Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 30.06.1964 – 5 StR 156/64
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
21 5 StR 156/64 92 005
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kaufmann Valentin zZ EEE» aus Vi Kreis DW, geboren am EEE 1912 ir neguuumm Kreis cam,
wegen Betruges im Rückfall
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30.Juni 1964, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Prof.Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Dr;Börker
Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof en als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte mn als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntı
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg i.0. vom 22.Januar 1964 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -—
Iy/
Gründe§
Die Verfahrensrüge ist unbegründet,
Obwohl der Angeklagte am zweiten Verhandlungstage ausgeblieben war, durfte die Strafkammer die Hauptverhandlung nach § 231 Abs.2 StPO zu Ende führen. Die Behauptung der Revision, der Angeklagte sei infolge eines Unfalls reiseund verhandlungsunfähig gewesen, ist durch die ärztlichen Auskünfte, die der Senat eingeholt hat, widerlegt. Nach dem Ergebnis dieser Ermittlungen hatte der Angeklagte auch keinen Grund, sich für reise- oder verhandlungsunfähig zu halten.
Ob die Anwesenheit des Angeklagten am zweiten Verhandlungstage entbehrlich war, hatte das Landgericht nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu beurteilen. Ein rechtlicher Fehler bei dieser Entscheidung ist entgegen der Meinung der Revision nicht erkennbar.
Die allgemeine Sachbeschwerde bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Die Feststellungen tragen die Verurteilung.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.
Sarstedt Schmidt Schmitt Dr.Börker Kersting