Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1964

BGH Entscheidung vom 29.05.1964 – 4 StR 134/64

4. Strafsenat

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Bauhelfer Günther KEEP zu: »c, geboren am EEE 1929 in seuummmmm,

vregen Unzucht mit einer Abhängigen

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Mai 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Börtzler

Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat Dr. - als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter aD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 7. Januar 1964 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das lLandgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden.

Seine das Verfahren und die Verletzung sachlichen Rechts beanstandende Revision ist zum Strafausspruch begründet.

1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO).

2. Die Darlegungen des angefochtenen Urteils halten nur zum Strafausspruch rechtlicher Nachprüfung nicht stand. In den Urteilsgründen heißt es unter anderen:

"Bei der Bemessung der Gefängnisstrafe muß jedoch deutlich werden, daß eine Strafe um die Mindestgrenzce von sechs Monaten nicht in Betracht kommen kann. Die Verletzung des Eltern-Kind-Verhältnisses ist grundsätzlich - gegenüber den anderen Abhängigkeitsverhältnissen in Sinne von § 174 StGB - als schwereswiegende Tat zu beurteilen, die nicht mit der Mindeststrafe geahndet werden kann."

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Diese Auffassung ist rechtsirrig und stimmt mit dem Gesetz nicht überein. Die Vorschrift des § 174 StGB hat . tatbestandsmäßig zwar erhebliche Reichweite, jedoch ist die vorgesehene Mindeststrafe für alle von ihr erfaßten Fälle Gefängnis nicht unter sechs Monaten. Davon hätte das Landgericht bei der Strafzumessung ausgehen müssen, weil das Gericht an die gesetzlichen Strafrahmen gebunden ist. Der Strafausspruch muß daher aufgehoben werden.

Jagusch Krumme Flitner

Börtzler Mayr