Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1964

BGH Entscheidung vom 10.07.1964 – 4 StR 408/64

4. Strafsenat

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1 SIR 408/64 2174 059

Im Nanen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Ticfbauarbeiter doset SC zu: SB zehorcn ED : 930 ir CHE,

vregen lotschlags

hat der 4, Strafscnat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Wovenber 1964, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Flitner

bundesrichter Börtzler

Buindesrichter lMayr

Bundesrichter Dr.Dr. Spiegel als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. Win der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt bei der Urteilsverkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter 0) als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des öchwurgerichts Münster vom 10. Juli 1964 in Sstrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sachc zu neuer Verhandlung und Iintscheidung, auch über die Kosten 25 Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu acht Jahren Zuchthaus verurteilt. Die Revision des Angcklegten, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat nur zum Sstrafausspruch Erfolg.

Das Schwurgcericht hat daraus, daß der Angeklagte einen einzigen gezielten kräftigen Stoß mit seinem scharfgeschliffenen, spitzigen Finnendolch in dic Brust des LT» seführt hat, geschlossen, daß er nicht blindlings zugestochen hat, sondern in der Absicht, IM zu töten. Dieser auf tatsächlichem Gebiet liegende Schluß enthält keinen Denkfehler oder Widerspruch; er ist daher rechtlich unbedenklich.,

Frei von Rechtsirrtum sind auch die Ausführungen des schwurgerichts zur Frage der Notwehr und der Notwehrüberschreitung (§ 53 Abs. 3 StGB). Es hat festgestellt, daß der Angeklagte die Wohnung IPs in der Absicht betreten hat, diesen körperlich zu mißhandeln und daß er dabei mit einer massiven Gegenvehr IPs rechnete. Die Ansicht des Schwur-

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gerichts, daß es unter solchen Umständen dem Angeklagten zuzumuten war, die Wohnung zu verlassen, nachdem IB inen Stuhl nach ihm geworfen hatte, daß somit die Abvchr weiterer Angriffe mittels eines tödlichen Messerstiches rechtsmi8- bräuchlich war, entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 5, 245, 248 unten; NJW 1962, 308). Der Rückzug war dem Angeklasten nach den Feststellungen nicht abgeschnitten. Der Zusammenhang ergibt zudem, daß der ABO

klaste den Stich nicht mit Verteidigungswillen geführt hat,. sondern in angreiferischer Absicht.

Der Strafausspruch beruht jedoch möglicherweise auf einen irrtum. Es trifft zwar zu, daß der Strafmilderungsgrun der Reizung zum Zorn (§ 213 StGB) dem Totschläger nicht zugute kommt, der irrtümlicherweise die tatsächlichen Voraussetzungen des Nilderungszrundes annimmt (BGHSt 1, 203). schwurgericht konnte aber bei der Prüfung der Frage, ob andere mildernde Umstände vorhanden sind, sowie bei der Stra zumessung auch die Tatsache berücksichtigen, daß sich der ‚neekingie wenn auch auf Grund des nicht entschuldbaren Irr tums, Lutzack habe seine Trau mißhandelt, von diesem heraussufordert glaubte. Es konnte ferrier berücksichtigen, daß DB ocn Angeklagten durch seinen tätlichen Angriff, ven such nicht ohne dessen Schuld, gereizt hatte. Zwar wer das Schwurgericht hierzu rechtlich nicht verpflichtet. Da es akt in seinen ausführlichen und sonst rechtsirrtumsfreien Ausführungen zur Frage mildernder Umstände und zum Strafmaß nic

auf diese Gesichtspunkte eingeht, obwohl dies nahelag, ist richt auszuschließen, daß es ihre Bedeutung für die Anwendung des § 213 StGB und für die Strafzumessung verkannt hat,

Krurime Flitner Börtzler

Hayr Spiegel