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BGH Entscheidung vom 21.07.1964 – 1 StR 224/64

1. Strafsenat

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1_StR_224/64

nn | | 2133 006

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Geschäftsführer Hans N EEE „zus Ac; geboren am WW: RED WEB ir zo, Kreis Do:

wegen fortgesetzten Betruges u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Juli 1964, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai

Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Berner in der Verhandlung,

Staatsanwalt Dr. MB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ww als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 19. Dezember 1963 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückvervwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen. Der Schuldspruch wird jedoch dahin ergänzt, daß der einfache Bankrott fahrlässig begangen ist.

Von Rechts wegen

Gründe§

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“Das Landgericht hat den bisher unbestraften Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen fahrlässigen einfachen Bankrotts, wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit fortgescetzter Untreuc und wegen eines weiteren fortgesetzten Betruges zu zwei Jahren Gefängnis Gesamtstrafe und 500 DM Geldstrafe verurteilt. Gegen die Verur- ‚teilung hat der Angeklagte, die Verletzung des sachlichen Rechts rügend, Revision eingelegt, Das Rechtsmittel ist zun Teil begründet.

1. Vergeblich wendet sich die Revision gegen den Schuldspruch wegen fahrlässigen einfachen Bankrotts, Vergehen gegen § 83 GmbHG, § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO. Zutreffend hat das Landgericht angenommen, daß die Bankrotthandlung der unordentlichen Buchführung auch fahrlässig begangen werden kenn (BGHSt 15, 103). Der Angeklagte hatte den Ange-

. stellten Apitzsch, der gevade als Hauptbuchhalter eingestellt worden war, nach verhältnismäßig kurzer Zeit beauftragt, den Schriftverkehr der Gesellschaft zu erledigen,

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und dadurch der Buchhaltung die einzige wirkliche Fachkraft genommen. In Kenntnis bereits aufgelaufener Buchungsrückstände und trotz des Hinweises auf die Folgen für die Buchführung hatte er kurz danach auch noch den als Hilfsbuchhalter angelernten Angestellten MW nach auswärts abgezogen, ohne für einen ausreichenden Ersatz in der Buchhaltung zu sorgen. Dadurch wuchsen deren Rückstände so stark an, daß sie später nicht einmal annähernd aufgearbeitet werden konnten (UA 42). Die Buchführung gewährte so schließlich auch im Zusammenhang mit den Unterlagen und Belegen keine Übersicht über den Vermögenszustand der Gesellschaft mehr. Die Ansicht der Strafkammer, der Beschwerdeführer t habe es mindestens seit April 1960 (UA 58) fahrlässig unterlassen, diesen Mißständen abzuhelfen, steht entgegen der Auffassung der Revision mit den Feststellungen über dessen Buchführungskenntnisse nicht im Widerspruch. Auch wenn der "Angeklagte davon nur so viel verstand, wiesein durchschnittlicher Hanäwerker zum Bestehen der Meisterprüfung wisseif:: muß, durfte das Landgericht annehmen, daß er erkennen konnte und mußte, daß nur eine dafür ununterbrochen zur Verfügung ‚stehende Fachkraft die von dem Steuerberater Br angelegten Bücher ordentlich weiterführen konnte. Darauf hatte ihn Br bei der Abgabe der Buchhaltung ausdrücklich hingewiesen; dasselbe hatte ihm der Angestellte Arie

bei der Wegnahme ME zu verstehen gegeben; außerdem beobachtete der Beschwerdeführer, eim im Geschäftsleben | erfahrener Kaufmann und Organisator (UVA 59), der möglicherweise die wegen der Verquickung von Gesellschafts- und Gesellschaftergeschäften schwierigen Buchungen selbst nicht F ausführen konnte, aber über das Bestehen dieser Schwierigkeiten und über den Umfang des Buchungswerks unterrichtet war (UA 39), daß die Buchführung des Unternehmens immer . stärker in Unordnung geriet und dann keinen Überblick über dessen Vermögenszustand mehr gewährte. Die Ansicht der Strafkarmer, der Angeklagte habe grob fahrlässig und nicht vorsätzlich unterlassen, die Mängel in der Buchhaltung

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zu beseitigen, offenbart daher eine sehr vorsichtige Be-

urteilung.

In dem Urteilssatz hat das Landgericht nicht zum Ausdruck gebracht, daß der Angeklagte den einfachen Bankrott fahrlässig begangen hat. Der Klarheit halber holt der Senat das nach.

2. Ebenso hält der Schuldspruch wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue zum Nachteil der Du Sieäler der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Die Feststellungen tragen die Annahme der Strafkamner, daß der Angeklagte den äußeren Tatbestand des Betrugs verwirklicht habe.

‚Dasselbe gilt für die innere Tatseite. Das Landgericht ist davon ausgegangen, der Beschwerdeführer habe seit dem 21. Oktober 1960 mit der Möglichkeit gerechnet und sie billigend in Kauf genommen, daß die Degwww-Pauiiip-GmbH die Gegenleistungen für die weiteren Vorauszahlungen der Siedler, die er damals durch Täuschung über die wirtschaftliche Lage und die Leistungsfähigkeit der Gesellschaft noch dazu zu bestimmen wußte, mindestens nicht mehr ganz würde, erbringen können (UA 129). Vereinzelte etwas allgemeiner umschriebene Zeitaiigaben (vgl. "Mitte" oder "Ende Oktober" 1960; UA 110, 120, 129 oben) sollen ersichtlich denselben Zeitpunkt, den 21. Oktober 1960, als den für den Nachweis des Schädigungsvorsatzes Hnßgeblichen Stichtag nennen. Die Annahme dieses bedingten Vorsatzes steht mit den Aus-

'führungen zu dem unterlassenen Konkursamtrag nicht in

Widerspruch. Die Erwägung, es könne nicht ausgeschlossen werden, daß dic ernstlichen Zahlungsschwierigkeiten nach dem 21. Oktober 1960 sich dem Beschwerdeführer nur als Zahlungsstockung dargestellt hätten (UA 63), besagt nur, daß der Angeklagte möglicherweise damals der Meinung war, das Unternehmen sei noch nicht dauernd zahlungsunfähig,

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sondern könne nur vorübergehend seine fälligen Schulden nicht begleichen. Die eingehenden Feststellungen über die wirtschaftliche Entwicklung der von Anfang an mit zu wenig Kapital ausgestatteten und in ständig wachsenden Maß an Geldmangel leidenden Gesellschaft und über das Ausmaß und das rasche Anwachsen ihrer Zahlungsschwierigkeiten in den ersten zehn Monaten des Jahres 1960, dem Beschwerdeführer bekannte Umstände, zeigen, daß dieser nach der Ansicht der Strafkammer von dem angegebenen Stichtag an jedenfalls wußte und es billigend in Kauf nahm, daß die Gegenforderungen der Siedler für ihre von diesem Zeitpunkt ab geleisteten Vorauszahlungen wegen der. großen wirtschaftlichen Bedrängnis der GmbH minderwertig waren. Damit hat die Strafkammer den bedingten Vorsatz des Angeklagten, die Siedler in ihrem Vermögen zu. schädigen, widerspruchsfrei und in rechtlich nicht angreifbarer Weise festgestellt.

b) Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht in dem Ver- ‘halten des Angeklagten auch eine fortgesetzte Untreue gegenüber den Siedlern gesehen.

Es hat richtig erkannt, daß die Pflicht zur Erfüllung der zwischen ihnen und der GmbH abgeschlossenen Werkverträge allein keine Pflicht: der Gesellschaft zur Fürsorge für das Vermögen der Besteller begründete. Wegen der Verflechtung dicser Verträge mit den Vereinbarungen über die Besorgung der. Baugelder (End- und Zwischenfinanzierung) hat es aber eine solche Pflicht der GmbH bejaht. Das ist im Ergebnis zutreffend. Bei den Abmachungen über die Beschaffung der zu den Bauten notwendigen Mittel handelte cs sich um einen Auftrag, der mit ein Hauptteil des gesenten Vertragswerks war und zu dessen Ausführung die Siedler der GmbH einen beträchtlichen Bewegungsspielraum gelassen hatten, wie die in § 2 des Bauvertrages erteilte

weitreichende Vollmacht zeigt. Die dazu notwendigen Verhandlungen mit den verschiedenen Stellen erstreckten sich über längere Zeit und waren umfangreich und für jeden der Siedler recht bedeutsam. Das alles rechtfertigt die Annahme einer Pflicht des allein über die erforderlichen Verbindungen verfügenden Unternehmens, zugleich die Vermögensinteressen seiner in allen diesen Dingen wenig erfahrenen Vertragspartner wahrzunehmen.

Ebenso hat das Landgericht die anderen äußeren und inneren Voraussetzungen der Untreue rechtsfehlerfrei bejaht. Soweit es sich um den bedingten Vorsatz der Vermögensschädigung handelt, gilt auch hier das bei dem Betrug gegenüber den Siedlern Gesagte. |

Die Vermögensfürsorgepflicht der GmbH bestand schon, als der Angeklagte die Siedler nach dem 21. Oktober 1960 über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gesellschaft täuschte und sie dadurch zu weiteren Vorauszahlungen be-

° stimmte. Durch die den getroffenen Vereinbarungen widersprechende zweckfremde Verwendung dieser Gelder vergrößerte

er die Gefahr, daß die Bauten in Bu richt fertiggestellt werden konnten, und vertiefte so den durch den Betrug bereits angerichteten Schaden. Daher bestehen gegen die Ansicht der Strafkammer, daß hier Betrug und Untreue gegenüber den Siedlern tateinheitlich zusammentreffen, keine durchgreifenden Bedenken. .

3. Schließlich kann auch der Schuldspruch wegen fortgesetzten Betruges zum Nachteil vorfi Lieferanten und Handwerkern bestehen bleiben. Die Revision führt hier jedoch zu einer Einschränkung des Schuldunmfangs.

a} Soweit das Landgericht einen fortgesetzten Betrug darin gesehen hat, daß der Beschwerdeführer Geschäftsleute nach dem 21. Oktober 1960 noch zu Lieferungen und Arbeiten

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bewogen hat, für die sie keine Gegenleistung mehr erhielten (Tabelle UA 147 f letzte Spalte), tragen die Feststellungen die Verurteilung. Entgegen der Meinung der Revision ist

bei allen Geschädigten auch die Täuschung ausreichend festgestellt. Der Angeklagte bewirkte sie teilweise selbst (Karı SED OHG, Ziegelwerk TB Gmbi) und größtenteils durch seinen Bauleiter Log und den Leiter der Raiffeisenkasse in Bug IE, die mit seinem Wissen

und Wollen den Geschäftspartnern die Bgww-Bauip-GubH

als finanzstark und zahlungskräftig hinstellten und auf seine Veranlassung den Zweifel an diesen Angaben äußernden Fuhrunternehmer und Baustoffhändler Sch durch Androhung gerichtlicher Schritte zum Schweigen brachten. Teilweise

erhielten die Lieferanten und Handwerker auch auf bestimmte

Fälligkeitstage ausgestellte Wechsel. So wurde mit Wissen und Willen des Beschwerdeführers diesen Geschäftspartnern . teils ausdrücklich teils durch schlüssiges Verhalten vorgetäuscht, die Gesellschaft sei in der lage, deren Vorausleistungen vollständig und pünktlich zu bezahlen. Ob Lamprecht dabei selbst noch an die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens. glaubte oder nicht, ist für die Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten ohne Belang. Denn dieser rechnete jedenfalls damit, daß die Gesellschaft wegen ihrer drückenden Schuldenlast und ihrer bereits bestehenden

. großen Zahlungsschwierigkeiten die Leistungen, die die Lieferanten und Handwerker nach dem angegebenen Stichtag noch erbrachten, nicht mehr oder allenfalls nur mit großen Verzögerungen, aber nicht innerhalb der zugesagten Zeit würde bezahlen können, und er nahm das billigend in Kauf (VA 137). Auch diese Annahme des Landgerichts steht mit dessen bereits erwähnter Erörterung zu dem unterlassenen Konkursamtrag nicht in Widerspruch; denn hier gilt dasselbe, was dazu oben bei der Behandlung des Betrugs gegenüber den BuiB Sieciern (2 a) bereitufausgeführt worden ist.

b) Dagegen rechtfertigen die Feststellungen die Verurteilung nicht, sowcit die Strafkammer einen Betrug darin gefunden hat, daß der Angeklagte Lieferanten und Handwerker zur Stundung älterer fälliger Forderungen bestimmt hat (Tabelle UA 147 f vorletzte Spalte). Insoweit hätten die Gläubiger nämlich einen Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB nurkerlitten, wenn ihre Ansprüche durch die Stundung an wirtschaftlichem Wert verloren hätten (BGHSt 1, 262, 264). Feststellungen in dieser Richtung hat das Landgericht nicht getroffen. Wegen der großen Unübersichtlichkeit der Geschäfte und der Vermögensverhältnisse der DEED- ev -CnbH und wegen der, langen inzwischen verflossenen Zeit läßt eine neue Hauptverhandlung zuverlässige Feststellungen dazu, die zw/einer Verurteilung ausreichen könnten, auch nicht mehr erwarten.

Danach hat sich der Beschwerdeführer gegenüber Lieferanten und Handwerkern insoweit fortgesetzt betrügerisch verhalten, als’er sie nach dem 21. Oktober 1960 zu weiteren Leistungen bewogen hat. Der Scnat begrenzt deshalb die Verurteilung auf diesen Schuldunfang. Dagegen entfällt der vom Landgericht angenommene Stundungsbetrug. Der Urteilssatz braucht deshalb nicht geändert zu werden; denn in ihm hat sich der Rechtsfehler nicht ausgewirkt., |

4. Die Einschränkung des Schuldumfangs bei dem fortgesetzten Betrug zum Nachteil von Lieferanten und Handwerkern zwingt zur Aufhebung des Ausspruchs über die wegen dieser Tat verhängte Einzelstrafe und über die Gesamtstrafe.

Die von der Revision gegen die Bemessung der Einzelstrafe wegen fahrlässigen einfachen Bankrotts erhobenen Angriffe sind unbegründet, Die auf der Nichtnachweisbarkeit der inneren Tatseitce beruhende Freisprechung von dem Vorwurf, § 64 Abs. 1 GmbHG zuwider keinen Konkursamtrag gestellt zu haben, schließt es nicht aus, bei dem Bankrott die durch die Unordnung in der Buchführung der Gesellschaft entstandene

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erhebliche Verzögerung des Konkurses strafschärfend zu berücksichtigen (vgl. BGHSt 10, 259).

Bei dem engen Zusammenhang der drei strafbaren Handlungen des Angeklagten läßt es sich aber nicht sicher ausschließen, daß die unrichtige Annahme des Landgerichts über den Umfang des fortgesetzten Betruges gegenüber Lieferanten und Handwerkern auch eine der beiden anderen Einzelstrafen beeinflusst haben kann. Deshalb hebt der Senat den ganzen Strafausspruch auf und verweist die Sache in diesem Umfang -zu neuer Verhandlung und Entscheidung an den Tatrichter zurück,

Seibert : Willms Fischer

Mai 2 Sanders