte, sich ‚„edoch auf Grund des Telefongesprächs damit beruhigte, bei ihm habe das Geschenk persönlichen Charakter. Es ist weiter möglich, daß er sich aus diesem Grund dann auch 1959 über Bedenken hinwegsetzte, weil er die sendung wiederum als persönliches Geschenk betrachtete, oder weil er erst jetzt der Versuchung erlag und bereit war, sich in seiner Eigenschaft als Beamter von der Bausiirma MalWpeschenken zu lassen. Dies könnte, wenn es zutrifft, zum Wegfall des Schuldvorwurfs führen oder doch zur Minderung des Schuld-
umfangs. Da das Landgericht diese immerhin naheliegenden Köglichkeiten nicht erörtert hat, muß das Urteil aufgehoben werdens
Die übrigen sachlichrechtlichen Rügen sind unbegründet. Ein Ermessensbeamter handelt pflichtwidrig im Sinne des £ 332 StGB, wenn er nennenswerte Geschenke in der Erkenntnis annimmt, der Schenker erwarte von ihm die Begehung einer pflichtwidrigen Handlung (BGHSt 11, 125, 150; 15, 88; 15, 249, 242, 15, 352, 353; NJW 1960, 830). Es ist nicht Voraussetzung, daß der 3eamte den Geber auch wirklich bevorzugt. Das für den Tatbestand des § 332 StGB Wesentliche ist nicht die Verfälschung des Staatswillens, sondern der Abschluß einer Unrechtsvereinbarung oder die auf einen solchen Abschluß zielende Erklärung des Beamten (BGNSt 15, 88, 97; 15, 353; NJW 1960, 830). ber Beamte braucht auch nicht zu einer pflichtwidrigen Handlung bereit zu sein (36GHst 11, 125, 150; 15, 88, 93; 15, 353, 356). Daß er sich käuflich gezeigt hat, genügt für die Anwendung des § 332 StGB. Weiter ist Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestandes der schweren 3estechlichkeit, daß die jeweiligen Vorteile für eine bestimmte oder mindestens bestimmbare Amtshandlung gegeben worden sind. Es genügt nicht, wenn sich der Vorteilgeber nur das allgemeine Wwohlwollen und die Geneigtheit des Beamten sichern wollte (BGHSt 15, 217, 222; 259, 250; 15, 353, 355). Sowohl der Beamte wie der Schenker müssen wissen, welcher pflichtwidrig eingeräumte Vorteil die Gegenleistung darstellen soll, Die beiderseitigen Vorstellungen müssen sich in diesem Purkte auf einen bestimmten Lebens- und Pflichtenkreis beziehen; an eine einzelne, genau bestimmte Amtstätigkeit brauchem: die Beteiligten dabei
noch nicht gedacht zu haben (BGH NJW 1960, 830). In keinen dieser Punkte enthält das angefochtene Urteil einen Rechtsfenler.
Jagusch Krumme Flitner Börtzler Spiegel