Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 06.07.1964 – 4 StR 403/64
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4_StR 403/64 2185 049
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Arbeiter Reinhard K U zus IB üort zcboren an EEE 19:55,
vregen schweren Rückfalldiebstahls
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Novenber 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr
Bundesrichter Dr.Dr. Spiegel als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 6. Juli 1964 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben,
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwicsen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls im Rückfall in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Mit seiner Revision wendet er sich dagegen, daß er zu einer Zuchthausstrafe verurteilt worden sei. Damit beschränkt er’ die Revision zulässigerweise auf den Strafausspruch.
Dice Aufklärungsrüge ist nicht ausreichend begründet. Die Revision gibt nicht an, was hätte aufgeklärt werden sollen und auf welchem Wege das Gericht weitere Aufklärung hätte versuchen sollen.
Die Sachrüge nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Rechtlich unangreifbar sind die Urteilsausführungen insoweit; als das Landgericht darlegt, weshalb die beim Angeklagten nicht ausschließbare verminderte Zurechnungsfähigkeit kein hinreichender Strafmilderungsgrund im Sinne des § 244 Abs. 2 StGB sei. Die Einzelangriffe der Revision hiergegen sind offensichtlich unbegründet. Die Strafkammer hätte sich
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aber auch darüber aussprechen müssen, ob sie von ihrer Befugnis Gebrauch machen wolle, die Strafe nach Versuchsgrundsätzen zu mildern (§ 51 Abs. 2 StGB - BGHSt 16, 360, 363). Stattdessen hat sic bei der Strafzumessung ohne weiteres den Regelstrafrahmen des § 244 Abs. 1 StGB mit der Mindeststrafe von zwei Jahren Zuchthaus zugrundc gelegt. In den Strafzumessungsgründen bezeichnet sie dann zwar eine höhere Zuchthausstrafe als diese Mindeststrafe als "unrcchts-, schuld- und sühneangemessen". Aber dies gibt keinen ausreichenden Anhaltspunkt dafür, daß die gemäß den 88 51 Abs. 2, 44 Abs. 3 StGB zulässige Strafmilderung als rechtlich möglich erwogen, jedoch abgelehnt worden ist»
Mit der Aufhebung des Strafausspruchs entfallen auch die HVcbenentscheidungen.
Flitner Börtzler
zugleich für den wegen
Urlaubs an der Unterschrift verhinderten Senatspräsidenten Dr. Jagusch.
Mayr Spiegel