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BGH Urteil vom 16.07.1964 – 4 StR 404/64

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4_StR_404/64 URTEIL

in der Strafsache gegen

den Mechaniker Eberhardt B ED , ohne festen

Wohnsitz, geboren am ED 940 in CUBE Sachsen,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Zuhälterei.

Der A. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Jamuar 1965, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr.Dr, Spiegel als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 16. Juli 1964 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

Die seit dem 17. Juli 1964 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe§

—— ME rn er u mat armer

Der Angeklagte ist wegen ausbeuterischer Zuhälterei (§ 181 a StGB) verurteilt worden. Seine das Verfahren und die Verletzung sachlichen Rechts beanstandende Revision hat keinen Erfolg.

- 3 -

i. Der Beschwerdeführer hält § 267 StPO für verletzt, weil nach dem angefochtenen Urteil der Sachverhalt auch auf der eidlichen Aussage des Zeugen BWperuhe, obwonl Dee in der Hauptverhandlung als Zeuge nicht gehört worden sei und sich nicht ausschließen lasse, "daß die zum Nachteil des Angeklagten vom Landgericht insoweit getroffenen Feststellungen auf einem Irrtum beruhen",

Die Rüge schlägt fehl.

Inwiefern das Landgericht gegen § 267 StPO verstoßen haben soll, wird aus deren Inhalt nicht verständlich. Aber auch § 261 StPO hat es nicht verletzt. Das Landgericht hat den Namen "Bu; den auch der Angeklagte, wenngleich in anderer Schreibweise trägt, anstatt den Namen des - auch nach dem Revisionsvorbringen - in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommenen "KB" in seine Urteilsgründe zweifellos versehentlich aufgenommen. Das ergibt sich aus seinem dem Verteidiger zugestellten Beschluß vom 4. November 1964, der lediglich einen offensichtlichen Schreibfehler berichtigt und gegen dessen Wirksamkeit keine Bedenken bestehen (vgl. BGCHSt 12, 374, 377). Ein Hauptverhandlungsprotokoll könnte zwar nicht wirksam berichtigt werden, wenn dadurch einer Verfahrensrüge der Boden entzogen würde. Aber auf die Urteilsgründe ist dieser Grundsatz nicht anwendbar (BGH NJW 1954, 730 Ur. 21). Abgesehen davon 4eutet die in den Urteilen übliche Aufzählung der Beweismittel für sich allein nicht mehr, als daß sich die Beweisaufnahme auf sie alle erstreckt, nicht aber, daß der Tatrichter ihnen allen wesentliche Bedeutung für die Urteilsfindung beigelegt hat (4 StR 52/56 vom 12, April 1956). Anhaltspunkte dafür, daß Bekundungen des "BGB zußerhalb der Hauptverhandlung für die Urteilsfindung verwendet worden sind, bestehen nicht. Allein aus der formel-

‚haften Erwähnung des "Bi" als Zeugen kann dies nicht ent-

nommen werden. Das Urteil enthält aber auch sonst keinerlei Anhaltspunkte dafür. Auch die Revision behauptet derartiges nicht.

Dafür, daß Ks Aussage - wie die Revision noch behauptet - zum Nachteil des Angeklagten nicht berücksichtigt worden sei, bestehen ebenfalls keine Anhaltspunkte. Der von der Revision behauptete Inhalt von KB s Aussage betrifft Umstände, die das Landgericht dahingestellt gelassen hat. Abgesehen davon war es auch sonst nicht verpflichtet, den Inhalt der Aussage KB s in den Urteilsgründen mitzuteilen oder zu werten (§ 267 Abs. 1 Satz 1, 2 StPO).

2. Die Darlegungen zum Schuldspruch und zum Strafausspruch halten rechtlicher Nachprüfung stand. Wie die Urteilsbegründung ergibt, war das Landgericht aufgrund seiner von der Revision in unzulässiger Weise angegriffenen Feststellungen davon überzeugt, daß das eigensüchtige Intercsse des Angeklagten am Unzuchtsgewerbe der Elisabeth Bun undden daraus zu erzielenden Vorteilen keinesfalls schwächer war als scin von Zuneigung zu ihr getragenes Interesse (vgl. BGHSt 15, 37). Das ergibt sich eindeutig daraus, daß die Strafkammer nachdrücklich hervorhebt, daß der Angeklagte sich durch sein Verhältnis mit der Bug eine auf Dauer gerichtete Erwerbsquelle verschaffen wollte.

Krumme Flitner Mayr

Sanders Spiegel