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BGH Entscheidung vom 24.06.1964 – 2 StR 202/64

2. Strafsenat

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Im Yanen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter Rolf Albert D EEEEmp zus EB: geboren am ED 1935 in ve zur Zeit in Unter-

suchungshaft, wegen versuchten Mordes u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Juni 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwal ti» als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ED

als Urkundsbearter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Wuppertal vom 4. Februar 1964 mit den Feststellungen aufgehoben,

-1.) soweit er wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 113 StGB verurteilt

worden ist, 2.) im gesamten Strafausspruch und hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung von Schmerzensgeld.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwicsen.

Sn

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 243 Ziffer 2 und 5 StGB und wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit Vergehen gegen § 113 StGB zu einer Gesamtzuchihausstrafe} von zehn Jahren verurteilt, Außerdem hat es. ihn die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt und die als Tatwerkzeug benutzte Pistole Markc "Beretta" eingezogen. Weiter hat’e5« ihn verurteilt, dem Polizeihauptwachtmeistor WB ein Schmerzensgeld von 4C0 DM zu zahlen, und das Urteil insoweit für vorläufig vollstreckbar erklärt.

Der Angeklagte beanstandet mit sciner Revision das Verfatren und rügt fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Tas Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.

I. Verfahrensrüge

Unbegründet ist dic Rüge, das Schwurgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es keine Beobachtung des Angeklagten in einer öffentlichen Hcil- oder Pflegeanstalt angeordnet habe. Es hat zur Frage der Zurechnungsfähigkeit dcs Angeklagten als Sachverständigen Obermedizinalrat Dr. HE zenört. Auf Grund scines Gutachtens int es zur Überzeugung gekommen, daß der Angeklagte den bei ihm als Kind aufgetretenen leichten Schwachsinn durch eine starke geistigce Nachreife überwunden hat, keine Verstandesmängel aufwcist, über einc ausreichende Urteilsfähigkeit verfügt und in der Lage ist, sich in schwierigen Situationen zurechtzufinden. Aus diesen Gründen und unter Berücksichtigung seines kaltplütigen und wohl überlcgten Verhaltens vor, während und nach der Tat stimmt das Schwurgericht mit dem Sachverständigen überein, daß die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bei den in Frage kommenden Taten weder ausgeschlossen noch bei Abgabe des Schusscs ‚auf Grund eines starken Erregungszustandes | erheblich vermindert war. Bei dieser Sachlage bestand für das Schwurgericht kcine Veranlassung zu einer Anordnung nach $ C1 StPO, zumal weder der Sachverständige noch die Verteidigung einen dahingehenden Antrag gestellt haben.

II Sachbeschwerde

1.) Die Verurteilung wegen fortgesetzten schweren Diebstahls ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Den Erschwerungsgrund des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB hat das Schwurgericht zu Recht bejaht, da der Angeklagte sich der Zugriff zu den in den Kraftwagen befindlichen Gegenstänven jeweils durch Aufsprengen der Winkelscheibc verschaffte (ECHSt 2, 214). Den Tatbestand des § 243 Abs. 1 Nr. 5 StGB

hat dor Angeklagte ebenfalls erfüllt. Er hatte bei der Dicbesfahrt eine Selbstladepistole, Modell "Beretta", in deren Magazin sich scchs Patronen befanden, also eine Waffe im technischen Sinne in der Tasche seiner Jacke. Eine solche Waffe führt der Dieb mit sich, wenn er das Bewußtsein

hat, daß sic zum Gebrauch bereit ist. Dies war hier der Fall, da der Angeklagte wußte, er habe die Pistole in der Tasche und könne sic sofort schußbereit machen, indem er sie durchlade. Entgegen der Meinung der Revision ist es nicht erforderlich, daß er auch den Willen hatte, die mitgeführte Pistole gegebenenfallo bei dem Diebstahl zu gebrauchen (RGSt 68, 238; BGHSt 3, 229, 232). Ohne Bedeutung ist es, ob der Angeklagte, wic die Revision behauptet, bei dem Erbrechen der Fahrzeuge die Jacke mit der Pistole in seinem Kraftwagen 3bgelegt hatto; es gentigt, daß er sie bei der Fahrt zum Tatort und

bei dem der Ancignung unmittelbar folgenden Wegbringen der gestohlenen Sachen mit sich führte (RG HRR 1935 Nr. 632).

2.) Bedenken begegnet jedoch die Verurteilung wegen versuchten Mordes. Das Urteil stellt fest, daß der Angeklagte, als er erkannte, der ihn verfolgende Polizeihauptwachtmeister WOEEBD vcräc ihn cinholen, die Pistole aus der Tasche zog, sie durchlud und sich etwas nach links drchend einen Schuß auf den Oberkörper des Polizcibeamten abgab. Der Schuß traf WWihunterhaib der Achselhöhle und blieb in dem

Unterhautgewebe der Brust stecken. Die Verletzung ist nach Entfernung des Steckschusses völlig ausgeheilt. Das Schwurgericht hat auf Grund der Bewcisaufnahme die Überzeugung erlangt, daß der Angeklagte, auch wenn er im Laufen nur oberflächlich zielen konnte, die Tötung des Polizeibeamten zumindest als möglich erkannt und für den Fall des Eintritts gebilligt, also mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat.

Die Feststellungen rechtfertigen jedoch nicht die An-

nahme,der Angeklagte habe durch dic Abgabe des Schusses auf den

Polizeibcamten sich nicht nur seiner Festnahme entziehen, sondern auch einc andere Straftat verdecken wollen. Das Schwurgericht meint, eine Straftat sei solange zu verdecken, bis

sie in allen Einzelheiten aufgeklärt ist. Es hält deshalb hier eine Verdeckung für möglich, da zwar die Persönlichkeit des

Angeklagten bekannt war und der Verdacht bestand, die Gegenstän

im Wagen scien gestohlen, jedoch die Beteiligung des Schulz und die durch dic Fahrt mit dem nicht zugelassenen Wagen begangenen Delikte noch ungeklärt waren.

Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsirrtun. Es trifft schon nicht zu, daß eine Tat nicht aufgedeckt sein xann, solange sie nicht in allen Einzelheiten geklärt ist. Diese Ansicht findet in Gesctz keinc Stütze; in der Rechtsprechung wird sie nicht vertreten. Auf die angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (IM § 211 Nr. 30) kann das Schwurgericht sich nicht berufen; ihr lag der Tötungsversuch cines unbekannten Täters zugrunde.

Das Schwurgericht verkennt vor allen, daß die Möglichkeit einer weiteren Aufklärung nicht 'bereits die Verdeckungsabsicht des Täters beweist. Entscheidend ist vielmehr, ob dieser glaubtc, er könne die andere Straftat noch verdecken, und ob ihm gegebenenfalls die Tötungshandlung geeignet erschien, diesen Erfolg herbeizuführen (EGhH IM § 211 Nr. 3). Hierzu enthält das Urteil keine Ausführungen. Nach den Feststellungen ist jedoch auszuschließen, daß der Angeklagte in Verdeckungsabsicht handelte.

PERRSFRERI TE

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Der Angeklagte hatte dem Polizeihauptwachtmeister WED auf dessen Verlangen seinen Personalausweis ausgehändigt, der seine Fotografie enthielt, wie sich WE überzeugte. Die Persönlichkeit des Täters war also bekannt. Die gestohlenen Gegenstände befanden sich in dem Kraftwagen, den der Angeklagte und der bei der Diebesfahrt beteiligte, in eine andere Richtung gefiohene WW in den Händen der Polizei zurückgelassen hatten. Demit war aber die Fahndung nach dem Angeklagten als Täter und dic weitere Aufklärung in cinem die Strafverfolgung sicherstellenden Umfang bereits ermöglicht. Der Angeklagte erkannte nach der Sachlage dies auch, Sind aber die erheblichen Tatunmstände schon soweit aufgedockt, daß die Strafverfolgung als gesichert erscheint, so kann der Fliehende, der dies, wie hier der Angeklagte, weiß, nicht mehr in Verdeckungsabsicht töten (BGHSt 15, 291, 296).

Die Verurteilung wegen versuchten Mordes ist somit aufzuheben. Das Schwurgericht hat jedoch in der neuen Hauptverhandlung zu prüfen, ob der Angeklagte nicht aus niedrigen Beweggründen handelte und deshalb wegen Mordversuchs zu bestrafen ist. Dabei ist zu beachten, daß die Merkmale der Tötung aus niedrigen Beweggründen und der Tötung zur Verdeckung. ciner anderen Straftat unterschiedliche Voraussetzungen zur inneren Tatscite haben.

Im letzteren Falle genügt es, daß der Täter sich bewußt ist oder sich auch nur vorstellt, er habe einc andere Straftat begangen, und daß er tötete, um diese, sci es auch nur vermeintliche, Straftat zu verdecken. Wird dies festgestellt, so ist der Täter wegen Mordes oder, falls die Tötung mißlingt, wegen versuchten Mordes zu bestrafen, ohne daß es einer weiteren Wertung bedarf. Das Gesetz hält eine solche Tötung bereits deshalb für besonders verwerflich, weil der Täter das Leben eines anderen so mißachtet, daß er seine

Vernichtung als Mittel zur Verdeekung seines strafbaren Unrechts einsetzt (BGHSt 7, 287, 290; 11, 226, 228).

Der niedrige Beweggrund, dessen Begriff das Gesetz nicht näher bestimmt, umfaßt nach ständiger Rechtsprechung solche Bewcggründce, die nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert sind (BGHSt 3, 132). Hier genügt es aber nicht, daß das Gericht die Beweggründe als niedrig wertet. Der Täter muß vielmchr seinc Beweggründe nicht nur erkennen, sondern sich auch ihrer Bedeutung für seine Tat bewußt sein (BGHSt 6,120) .:

Die Aufhebung der Verurteilung wegen versuchten Mordes nötigt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs; denn es ist nicht auszuschließen, daß die Strafe wegen schweren Diebstahls durch die Verurteilung wegen versuchten Mordes beeinflußt wurde. Der Ausspruch zur Zahlung eines Schmerzensseldes kann cbenfalls nicht bestehenbleiben, da die Grundlage hierfür weggefallen ist.

Wegen der Nebenstrafen und Nebenfolgen wird auf BGHSt 14, 381 hingewiesen. |

Baldus Dotterweich Kirchhof Meyer Henning