Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 01.07.1964 – 2 StR 198/64
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
R nn
Dres
2172 060
ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Landesbauinspektor Franz Hermann G En aus DEE, geboren am nd 1909 in EB;
wegen Schwerer passiver Bestechung U.»
‚hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung ‘vom 1. Juli 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Botterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof
Bundesrichter Henning
i als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt
als BE orcr der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter EEE»
N
für Recht erkannt:
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 5. September 1965 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Land-
gericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
=
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schwerer
passiver Bestechung und wegen Betruges in Tateinheit mit schwerer passiver Bestechung verurteilt. Seine Revision, mit der er die Sachbeschwerde erhebt, hat Erfolg.
Die Strafkammer nimmt an, der Angeklagte habe schon deshalb pflichtwidrig gehandelt, weil er die Vorteile annahn, in der Erkenntnis, der Vorteilsgeber erwarte von ihm unter Umständen die Begehung einer pflichtwidrigen Handlung, die bereits dann vorliege, wenn er als Ermessensbeamter an seine Entscheidung nicht mehr unbefangen herangehen könne, sondern, möglicherweise auch unbewußt, mit der inneren Belastung durch die ihm gewährten Vorteile, Hiernach sieht sie als pflichtwidrige. Handlung die Annahme oder das Fordern des Vorteils an. Diese Auffassung ist unrichtig, da nach dem klaren Wortlaut des § 332 StGB die Vorteilsgewährung sich auf eine pflichtwidrige Handlung beziehen muß (BGHSt 15, 88, 239, 242 ff.).
Das Urteil führt allerdings weiter aus, der Angeklagte sei sich darüber im klaren gewesen, daß ihm die Vorteile nur
mit Rücksicht auf seine Dienststellung und die damit verbundene Möglichkeit, auf die Vergabe von Aufträgen einzuwirken, gewährt wurden und daß die Vorteilsgeber auf Grund der Zuwendungen erwarteten, bei Aufträgen vom Angeklagten bevorzugt berücksichtigt oder vorgeschlagen
zu werden. Diese Feststellungen sind ebenfalls unzureichend. Es fehlt an der notwendigen Bestimmtheit der
als Gegenleistung angesonnenen pflichtwidrigen Amtshandlung. Für den Tatbestand der Bestechlichkeit genügt es nicht, daß sich der Vorteilsgeber lediglich allgemeines Wohlwollen und Geneigtheit des Beamten sichern will (BGHSt 15, 217, 222; 15, 239, 250, 251).
Eine Pflichtwidrigkeit hat allerdings der Angeklagte dadurch begangen, daß er die fingierten Lieferscheine : und Rechnungen über angeblich geleistete Arbeiten und Lieferungen als richtig bescheinigte. Der Tatbestand der schweren Bestechlichkeit entfällt aber insoweit, da der erst durch die Verübung der Pflichwidrigkeit zu erzielende Gewinn nicht als Vorteil im Sinne des § 332 StCB anzusehen ist (BGHSt 1, 182).
Die Verurteilung wegen schwerer Bestechlichkeit kann daher in beiden Fällen keinen Bestand haben. Dies hat zur Folge, daß auch die Verurteilung wegen Betruges, die keinen Rechtsfehler erkennen läßt, aufgehoben werden muß. Hierbei sei darauf hingewiesen, daß entgegen dem Vorbringen der Revision die Strafverfolgung wegen Betruges nicht verjährt ist.
Fälschlich nimmt die Strafkammer als Tatzeit des Betruges den Juli 1956 an; damals hat sich wohl der Unfall ereignet. Der Betrug liegt aber in der Vorlage der falschen Belege und der dadurch veranlaßten Vermögensverfügung des
Landschaftsverbandes. Wann die Vorlage geschah und die Zahlungen angewiesen wurden, stellt das Urteil nicht fest. Aus dem Bericht des Direktors des Landschaftsverbandes
in den Hauptakten, die das Revisionsgericht zur Prüfung, ob ein Verfahrenshindernis vorliegt, heranziehen muß,
ist zu entnehmen, daß die Rechnungen in der Zeit vom
15. August 1956 bis 12. Dezember 1956 vorgelegt und be-
glichen wurden (Bl. 51, 55).
Die Staatsanwaltschaft hatte mit Schreiben vom 26. Mai 1961 die Polizeibehörde ersucht, den früheren Mitangeklagten Br zu vernehmen, in erster Linie wegen des Verdachts der Bestechung, aber auch darüber, welche weiteren Straftaten er gemeinsam mit dem Angeklagten begangen habe. Als Br eine Aussage vor der Polizei ablehnte, beantragte die Staatsanwaltschaftseine richterliche Vernehmung unter Bezugnahme auf das angeführte Ersuchen vom 26. Mai 1961; sie wollte also, daß die richterliche Vernehmung auf alle gemeinsam von dem Angeklagten und Br tezangenen Straftaten ausgedehnt werde (Bl. 35 R, 39, 40 Hauptakten). Dies ist bei der Vernehmung durch den Richter am 11. Juni 1961: geschehen und BriiiB auch wegen der Betrügereien gegenüber dem Landschaftsverband gehört worden. Der Angeklagte und Br haben sie entweder gemeinsam als Mittäter oder als Teilnehmer begangen. Dies hat zur Folge, daß
durch die richterliche Vernehmung des Bra die Verjährung der Strafverfolgung wegen des hier in Betracht kommenden Betruges gegenüber dem Angeklagten ebenfalls
unterbrochen wurde (RGSt 41, 17).
Baldus Dotterweich Scharpenseel
Kirchhof Henning
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