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BGH Entscheidung vom 10.06.1964 – 2 StR 142/64

2. Strafsenat

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2172 042

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Rentner Rudolf KÜD zu: KÜEE. geboren am GE 155. in x@, zur zeit in Untersuchungshaft,

wegen fortgesetzter menöchengefährdender Brandstiftung u.a.

hat der 2. Strafscnat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Juni 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dre als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter En

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Köln vom 25. Oktober 1963 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das

Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründes

Das Schvurgericht hat den Angeklagten wegen fortgesctzter -— teils vollendeter, teils versuchter — menschengefährdender Brandstiftung (§ 306 Nr. 2 StGB) in Tateinheit mit versuchtem Mord, begangen im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit, zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm dic bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt,

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Das Urteil muß auf die Sachrüge aufgehoben werden, weil die Ausführungen zur Frageder Zurechnungsfähigkeit rechtlichen Bedenken unterliegen.

Der Sachverständige Professor Dr. de Boor hat sein Gutachten dahin erstattet, daß der Angeklagte zur Tatzeit möglichervsisc infolge einer Affektstauung unzurechnungs-

fähig gewesen sei. Auf einen Zustand der Unzurechnungs-

fähigkcit deuten auch die im Urteil festgestellten abarti-

gen Verhaltensweisen des Angeklagten — mehrfache Selbstmordversuche, manchmal monatelanges Schweigen, tagelanges An-

starren der Wand und andere Auffälligkeiten - sowie die Feststellungen zum Tatgeschehen hin, Das Schwurgericht

ist jedoch diesem Gutachten nicht gefolgt, sondern

hat sich der Meinung der Sachverständigen Landesmedizinalrat

Dr. Geller und Professor Dr. Panse angeschlossen, daß bei dem Angeklagten zur Tatzeit zwar möglicherweise die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB vorgelegen hätten, daß er aber mit Sicherheit nicht unzurcchnungsfähig gewesen sei. Die hierfür maßgebenden Erwägungen, an die bei der hier gegebenen Sachlage ein

strenger Maßstab gelegt werden muß, halten einer Nachprüfung nicht stand.

Zunächst wird ausgeführt, es lasse sich nicht ausschließen, daß’ der Angeklagte "nur bedingt zurechnungsfähig" gewesen sei. Einc bedingte, d.h. von einer Bedingung abhängige Zurechnungsfähigskceit kennt jedoch das Gesetz nicht. Die Ausdrucksweise des Schwurgerichts ist also nicht recht verständlich; nach ihr würde für den Einzelfall eine Unzurechnungsfähigkeit nicht ausgeschlossen sein. Wahrscheinlich ist eine erheblich vernindertce Zurechnungsfähigkeit gemeint. Sicher ist es aber bei der zweifolhaften Sachlage und den auch sonst bedenklichen Erwägungen zur Frage der Zurechnungsfähigkeit nicht, aus welcher Vorstellung heraus das Schwurgericht diesen Ausdruck gewählt hat und was es darunter verstanden hat.

Das Schwurgericht geht ferner davon aus, daß der Sachverständige Professor Dr. de Boor "die Affektstauung im Ergebnis dem Affektsturm gleichsetze". Das läßt befürchten, daß es den Sachverständigen mißverstanden hat. Dieser hat Affektsturm und Affektstauung nur

insofern gleichgesetzt, als seiner Meinung nach beide zur Unzurechnungsfähigkeit führen können. Das ist indessen selbstverständliche Voraussetzung scines Gutachtens und kann daher vom Schvurgericht kaum gemeint sein. Sonst kann aber von einer Glceichsetzung keinc Rede sein. Der Sachverständige versteht unter dem Begriff "Affcktstauung"ersichtlich cinen allmählich eingetretenen und länger dauernden Zustand der Unzurechnungsfähigkeit infolge Fehlens des Hemmungsvermögens, nicht aber eine plötzliche und bald vorübergehendce Ausschaltung des Bewußtseins, wie sie bei einem sog. Affcktsturm eintreten kann.

Weiter führt das Schwurgericht aus, die Planung lange vor der Tat, die mehrtägige Vorbereitung und das Verhalten bei der Tat sprächen dafür, daß eine Affektstauung beim Angeklagten jedenfalls nicht zu einem völligen Verlust der Herrschaft über sich selbst - gemeint ist wohl: Verlust des Hemmungsvermögens - geführt habe. Diese Umstände kann indessen auch der Sachverständige Professor Dr. de Boor nicht übersehen haben. Er hat ihnen ersichtlich nur cine andere Bedeutung beigemessen. Im allgemeinen ist auch planmäßiges, überlegtes und folgerichtiges Handeln kein sicheres Anzeichen für ein noch bestehendes Hemmungsvermögen. Bei dieser Sachlage hätte das Schwurgericht scine gegenteilige Ansicht zumindest näher begründen müssen.

Danach ist bisher nicht dargetan, daß die Voraussctzungen für eine Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB nicht gegeben sind.

Unter diesen Umständen bedarf es an sich keines Einschens auf die Einzelausführungen der Revision. Der Senat wcist jedoch auf folgendes hin:

1.) Wenn der Angeklagte, wie im Urteil festgestellt ist, den unbedingten Willen hatte, daß seine Frau in den Flammen des brennenden Dachgeschosses umkam, so handelte er nicht mit bedingtem, sondern mit unbedingtem Tötungsvorsatz. Daß er sich des Erfolges nicht sicher war, ändert hieran nichts. Durch die Aufhebung des Urteils erhält das Schwurgericht jedoch Gelegenheit, diese Feststellung nochmals zu überprüfen. Der Angeklagte ist vor der Hauptverhandlung nur einmal, und zwar einige Stunden nach der Tat, ausführlich zum Tatgeschehen vernommen worden. Nur bei dieser Vernchmung hat er anscheinend angegeben, daß er seine Frau habe töten wollen; denn schon das Protokoll über scine richterliche Vernehmung enthält hierüber nichts mehr. Ihm kann nicht einmal entnommen werden, daß

die Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung verlesen worden ist. Im Haftbefehl wird dem Angeklagten eine versuchte Tötung ebenfalls nicht zur Last gelcgt. Auch die Explorationen durch die Sachverständigen haben, soweit ersichtlich, zu diesem Punkte nichts Belastendes ergeben. Tatsächlich war die beabsichtigte Brandstiftung auch kaum ein geeignetes Mittel, um die Frau zu töten. Bei dieser Sachlage muß es schr zzw&:felhaft erscheinen, ob das "Geständnis" des Angeklagten vor der Polizei Glauben verdient, zumal da er bei derselben Vernehmung auch erklärt hat, er habe alles vernichten wollen, damit seine Frau nicht mehr in das Haus könne. Ohne Anhörung eines Sachverständigen zu der besonderen geistigen Verfassung des Angeklagten bei der Vernehmung wird diese Frage kaum zu seinem Nachtcil entschieden werden können.

2.) Ob ein vollendetes Verbrechen nach § 306 Nr. 2

StGB vorläge, wenn der Angeklagte nur ein von ihm allein bewohntes Haus angezündet hätte, kann im Hinblick auf die Entscheidung BGHSt 16, 394 zweifelhaft sein. Fachwerkhaus und bewohnter Anbau hatten indessen nach den Feststellungen einen gemeinsamen Dachstuhl und bildeten damit ein einheitliches Gebäude, das außer dem Angeklagten noch anderen Menschen zur Wohnung diente,

3.) Die Annahme einer versuchten schweren Brandstiftung ist nach den bisherigen Feststellungen ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Angeklagte hatte schon vorher brennbare Flüssigkeiten bereitgestellt, Wenn er sodann unter der Treppe ein Branänest anlegte, indem er kleingemachtes Holz ausschüttete, Lumpen darüber warf und einen Korb darauf stellte, so nahm er Handlungen vor, die nach seinem Plan bei ungestörtem Fortgang

in aller Kürze zur Vollendung der Tat führen soll-

ten und daher bereits eine unmittelbare Gefährdung

des Hauses bedeuteten. In der Entscheidung OGHSt 2, 346, 348 ist für den ähnlich liegenden Fall, daß der Täter Benzin in der Absicht ausgießt, es sofort anzuzünden, ebenfalls Versuch angenommen worden. Der in RGSt 66, 141 entschiedene Fall ist mit dem hier gegebenen nicht vergleichbar. Daß der Angeklagte sich vorstellte, das Feuer werde Treppe und Dachgeschoß erfassen, reicht für seine Verurteilung wegen Versuchs aus (vgl. BGHSt 18, 363).

Ein strafbefreiender Rücktritt kommt nach den bisherigen Feststellungen nicht in Betracht. Der Angeklagte ist nicht freiwillig zurückgetreten, sondern

hat seinen Entschluß, das Haus in Brand zu setzen

und dadurch seine Frau zu töten, nur aufgegeben, weil er sich entdeckt sah und glaubte, infolgedessen scin .ziel nicht mehr erreichen zu können.

4.) Bedenken bestechen gegen die Annahme einer fortgesetzten Handlung. In Wirklichkeit liegt kein Fortsetzungszusammenhang vor, sondern nur eine einzige natürliche Handlungseinheit; denn die gesamte Tätigkeit des Angeklagten stellt sich bei natürlicher Betrachtungs-

weise als ein einheitliches zusammengehöriges Tun dar.

Baldus Scharpenseel Kirchhof

Meyer Henning