Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1964
BGH Urteil vom 01.07.1964 – 1 StR 528/64
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR_528/64 URTEIL
in der Strafsache
gegen 1. den Arbeiter Nikolai > En aus NEE » gschoren om 925 in VAaSSR,
2, den Automechaniker Michael
A aus N. scvoren an > 925 er 79 | VASSR,
wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls
in an
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat der Sitzung vom 2, Februar 1965, der teilgenommen haben:
Scnatspräsident Dr. Geier
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundcsrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer
. Bundesrichter Mai
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof u» als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten A zecen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom
1. Juli 1964 wird verworfen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.,.
Ihm wird dic Untersuchungshaft seit dem 2, Jvli 1964, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe
angerechnet.
Auf die Revision des Angeklagten FPow wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft. In diesem Umfang wird die Sache zu neucr Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurück-
verwiesen.
Von Rechts wegen
f
Gründe;
Die beiden Angeklagten, wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls zu Zuchthausstrafen verurteilt, machen mit ihren Revisionen Verfahrensverstöße und die Verletzung des sachlichen Rechts geltend. Eilwiringst mit einer Verfahrensrüge durch; As Rechtsmittel ist unbegründet,
1. Den Angeklagten Pi nat das Landgericht auch deshalb der Beteiligung an dem Einbruchsdiebstahl für überführt angesehen, weil er Anfang Juni 1960 dem Pfarrer RBB } o00 DM in ciner Summe zur Verwahrung gegeben hat. Diese im Urteil ausdrücklich als wichtig bezeichnete Tatsache (UA 58) hat die Strafkammer unter anderem auf Grund der Aussage des Polizeihauptwachtmeisters "a festgestellt, die sie im Urteil als beschworen gewertet hat (UA 53), obwohl die Bekundung ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht eidlich bekräftigt war (Band 2 Bl. 252 d.A.). Hierin liegt, wie die Revision mit Recht beanstandet, ein Verfahrensfehler, und zwar eine Verletzung des § 261 StPO (BGH bei Dallinger MDR 1955, 394, 397). Das Urteil kann auf ihr beruhen und muß deshalb aufgehoben werden, soweit
es diesen Beschwerdeführer betrifft.
2. Für die Verurteilung des Angeklagten Aus hingegen ist dieser Verfahrensfehler ebenso wie die gegen 8§ 59 StPO verstoßende Nichtvereidigung des Polizeibeanten bedeutungslos. Daß Pole Anfang Juni 1960 dem Geistlichen Bojan 4 0ooo DM in einer Summe übergeben hat, hat zum Nachweis der Schuld As nicht beigetragen; ihn hat das Landgericht auf Grund anderer Bevreisanzeichen, vornchmlich durch den Handballenabdruck am Tatort für überführt erachtet (UA 38). Die Behauptung der Revision, diese Tatortspur und der Vergleichsabdruck seien nicht zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden, trifft nicht zu. Nach der Sitzungsniederschrift sind diese Überführungsmittel während der Vernehmung des Kriminalober-
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meisters TB -sichtigt und dabei von diesem Sachverständigen erläutert worden (Band 2 Bl. 256/57 d.A.):
Die Sachrüge ist offensichtlich unbegründet. Die Feststellungen tragen den Schuld- und den Strafausspruch gegenüber diesem Angeklagten.
Dr. Geier Seibert Hübner
Fischer Mai