Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 26.06.1964 – 4 StR 197/64
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2173 072
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Bergmann Rudolf D ED au > dort geboren on EB 1942;
wegen versuchter Notzucht
hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juni 1964, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,
- Bundesrichter Krumme “ Bundesrichter Flitner Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EEE in der Verhandlung, | Oberstaatsanvolt EEEEEp dei der Urteilsverkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter num
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
- 2.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 17. Februar 1964 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Wotzucht in Yateinheit mit Körperverletzung zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist ohne Einschränkung erhoben, zum Schuldspruch aber mangels Begründung unzulässig. Zum Strafausspruch rügt der Beschwerdeführer Verletzung des sachlichen Rechts. Insoweit ist das Rechtsmittel unbegründet.
Näherer Erörterung bedarf es nur, ob die Strafkammer bei der Bemessung der Strafe vom rechtlich zutreffenden Strafrahmen ausgegangen ist. Die Darstellung der Strafzumessungsgründe im Urteil könnte in dieser Hinsicht Anlaß zu Zweifeln geben. Diese erweisen sich jedoch bei näherer Prüfung als unbegründet. Nach Anführung der Tatsachen, die das Landgericht bestimmt haben, mildernde Umstände anzunehmen (§ 177 Abs. 2 StGB), heißt es in den Urteilsgründen wörtlich: "Deshalb ist das Ge richt davon überzeugt, daß eine Gefängnisstrafe, deren Mindestdauer nach § 177 Abs. 2 StGB ein Jahr beträgt, den Angeklagten bessern kann und der Schwere der Tat angemessen ist." Im Anschluß hieran werden einige weitere Milderungsgründe angeführt, unter anderem die Möglichkeit, die Versuchsstrafe gemäß § 44 StGB und nochmals gemäß den §§ 51 Abs. 2, 44 StGB zu mildern. Sodann folgen diejenigen Umstände, die das Land-
ii is aan AS hAh em N ayam-icht
Die Mindeststrafe für versuchte Notzucht beträgt bei Vorhandensein mildernder Umstände und doppelter Strafmilderung nach § 44 StGB 22 Tage Gefängnis (1/16 von 365 Tagen). Hiervon ist ersichtlich auch das Landgericht ausgegangen; denn die Hervorhebung mehrerer gewichtiger strafschärfender Umstände zcigt, daß die Strafkammer nicht an der unteren Grenze des Strafrahmens bleiben, geschweige denn die gesetzlich mögliche Mindeststrafe verhängen wollte. Daraus, daß das Landgericht einc Strafe von einem Jahr Gefängnis nach"Abwägung aller angeführten Umstände" als "angemessen und ausreichend, aber auch als erforderlich" bezeichnet hat, geht hervor, daß cs trotz des angeführten mißverständlichen Satzes nicht von einem unrichtigen Strafrahmen ausgegangen ist. Die Ansicht der Revision, cs sei nicht ersichtlich, warum das Landgericht an der Mindeststrafe für die vollendete Tat festhält, obwohl es sie aufgrund der §§ 44 und 51 Abs. 2 StGB noch zweimal hätte ermäßigen können, trifft daher nicht zu.
Die Strafzumessung ist auch im übrigen von Rechtsfehlern frei. Davon, daß die Strafe übermäßig hart sei und gegen jedes
gerechte Maß vorstoßce, kann angesichts der Feststellungen
des Landgerichts keine Rede sein.
Jagusch Krumme Flitner
Börtzler Mayr