Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1964

BGH Entscheidung vom 17.07.1964 – 4 StR 216/64

4. Strafsenat

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Schüler Dietrich-Joachim FEB aus zB;

dort geboren am ww 1941,

wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Juli 1964, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr

Bundesrichter Dr,Dr. Spiegel als beisitzende Richter,

Bundesanwalt We in der Verhandlung,

Landgerichtsrat Dr. EB pci der Urteilsverkündur ‘ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter BD als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. März 1964 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung sowie wegen Unfallflucht in Tateinheit mit einem Vergehen gegen § 24 Abs, 2 StVG zur Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von zwei Jahren entzogen. Der Angeklagte rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.

Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da in der Revisionsbegründung die den angeblichen Verfahrensfehler enthaltenden Tatsachen nicht bezeichnet sind (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Auch die Nachprüfung auf Verstöße gegen das sachliche Recht ergibt keinen Rechtsfehler. |

Das Landgericht hat festgestellt: Am 5. Juni 1963 morgens um 1,55 Uhr fuhr der Angeklagte, nachdem er von 22 Uhr bis 1,20 Uhr drci bis dreieinhalb Liter Bier und fünf bis sieben Gläser Likör getrunken hatte, mit einem gemicteten Volkswagen von Charlottenburg nach Zehlendorf, Sein Blutalkoholspiegel betrug zu dieser Zeit mindestens 1,5 %0. Als er sich auf der Clay-Allec in Südlicher Richtung fahrend der Kreuzung mit dem Straßenzug Potsdamer Straße - Berliner

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Straße in Zehlendorf näherte, wechselte in seiner Fahrtrichtung die Verkehrsampel von rotem auf rot-gelbes Licht. Beide sich kreuzende Straßen haben getrennte Fahrbahnen und cinen Mittelstrcifen. Innerhalb der 8,9 m breiten westlichen Fahrbahn der Clay-Allee hielt in der Fahrtrichtung dcs Angeklagten rechts ein Omnibus und im Bereiche der linken Fahrbahnhälfte der frühere Mitangeklagte Ts I) mit seinem Motorroller, auf dessen Soziussitz die Studentin Hedda GW saß. Drengenberg wollte nach links in die Berliner Straße einbiegen. Er hatte vor der Ampel anhalten müssen und stützte den Roller mit dem linken Fuß auf der Fahrbahn ab. Der Angeklagte Mi nmeinte, daß er bei dem unmittelbar bevorstehenden Umschalten der Ampel auf grün mit unverminderter Geschwindigkeit noch gerade eben knapp zwischen dem Mittelstreifen und dem Motorroller, diesen überholend, durchfahren könne. Er setzte mit mindestens 60 km/std zum Überholen an, als die Ampel auf grün umschaltete. Im Bereiche der nördlichen Hälfte der acht Meter breiten nördlichen Fahrbahn der Potsdamer - Berliner Straße stieß er mit dem rechten vorderen Kotflügel seines Volkswagens an den Motorroller DEEEEEEBs, der eben nach links einbiegen wollte. Der Angeklagte hatte nach Ansicht des Landgerichts infolge seiner Trunkenheit diese Absicht DB: zu spät erkannt und infolge seiner überhöhten Geschwindigkeit nicht mehr berücksichtigen können. Die Beifahrerin DES und dieser selbst wurden vom Roller geschleudert. Hedda Gggmrwurde tödlich verletzt, DENENED erlitt schwere Verletzungen. Der Roller schleifte etwa 20 m weit in südwestlicher Richtung über die Kreuzung. Die Kratzspur, die er dabei auf der Fahrbahn hinterließ, begann 2,5 m westlich einer gedachten Linie, die die westliche Bordsteinkante des Mittelstreifens der Clay-Allee nach Süden über dic Kreuzung verlängert. Der Angeklagte I] und scin Mitfahrer BB flohen nach dem Unfall mit ihrem Fahr-Zeug:

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Das Landgericht hat den Mitangeklagten Di or der Anklage wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung von Verkehrsvorschriften freigesprochen, veil es seine Einlassung, er habe sich ordnungsgemäß bis auf einen Abstand von 0,8 m rechts von der Bordsteinkante dcs Mittelstreifens nach links eingeordnet, nicht widerlegen konnte.

Zu Gunsten des Angeklagten I] andererseits geht das Landgericht von einem erheblichen Mitverschulden DO: zus, weil dieser sich möglicherweise nicht ordnungsgemäß links eingeordnet und nach dem Anfahren plötzlich nach links hinübergelenkt habe. Es erachtet den Angeklagten FB trotzdem für mitschuldig, weil er auf die Kreuzung mit einer überhöhten Geschwindigkeit zugefahren sei, die es ihm nicht mehr gestattet habe, bei dem von ihm als knapp erkannten seitlichen Abstand zu dem Motorroller rechtzeitig zu reagieren, falls der Roller beim Anfahren eine geringe Seitwärtsbewegung machen würde. Damit sei bci einem Zweirad stets zu rechnen.

Diese Begründung ist frei von Rechtsärrtum. Das Landgericht hat zwar nicht genau feststellen können, wo der Roller im Bereich der linken Fahrbahnhälfte hielt. Es ist aber der Einlassung des Angeklagten Fb zenäß davon ausgegangen, daß der diesem zur Verfügung stehende Zwischenraum jedenfalls knapp war. Dann ist aber die Auffassung, FB habe nicht mit einer Geschwindigkeit von mindestens 60 km/std überholen dürfen, weil er dadurch

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den Rollerfahrer schon bei einer geringen Seitwärtsbewegung gefährdete, rechtlich nicht zu beanstanden.

Auch die Verurteilung des Angeklagten Fg> wegen Unfallflucht in Tateinheit mit Vergehen gemäß § 24 Abs. 2 StVG begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Krumme Flitner Börtzler

Mayr Spiegel