Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 05.06.1964 – 2 StR 372/64
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
E ru, Em ke Pr
2171 071
Im Namen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Arbeiter Alois PÜ zu: TEE (Hacı), geboren am EEE 1921 in ru (CSR),
vregen versuchter Unzucht mit einer Abhängigen
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2l. Oktober 1964, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,
Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt un
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter EEE
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Marburg/Lahn vom 5. Juni 1964 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Unzucht wit seiner ihm anvertrauten minderjährigen Stieftochter zu vier Monaten Gerängnis verurteilt. Scine Revision, mit der er fehlerhaftce;.Anwendung des sachlichen Rechts geltend macht, hat Erfolg.
Die Annahme des Landgerichts, den Angeklagten sei seine am 27. August 1946 geborene Stieftochter Gertrud im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB zur Erziehung anvertraut gewesen, läßt allerdings keinen Rechtsfehler erkennen. Indessen ergeben die Feststellungen nicht, daß er in strafbarer Weise versucht hat, sie zur Unzucht zu mißbrauchen.
ilierzu heißt es im Urteil nur wie folgt:
Im Frühjahr oder Sommer 19653 war der Angeklagte darauf aus, sich seiner Stieftochter Gertrud geschlechtlich zu nähern. Eines Tages in dieser Zeit bedrängte er das Mädchen, das gerade dabei war, sich zum Schlafen ins Bett su „egen, oder schon im Bett lag, mit ihm geschlecntiich zu verkehren. Gertrud war dazu nicht bereit und gab dies dem Angeklagten auch deutlich zu verstechen. Dieser ließ daraufhin von seinen unsittlichen Absichten ab.
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Der Ausdruck "bedrängen" ist zu unbestimmt, um ihm mit Sicherheit das ernstliche Begehren des Angeklagten nach einem Geschlechtsverkehr und damit den Anfang der Ausführung eines Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB entnehmen zu können. Das Landgericht hätte vielmehr im einzelnen: darlegen müssen, worin das "Bedrängen" bestanden hat, Die Angabe von Einzelheiten erübrigte sich auch nicht etwa deshalb, weil das Landgericht aus den sonstigen Umständen folgern zu können glaubte, daß sich das Verhalten des Angeklagten nicht nur als Vorbereitungshandlung darstellte; denn für diese Folgerung fehlt es gerade mangels genauer Feststellungen über den Tathergang an einer sicheren Grundlage.
Abgesehen davon reichen die Feststellungen aber auch nicht aus, um die Voraussetzungen des § 46 Nr. 1 StGB auszuschließen. Zwar geht das Landgericht zutreffend davon aus, daß der Rücktritt vom zunbeendigten Versuch schon dann nicht mehr freiwillig ist, wenn die nachhaltige und entschiedene Ablehnung des Opfers dem Täter die Fortsetzung des Versuchs zwecklos erscheinen läßt. Ob ein solcher Fall hier vorliegt, kann jedoch erst beurteilt werden, wenn feststeht, in welcher Weise der Angeklagte vorgegangen ist und wie das Mädchen ihm zu verstehen gegeben hat, daß es zum Geschlechtsverkehr nicht bereit sei. Der Angeklagte kann kaum damit gerechnet haben, daß Gertrud ohne weiteres einverstanden sein werde. Gab er daher, als er ihre fehlende Bereitwilligkeit erkannt#® sein Vorhaben sofort auf, so könnte das ebenso für einen freiwilligen. Rücktritt sprechen wie der Umstand, daß er
- davon ist zu scinen Gunsten auszugehen -— auch später keine weiteren Annüherungsversuche unternommen hat.
Dotterweich Scharpenseel Kirchhof Meyer Henning
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