Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 24.06.1964 – 2 StR 207/64
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2172 055
inNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Kraftfahrer Michael S t EB ars :eiuiEkEEED, geboren sr ED 1325 in SEEW?o1en,
wegen Sachhehlerei
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Juni 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer
Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kaiserslautern vom 19. Dezember 1963 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das
Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen zweier rälle der Sachhehlerei zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt und hat Polizeiaufsicht für zulässig erklärt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Sachrüge hat Erfolg.
1.) Die Aufklärungsrüge ist unzulässig, da sie nicht in der durch § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form ausgeführt ist.
2.) Mit der Sachrüge trägt der Beschwerdeführer im wesentlichen neue Tatsachen vor und greift die Beweiswürdigung der Strafkammer an. Das ist unzulässig. Die Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachbeschwerde hin führt jedoch zur Aufhebung.
a) Im Fall Kee (II 2) nat die Strafkammer zur inneren Tatseite keine eindeutigen Feststellungen getroffen,
so daß der Senat keine Möglichkeit hat, die Rechtsanvendunzs nachzüuprüfen. Zunächst wird erklärt, der Angeklagte sei nicht "gutgläubig" gewesen. Die Verwendung dieses dem Zivilrecht entnommenen: Begriffs bei Prüfung des Hehlereitatbestandes ist bedenklich und mißverständlich. Er besagt nicht ohne weiteres, die Strafkammer habe direkten Vorsatz annehmen wollen, sei also davon überzeugt gewesen, daß der Angeklagte den strafbaren Vorerwerb gekannt habe. Die Strafkammer so zu verstehen, verbietet zudem der spätere Hinweis, der Angeklagte habe es "in Kauf genommen", daß die Sachen nicht auf reellem Wege. erworben seien. Diese ‘Tendung spricht für die Annahme bedingten Vorsatzes. Demgegenüber deuten weitere Darlegungen des Urteils auf die Anwendung der gesetzlichen Beweisregel für direkten Vorsatz; es werden Umstände aufgezählt, aus denen der Angeklagte den strafbaren Vorerwerb "hätte erkennen müssen”. Selbst wenn man aber darin nur die Angabe der Indizien für bedingten Vorsatz sehen wollte, könnte der Schuldspruch keinen Bestand ‚haben. Die Strafkammer hat sich nämlich in einem für sie möglicherweise wesentlichen Punkt mit einer bloßen Fahrlässigkeitserwägung begnügt: "Dem Angeklagten
wubte bei einer Besichtigung der Anzüge auffallen, daß teilweise
die Etiketten herausgetrennt waren". Daß er die Anzüge tatsächlich einzeln besichtigt und das Fehlen der Etiketten bemerkt hat, ist aber nicht festgestellt. Bloß fahrlässiges Nichtbemerken ist weder ein Indiz für bedingten Vorsatz noch berechtigt es zur Anwendung der gesetzlichen Beweisregel.
Die Strafkammer wird also klare Feststellungen zur inneren Tatseite treffen müssen. Der Senat nimmt Veranlassung, auf RGSt 55, 204 hinzuweisen.
b: Auch die Verurteilung im Fall BEP (II 4) kann nicht bestehenbleiben. Nach den Ürteilsfeststellungen
hat der Angeklagte für den früheren Mitangeklagten Mg» drei Bündel nit Textilien, die, wie er erkannte, nur mittels strafbarer Handlungen erworben sein konnten, mit seinem Kraftwagen zu sich nach Haus gefahren und an verschiedenen Orten verwahrt. Die Strafkammer hat seine Einlassung, er habe das Diebesgut lediglich für Mg verwahren wollen, für widerlegt erachtet, weil er die Sachen versteckt gchalten habe. Sie hat ihn der Sachhehlerei für schuldig befunden, da er die Bündel zu seinem eigenen Vorteil "an sich zu bringen gedachte ". Diese Auffassung begegnet rechtlichen Bedenken. Ein Ansichbringen im Sinne des § 259 StGB liegt Schon nach der Sachverhaltsschilderung nicht vor; denn dieses Tatbestandsmerkmal setzt nach ständiger Rechtsprechung die Erlangung der unmittelbaren selbständigen eigenen Verfügungsgewalt über die Sachen im Einverständnis mit dem Vortäter voraus (R6St 55, 281; 64, 326, 327; BGHSt 15, 55, 56). Ist schon zweifelhaft, ob die Strafkammer vom Versuch oder von der Vollendung des Delikts ausgegangen ist ("gedachte"), so kann den Feststellungen nichts dafür entnommen werden, daß Mg den Angeklagten die selbständige Verfügungsgewalt über die Waren überlassen wollte und eingeräumt hat. Auf. diesen Willen des Vortäters und seine mit dem Hehler über das Diebesgut getroffenen Vereinbarungen kommt es jedoch entscheidend an. Ging Ms Yille auf bloßes Verwahren und Versteckthalten durch den Angeklagten, so liegt in dessen Verhalten weder ein Ansichbringen noch ein Verheimlichen noch ein Mitwirken zum Absatz im Sinne des § 259 StGB (BGHSt 2, 135, 137). Im übrigen ist die Beweiswürdigung insofern nicht verständlich, als aus dem Umstand, daß der Angeklagte die drei Bündel versteckte, zugleich auf die "Bösgläubigkeit" und auf das "Ansichbringen" geschlossen wird. War der Angeklagte von der Rechtmäßigkeit des Vorerwerbs nicht überzeugt, so bestand in jedem Fali Veranlassung, sie zu verstecken, ohne daß sich daraus Schlüsse für seine Vereinbarungen mit Mg -iehen lassen.
3.) Der Beschwerdeführer wird Gelegenheit haben, seine nicht ohne weiteres von der Hand zu weisende Bedenken gegen Strafe und Strafzumessung in der neuen Hauptverhandlung vorzubringen.
Baldus Dotterweich Kirchhof
Meyer Henning