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BGH Entscheidung vom 26.06.1964 – 2 StR 193/64

2. Strafsenat

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2172 056

ImnNamen des Volkes In der Strafsache

gegen:

den Rentner und Hausierer Alfons S t Es aus

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zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 24. Juni 1964 in der Sitzung vom 26. Juni 1964, an denen teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer

Bundesrichter Henning . als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. als

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Do. der Bundesanwaltschaft,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Landau i.d.Pf. vom 23. Dezenber 1963 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwur-

gericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe?

Der Angeklagte hat seinen vierjährigen unehelichen Sohn Alfred MW erstochen. Das Schwurgericht hat ihn wegen Totschlags zu zwölf Jahren Zuchthaus verurteilt, hat ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf sieben Jahre: aberkannt und das zur Tat benützte Küchenmesser eingezogen. Hiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt; er rügt Verletzung von Verfahrensvorschriften und unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts, Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.

Deshalb braucht nicht näher erörtert zu werden, ob das Schwurgericht seine Aufklärungspflicht verletzt hat, indem eo außer den beiden Kriminalbeanten gg und Kg die am 12. November 1962 den Angeklagten angehört hatten, nicht auch noch den dritten, damals anwesenden Kriminalmeister WC vernommen habe. Jedoch wird es sich enpfehlen, auch diesen Zeugen in der neuen Verhandlung zu hören.

Die übrigen Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.

Die Nachprüfung des Schuldspruchs auf die allgemeine Sachrüge ergibt folgendes:

Die Anwendung des § 212 StGB auf den festgestellten Sachverhalt ist an sich nicht zu beanstanden. Rechtlich bedenkenfrei hat das Schwurgericht auch die Voraussetzungen des § 51 Abs, 1 StGB beim Angeklagten nicht für gegeben angesehen. Hingegen hat es die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 2 StGB möglicherweise zu Unrecht verneint.

An der vollen Einsichtsfähigkeit des Angeklagten ist kein Zweifel aufgetreten; auch sein Hemmungsvermögen ist nicht allgemein eingeschränkt. Ob es infolge krankhafter Störung der Geistestätigkeit zur Zeit der Tat erheblich vermindert war, hängt nach den Ausführungen des Schwurgerichts in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen Privatdozenten Dr. med. Janzarik davon ab, ob er sich in einer "besonderen affektiven Belastungssituation" befunden hat. In diesem Falle könnte er, wie es im Urteil heißt, in eine "Dekompensation" geraten sein, die eine krankhafte geistige Störung "ausgelöst" und seine Hemmungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt hat. Damit meint das Schwurgericht offenbar, daß der äußerst erregbare und labile, dabei steuerungsarme Angeklagte einer besonderen seelischen Belastung zwar noch gewachsen gewesen wärc, in ihr den zur Tat drängenden Antrieben aber nur schwer hätte Herr werden können. Ein derartiger abnormer Seelenzustand, zumal auf der Grundlage psychopathischer Abartigkeit, wie sie beim Angeklagten gegeben ist, kann krankhaft im Sinne des Gesetzes sein und das Hemmungsvermögen beeinträchtigen. Davon ist das Schwurgericht zu-

treffend ausgegangen.

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Nun hat es eine solche besondere seelische Belastung beim Angeklagten tatsächlich verneint. Die Erwägungen dazu geben indes zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken Anlaß.

Zunächst hat das Schwurgericht seine Ansicht darauf gestützt, daß der Angeklagte schon seit dem 1. Novenber 1962 den festen Entschluß gefaßt hatte, sich selbst das Leben zu nehmen, wenn Frau KeiiW ihn aus dem Hause weisen sollte. Indessen kommt es entscheidend auf die seelische Verfassung beim Tötungsentschiuß an. Diesen hat der Angeklagte plötzlich gefaßt, als das von ihm wochenlang vorausbedachte und erwartete Ereignis am Morgen des

9. November 1962 in greifbare Nähe gerückt war und un-

mittelbar vor der Verwirklichung stand. Jedenfalls mußte das Schwurgericht von einem solchen plötzlichenund sofort auch ausgeführten Entschluß zugunsten des Angeklagten ausgehen.Dann aber ist es möglich und nicht von vornherein unwahrscheinlich, daß der Angeklagte gerade durch die Erkenntnis, die Trennung sei nicht mehr abwendbar, er werde in wenigen Stunden das Haus verlassen müssen, in höchste seelische Spannung versetzt worden ist. Jedenfalls hätte das Schwurgericht, wenn schon bei der Veranlagung des Angeklagten ein solcher Ausnahmezustand in Betracht kommt, diese Möglichkeit bedenken müssen.

Das Schwurgericht schließt weiterhin aus dem äußerlich ruhigen Eindruck, den der Angeklagte unmittelbar vor und nach der Tat auf Frau Ke@B und zwei weitere nach der Tat hinzugekommene : Zeugen machte, auf den Mangel einer seelischen Belastung während der Tat. Auch diese Schlußfolgerung begegnet angesichts der sonstigen Feststellungen Bedenken. Der äußere Eindruck konnte über die innere Belastung täuschen, weil der Angeklagte, wie im Urteil ausdrücklich

hervorgehoben wird, hinter einer "beherrschten Fassade", seine Labilität verbarg, also eine innere Erregung nicht offen zutage zu treten brauchte. Aber auch der Eindruck äußerer Ruhe unmittelbar nach der Tat ließ möglicherweise einen Schluß auf die seelische Verfassung bei der Tat nicht zu. Der Angeklagte hatte sich beide Pulsadern aufgeschnitten; der starke Blutverlust und die damit erfahrungsgemäß verknüpfte Erschöpfung konnten ihn völlig ungestimmt haben. Daß das Schwurgericht bei der Würdigung der Zeugenaussagen diese Umstände berücksichtigt hat, ist nicht ersichtlich.

Abschließend hat das Schwurgericht das Gutachten des Dr. Janzarik verwertet. Dieser hat eine Belastungssituation mit der Folge erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit nur für den Fall bejaht, daß die Angaben des Angeklagten über den Tathergang ihm gegenüber der Beurteilung zugrunde gelegt würden. Die ausdrückliche Frage, ob er eine solche Situation auch dann annehmen würde, wenn die Angaben des Angeklagten gegenüber den Polizeibeamten der Wirklichkeit entsprächen, hat er verneint. Daraus wird aber, zumal da die Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung nur "im wesentlichen" mit seinen Angaben bei der Begutachtung übereinstimmt, nicht deutlich, von welchem Tatgeschehen im einzelnen der Sachverständige ausgegangen ist und von welchen Einzelumständen er seine Ansicht abhängig gemacht hat (Tötung des noch schlafenden oder des schon erwachten Kindes, Zeitpunkt des Tatentschlusses, Zeitraum zwischen Entschluß und Ausführung). Warum es auf solche Unterschiede ankommen soll, wird nicht ausgeführt (vgl. BGHSt 7, 238).

Nach alledem reichen die Feststellungen nicht aus, um die Entscheidung des Schwurgerichts über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bedenkenfrei zu tragen

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und dem Senat die rechtliche Nachprüfung zu ermöglichen. Dies muß hier, obwohl der Aufhebungsgrund nur die Nichtanwendung des § 51 Abs. 2 StGB betrifft, ausnahmsweise auch zur Aufhebung des Schuldspruchs führen, da die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit nach dem Gutachten des Sachverständigen vom Tathergang abhängig ist.

Zur Strafzumessung sei folgendes bemerkt:

Es ist nicht recht verständlich, warum die Vorstrafen des Angeklagten strafschärfend herangezogen worden sind; die Übertretungen, aber auch der Widerstand haben ersichtlich mit dem Tötungsverbrechen nicht das geringste zu tun. Ebensowenig konnte es für die Beurteilung der Tat und der Täterpersönlichkeit gerade auf die Zahl der Stiche. ankommen, die der Angeklagte seinem Kind versetzte, sofern nicht diese Zahl den Schluß auf einen tatsächlich straferschwerenden Umstand zuließ.

Baldus Dotterweich Kirchhof

Meyer Henning