Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1964
BGH Urteil vom 15.07.1964 – 2 StR 255/64
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ImNamen des Volkes
In der Strafsache | £ 171 048
gegen
den Schlosser Bruno Hermann BB aus Kg geboren
om ED 1925 in SEE, zur Zeit in Untersuchungs-
haft,
wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Juli 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
als Vorsitzender,
. Scharpenseel
Kirchhof
Meyer
Henning als beisitzende Richter,
Oberstastsanwalt an
. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter
für Recht erkannt:
als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 17. Februar 1964 wird verworfen; jedoch wird die bis zum 17. Februar 1964 erlittene Untersuchungshaft ganz auf die Strafe an-
gerechnet.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 18. Februar 1964 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hatte den Angeklagten durch Urteil vom 20. Dezember 1962 als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in Rückfall zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm dic. bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt. Gegen dieses Urteil hatten der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt.’ Das Rechtsmittel des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof durch Beschluß vom 4. Oktober 1963 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen und ihm die seit dem 21. Dezember 1962 erlittene Untersuchungshaft angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft, die auf den Strafausspruch beschränkt war, hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 6. November 1963 die angefochtene Entscheidung im Strafausspruch aufgehoben und die Sache
an das Landgericht zurückverwiesen. Nunmehr hat die Strafkammer den Angeklagten zu einer Zuchthausstrafe von vier Jahren verurteilt, auf die sie die Untersuchungshaft angerechnet hat, "soweit nicht durch den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 4. Oktober 19653 eine Anrechnung nusgeschlossen worden ist." Sie hat ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt und
die Sicherungsverwahrung angeoränet. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten. Sie ist unbegründet.
. Das Rechtsmittel ist unzulässig, soweit es den Schuldspruch angreift, da dieser bereits rechtskräftig ist. j j
Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 StPO).
Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin ergibt keinen Rechtsfehler im Strafausspruch als solchen.
Jedoch hat die Strafkammer zu Unrecht angenommen, sie sei durch den Beschluß des erkennenden Senats vom 4. Oktober 1963 an der Anrechnung eines Teiles der Untersuchungshaft verhindert. Dieser Beschluß betraf nur die Revision des Angeklagten. Obwohl über das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft gegen dasselbe Urteil noch nicht entschieden war, mußte der Senat in seinem Beschluß vom 4. Oktober 1963 auch über die Anrechnung der Untersuchungshaft befinden. Sonst wäre der Angeklagte bei einer Rücknehme oder anderen Erledigung des Rechtsmittels der Staatsenwaltschaft Gefahr gelaufen, daß die gesamte nach dem Urteil vom 20.. Dezember 1962 erlittene Untersuchungshaft ihm nicht angerechnet wurde. Der Beschluß hatte aber kein Verbot der vollen Anrechnung zur Folge. Diese
Entscheidung galt nur für die Revision des Angeklagten. Dadurch, daß der Senat auf die Revision der Staatsanwaltschaft, die auch zu Gunsten des Angeklagten wirkte, den Strafausspruch des Urteils vom 20. Dezember 1962 aufhob, wurde die Strafkammer in die Lage versetzt, erneut über den Strafausspruch und damit auch über die Anrechnung der ‘ Untersuchungshaft insgesamt zu erkennen. Der Senat hat entsprechend dem Willen der Strafkammer die Untersuchungshaft bis zum angefochtenen Urteil ganz angerechnet. Die
‚ nach diesem Zeitpunkt erlittene Untersuchungshaft ist gemäß der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur angerechnet worden, soweit sie drei Monate übersteigt.
‚Baldus Scharpenseel Kirchhof
Meyer . Henning