Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1964

BGH Entscheidung vom 15.07.1964 – 2 StR 237/64

2. Strafsenat

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2169 086

2_StR_ 237/64

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Melkermeister Erich K Ep zu: REED Kreis “ED, geboren ar EEE 1912 ir EEE Pommern,

wegen Unzucht mit ciner Abhängigen u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Juli 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus, als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer

Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat Dr. Min der Verhanalung,

Oberstaatsanwalt GEBEN: =: der Verkündung als Vertreter der Bundesanvaltschaft,

Justisangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Mönchengladbach vom 14. Februar 1964 wird verworfen; jedoch entfällt die Verurteilung nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB,

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen; die Gebühr für das Revisionsverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt.

Von Rechts wegen.

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Unzucht mit Abhängigen in Tateinheit mit Unzucht mit Kindern zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet die Revision des Angeklagten sich mit der Sachrüge.

Die Verurteilung wegen Unzucht mit Abhängigen läßt keinen Rechtsfehler erkennen, Im übrigen führt das Rechtsmittel nur zu einer Änderung des Schuldspruchs.

Wie die Strafkammer in den Urteilsgründen selbst ausführt, ist die Strafverfolgung verjährt, soweit der Angeklagte wegen Unzucht mit Kindern verurteilt worden ist. Da dic Tat vor Ablauf des Jahres 1952 beendet war, konntc sie nach Ablauf des Jahres 1962 nicht mchr verfolgt werden (§ 67 Abs. 1 in Verbindung mit § 176 Abs. 1 Nr. 3 St6R), es sci denn, daß die Verjährung durch eine richterliche Handlung gemäß § 68 StGB rechtzeitig unterbrochen worden ist. Das ist nicht der Fall, da die erste in Betracht kom-

mende richterliche Handlung die Vernehmung der Zeugin Gisela SED vom 15. Januar 1963 ist. Deshalb war der Schuldspruch insoweit aufzuheben. Angesichts der besonders milden Strafe ist es ausgeschlossen, daß die Strafkammer die zusätzliche Verurteilung nach § 176 Abs. 1

Nr. 3 StGB bei der Strafzumessung besonders berücksichtig hat.

Bal dus Scharpenseel Kirchhof

Meyer Henning