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BGH Entscheidung vom 10.07.1964 – 4 StR 194/64

4. Strafsenat

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4_StR_194/64 2173 067

Im Nanen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Pensionär Walter W rg OR Kreis O0 ‚„ geboren am 1910 in M Westpreußen, wegen fahrlässiger Tötung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Juli 1964, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme f

als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Flitner

Bundesrichter Börtzler

Bundesrichter Mayr

Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstollce,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 10. März 1964 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt und die Fahrerlaubnis entzogen worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe: Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung zu scchs Monaten Gefängnis verurteilt .: ‘Die: Fahrerlaubnis: ist :Ihm mit einer Sperrfrist von eincm Jahr entzogen worden. Strafaussetzung zur Bewährung hat das Landgericht ihm versagt. *

Nach dem Besuch einer Gastwirtschaft bestiegen der Angeklagte und der Landwirt KB gegen 2.00 Uhr nachts den Ford 12 M des Angeklagten, um heimzufahren. Dem Angeklagten war bekannt, daß KB einen VW und einen Trecker besaß. Ob er wußte oder einen Anhalt dafür hatte, daß Ki wegen nichtbestandener Fahrprüfung nicht im Besitze eines Führerscheins war, ließ sich nicht feststellen. Da der Fahrer des Wagens eine RechtskurYe überhaupt nicht oder zu spät erkannte und die Geschwindigkeit nicht herabsetzte, gerict der Wagen auf die linke Fahrbahnseite und prallte auf dic Sockelmauer eines Brückengeländers. Bei dem Unfal] wurde KB getötet, der Angeklagte verletzt. Wer von beiden: das Steuer des Fahrzeugs geführt hat, konnte in der Hauptverhandlung nicht geklärt werden. Für die Unfallzeit wurde

"* beim Angeklagten ein Blutalkoholgehalt von 1,8 %0, bei

KB von 0,27 %0 festgestellt. Das Landgericht hat zu Gunsten des Angeklagten angenommen, daß KB Fünrer dcs ‚Fahrzeugs war. Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung

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wird damit begründet, daß sich der Angeklagte als Halter des Fahrzeugs bei Überlassung des Steuers nicht vergewissert habe, ob Klattce im Besitze einer Fahrerlaubnis sci. Bei der Strafzumessung geht 'das: Landgericht ebenfalls zugunsten des Angeklagten, davon aus, dieser habe nach

dem Alkoholgenuß seine eigene Fahruntüchtigkeit eingeschen und aus diesem Grunde KW, in der Annahme, dieser besitze eine Fahrerlaubnis, die Führung des Wagens überlassen. Strafmildernd berücksichtigt die Strafkammer,

daß der Angeklagte bisher nicht bestraft, selbst verletzt und durch den Tod des Kb, an dem dieser im übrigen cine erhebliche eigene Schuld trage, betroffen worden sei.:

Mit der Revision wendet sich der Angeklagte nur gegen die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung und gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis. Die Beschränkung ist wirksan wıd zulässig (BGH in NJW 1954, 39, VRS 18, 347).

1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO). |

2. Die Sachrüge muß zum Erfolg führen.

a) Das Landgericht hat die Ablehnung der Strafaussetzung auf das öffentliche Interesse (§ 23 Abs. 3 Ur. 1 StGB) gestützt. Wenn sich die Verteidigung demgegenüber vor allem auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofo

vom 12. Mai 1955 (NJW 1955, 996) beruft, so übersicht

sic zwar, daß der Senat dic dort entwickelten Grundsätze nicht mehr voll aufrechterhält (vgl. BGH in VRS 13, 24;

18, 347; 19, 29); im Ergebnis ist ihr aber zuzustimmen, soweit sie cin Eingehen auf die Täterpersönlichkeit vermißt

Die Strafkammer begründet dies mit der Bemerkung, der Angeklagte sei zwar ein im übrigen ordentlicher und nicht vorbestrafter Mann, diese Erwägung könne aber nicht entscheidend ins Gewicht fallen, da es sich "in der Mehrzahl der Fälle üÄhnlicher Straftaten um Täter handelt, die cinschlägig noch nicht auffällig geworden sind". Eine solche, mit dem Anspruch auf allgemeine Geltung vertretene Auffassung, widerspricht nicht nur verkehrsrichterlicher Erfahrung, sie stellt auch eine unzulässige Erwägung dar.

Die Strafkammer hat das öffentliche Interessc ausschließlich mit der Notwendigkeit der Abschreckung anderer begründet, ohne cine umfassende Abwägung der Tat und ihres * Unrechtsgehaltes gegen die Persönlichkeit des Angeklagten auch unter den Gesichtspunkten der Sühne, der Wirkung auf die allgemeine Rechtsüberzeugung sowie der Belange der Hinterbliebenen des Getöteten vorzunehmen, wie es die Rechtsprechung verlangt (BGH aa0). Auch stehen ihre AusfTührungen in Widerspruch zu den Feststellungen. Nach Ansicht des Landgerichts kann die abschreckende Wirkung der Strafe "in Fällen wie dem vorliegenden vor allem deshalb regelmäßig nur durch Vollstreckung der Strafe erreicht werden, wcil sie sich gegenüber Personen bewähren muß, die sich im alkoholbeeinflußten Zustand befinden"; es gelte hior, vor Taten zu warnen, "bei denen im Zusammenhang mit der Führung eines Kraftfahrzeugs Trunkenheit cine Rolle spielt". Zwar war der Angeklagte als mitfahrender Halter . Verkchrsteilnehmer i.S. des § 2 StVZO (BGHSt 14, 24). Scinc Teilnahme am Straßenverkehr beschränkte sich aber darauf, daß or KW dic Führung seines Fahrzeugs anvertraute, ohne sich zu überzeugen, ob dieser auch cine Fahrerlaubnis besaß. Diese besondere Art seiner Teilnahme am Verkehr kann

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nicht nach demselben Maßstab beurteilt werden, der an einen Kraftfahrzeugführer anzulegen ist. Es kommt vielmehr nur darauf an, ob der Angeklagte trotz des Alkoholgenusses bei Antritt der Fahrt noch fähig war, sich von dem Vorhandenscin einer Fahrerlaubnis zu vergewissern. In dieser Hinsicht bostanden ersichtlich auch für das Landgericht keine Bedcnken. Das Urteil führt nämlich aus, der Alkohol habe den Angoklagten nicht in einem solchen Grade enthemmt, daß scine Zureehnungsfähigkeit erheblich vermindert gewesen sci;

trotz des Alkoholgenusses sei er sogar in der lage gewesen zu:orkennen, daß bei Personen ohne Fahrerlaubnis Verstöße gegen Verkehrsregeln und damit Unfälle zu befürchten seien. Da also der vom Landgericht erhobene Schuldvorwurf mit dem Alkoholgenuß nicht in Zusammenhang steht, gehen auch die Erwägungen fehl, mit denen die Strafkammer die Versagung

von Strafaussetzung zur Bewährung im Hinblick auf das öffehtliche Interesse begründet.

Auch die Auffassung, es handele. sich um ein besonders grobes Verhalten des Angeklagten und eine besondero Schwere der Tat, ist unvereinbar mit der Annahme, daß der Angeklagte seine Fahruntüchtigkeit erkannt und gerade deshalb Klatte, im Vertrauen darauf, dieser besitze cine Fahrerlaubnis, die Führung des Wagens überlassen hat.

Das Landgericht muß hiernach erneut prüfen, ob die Strafvollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden kann.

b) Auch die Entscheidung über den Entzug der Fahrerlaubnis muß aufgehoben werden. Die Erwägung, es liege kein Versagen des Angeklagten "unter Umständen vor, die den festgestellten Mangel an Verantwortungsbewußtsein entschuldigen könnten", steht in Widerspruch zu der Annahme, der Angeklagte habe

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die Führung des Fahrzeugs dem Iandwirt KW zeraac deswegen überlassen, weil er cingeschen habe, daß er wegen seiner Trunkenheit nicht mehr fahren dürfe. Das zeugt nicht von fehlendem Verantwortungsgefühl. Die mangelnde Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen muß sich in erster Linie aus der Tat selbst ergeben (vgl. BGH in VRS 17, 21; 23, 438). Außerdem ist die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß der falsche Ausgangspunkt des Landgerichts bei der Entscheidung über die Gewährung von Strafaussetzung zur Bewährung Auch die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis, sowohl im gesamten wie auch hinsichtlich der Dauer der Sperrfrist, beeinflußt:hat.

Krumme Flitner Börtzler

Mayr Spiegel