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BGH Urteil vom 03.06.1964 – 2 StR 143/64

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Zur Vollendung der Erpressung genügt es, daß der Genötigte cine auf eine Vermögensverfügung gerichtete Handlung vornimnt; es ist nicht erforderlich, daß es zu einer Vermögensverschiebung kommt.

Nachschlagewerk; ja Amtliche Sammlung: ja

StGB §§ 253, 255

Zur Vollendung der Erpressung genügt es, daß der Genötigte cine auf eine Vermögensverfügung gerichtete Handlung vornimnt; es ist nicht erforderlich, daß es zu einer Vermögensverschiebung kommt.

BGH, Urteil v. 3. Juni 1964 2 StR 143/64 LG Mönchengladbach

In Nanen des Volkes

In der Strafsache

gsetegen

den Anstreicher Wilfried MEERE aus RW dort geboren on ED 941. zur Zeit in Strafnaft i.a.s.,

wegen rüuberischer Erpressung

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 3. Juni 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter,

'Bundesanwalt Dr. W in der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. GEW rei ser Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

- Justizangestellter un

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Dice Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Mönchengladbach vom 24. Januar 1964 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen

Von Rechts wegen

Gründeszs

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens der räuberischen Erpressung nach den §§ 253, 255,250 Abs. 1 Ur. 3 StGB zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr vier Monaten verurteilt. Scinc Revision, mit der er die Sach-. beschwerde erhebt, bleibt erfolglos.

Das Urteil hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

Der Angeklagte forderte in der Nacht zun 2. November 1963 auf der dem allgemeinen Verkehr dienenden Langensgasse den Milfsarbeiter ii] auf, ihm Geld für Zigaretten zu geben. Mn. versicherte zunächst, er besitze kein Geld, gab schließlich zu, ncch 1,80 DM in der Tasche zu haben, weigerte sich jedoch, den Zetrag auszuhündigen. Der Angeklagte versetzte nun Mg achrere Schlüge, um ihn zur Hergabe des Geldes zu nötigen. MB Hoitc, während der Angeklagte noch auf ihn einschlug, unter der Einwirkung der ihm zugefügten Mißhandlungen sein Geld aus der Tasche, um 65 dem Angeklagten zu übergeben. Durch die Schläge fiel es jedoch zu Boden zwischen Sträucher und Laub, die sich am Wegrand befanden. Es konnte nicht wieder gefunden werden.

Dieser Sachverhält rechtfertigt die Annahme einer vollendeten Tat, obwohl der Angeklagte das geforderte Geld nicht erhielt,

Dice jetzige Fassung des § 253 StGB, die auf Art. 3 der VO zur Durchführung der StrafrechtsangleichungsVO vom 29. Mai 1943 (RGBl. 1943 Teil I S. 339, 341) und auf dem 3. StÄG vom 4. August 1953 (BGB1. 1953, I S. 735) beruht,

.kat die Streitfrage nach dem Charakter der Erpressung klargestellt: sie ist cine zugleich gegen die persönliche ‚Bat scheidungsfreiheit gerichtete Vermögensstraftat. Der Tattestand ist hinsichtlich der Vermögensseite weitgehend dem . des Betruges angepaßt, da er den Eintritt eines Vermögensrachteils und Bereicherungsabsicht erfordert. Im Schrifttum wird hieraus überwiegend gefolgert, daß das abgenötigte verhalten, wenn das Gesetz auch nur allgemein von einer Handlung, Duldung .oder Unterlassung spreche, doch einen unmittelbar vermögensschädigenden Charakter haben, also eine vermögensverfügung im Sinne der Rechtsprechung zu § 263 StGB sein müssco; der Unterschicd. zum Betrug liege nur darin, daß an die Stellc der Täuschung das Mittel der Nötigung trete (Kohlrausch-Lange StGB § 253 Anm. IV; Welzel ‚Deutsches Strafrecht 7. Aufl., S. 322; Schröder StGB li. Aufl.;

% 253 StGB Anm. 8; Maurach BT 3. Aufl., S. 260 II; Schwarz/Dreher 26. Aufl.§ 253, Anm. 1). Nach anderer Ansicht (vergl. Jagusch

LK § 253 Anm. 3 a) braucht die erzwungene Handlung keine Verrögensverfügung zu scin; cs söll eine Handlung mit vermögensrechtlichem kinschlag, eine Verfügung im weiteren Sinne genügen, die den Vermögensschaden unmittelbar oder mittelbar verursacht.

Dice Frage kann hier unentschieden bleiben. Selbst wenn „an der herrschenden Meinung darin folgt, daß eine weitgehende "Srpessung an die Auslegung des Boetrugstatbestandes geboten sei,

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so sctzt doch die Annahme einer vollendeten Erpressung nicht voraus, daß es zu einer abgeschlossenen Vermögensverschicebung gekommen ist. Es muß genügen, daß. die abgenötigte Handlung auf eine Vermögensverfügung gerichtet war und zu einem Vermögensnachteil geführt hat. Dem Wortlaut des Gesetzes steht diese Auffassung zweifellos nicht entgegen; sie stellt auch den Charakter der Erpressung als eines Vermögensdelikts nicht in Frage.

Der Angeklagte hat seinem Opfer eine Handlung, nänlich dic Herausnahme des Geldes aus der Tasche, abgenötigt, und diese Handlung war auf cinc Vermögensverfügung gerichtet; sic war auch ursächlich für den Vermögensnachteil:-

Der Angeklagte ist zwar nicht in die Lage versetzt worden, den erstrebten Vermögensvorteil zu erlangen, weil das

Geld verloren ging. Das ist aber rechtlich ohne Bedeutung, weil zur Vollendung zwar der Vermögensnachteil, nicht aber der.Eintritt der erstrebten Bereicherung gehört.

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Nach allem besteht der Schuldspruch zu Recht. Die Strafzumce®"ungserwägungen sind bedenkenfrei.

Baldus Dotterweich Kirchhof

Dic Bundesrichter Scharpenscel und Meyer sind im Urlaub ortsabwesend und daher ver-

hindert zu unterschreiben. Baldus