Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 28.07.1964 – 5 StR 290/64
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR_290/64 2210 07€
Im Nauen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Vertreter Heinz W ED zu: Kreis Wein, geboren am EEEEEE> 1915 in sum,
2. den Kaufmann Alfons MED zus DE, dort geboren am EEE 1917,
wegen Betruges
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28.Juli 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarsteädt
als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr,Börker
als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr iD
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt; I. Das Urteil des Landgerichts in Stade vom 9.März 1964 wird
1. auf die Revision der Staatsanwaltschaft insoweit, als es die Strafe des Angeklagten
VOEEED zur Bewährung aussetzt,
-2-—
2. auf die Revision des Angeklagten vn insoweit, als es ihn und den Angeklagten
WORD im Falle SW (Nr.III 1 der Urteilsgründe) verurteilt und gegen TE eine Gesamtstrafe verhängt,
mit den Feststellungen aufgehoben.
II. Die Sache wird in diesem Umfange zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revisionen zu befinden hat.
- Von Rechts wegen -
Pal }
- 3.
Gründe§
I. Die Revision der Staatsanwaltschaft
Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel ist begründet. Die Gesamtstrafe des Angeklagten WEM hätte nach § 23 Abs.3 Nr.3 StGB nicht zur Bewährung ausgesetzt werden dürfen, weil er am 5.Juli 1957, also innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat, zu einem Jahre Gefängnis verurteilt worden war (UA S.4/5, 36).
II. Die Revision des Angeklagten Vin
Die Sachbeschwerde gegen die Verurteilung wegen Betruges hat Erfolg.
Das Landgericht hat nicht feststellen können, welcher der beiden Angeklagten nachträglich die Nenge und den Preis in den Bestellschein eingetragen hat. Es spricht sie von dem Vorwurf der gemeinschaftlichen Urkundenfälschung frei und sagt dabei ausdrücklich, ein "bewußtes und gewolltes Zusammenwirken bei der nachträglichen Ergänzung" könne nicht nachgewiesen werden (UA S.19). Diese ist also möglicherweise von WEB allein und ohne Wissen “EB: vorgenommen worden. Dann ist nicht ersichtlich, worin das betrügerische Verhalten NWBs lag. Daß er an der Verhandlung mit IWW teilnahm und dessen Anschrift nebst den Worten "Auslieferung durch die Mühle Grabo" auf den Bestellschein setzte, bedeutete solange noch keine Mitwirkung an einem Betruge, als er nicht auch wollte, daß der Auftragsschein, der ohne die Fälschung noch keinerlei Verpflichtung J@Bs begründete, gefälscht wurde. Dieser Wille ist aber nicht festgestellt.
-A-
Der rechtliche Fehler betrifft auch die Verurteilung des Angeklagten WEB in Falle JB. Denn dee vo beim Empfang des unterschriebenen Bestellscheins gewillt gewesen sei, ihn zu verfälschen oder durch Mi verfälschen zu lassen, ist ebenfalls nicht festgestellt. Nach § 357 StPO werden daher auch der Schuldspruch gegen VEREEED in diesem Punkte und die Gesamtstrafe gegen ihn aufgehoben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Bundesanwalts.
Sarstedt Koffka . Schmidt
Siemer Dr.Börker