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BGH Urteil vom 08.05.1964 – 5 StR 377/64

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF “TO 050

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache gegen

die Hausfrau Gisela S EEE zeborene ME aus: I; geboren am EEE 1955 ır mp Kreis um

zur Zeit in Unterschungshaft,

wegen besonders Schwerer Kindesmißhandlung u.a.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13.0ktober 1964, an der teilgenommen haben:

für Recht

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka

Bundesrichter Schmidt

Bundesrichter Dr.Börker

Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr iD als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

- Justizangestellte

als Urkunäsbeamtin der Geschäftsstelle, erkannt:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 8.Mai 1964 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die nach dem 8.Mai 1964 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Die Revision der Angeklagten ist nicht begründet.

1. Die Verfahrensrüge greift nicht durch. Wie der Sitzungsniederschrift zu entnehmen ist, hat der Vorsitzende des Schwurgerichts allerdings die Vernehmung der Angeklagteır zur Sache unterbrochen, um den nachträglich erschienenen sachverständigen Zeugen Dr.Piscol zu vernehmen, der in der Neurochirurgisch-Neurologischen Universitäts-Klinik das schwerverletzte Kind betreut hatte. Erst nach Abschluß der ‘ Anhörung des Zeugen Dr.Piscol ist die Angeklagte weiter zur Sache vernommen worden (BdA.II B1.149 R, 150 d.A.). Darin liegt ein Abweichen von der in §§ 243 Abs.3, 244 Abs.1 StPO vorgeschriebenen Reihenfolge. Ein solches Abweichen kann die Revision in der Regel nur dann rechtfertigen, wenn der Angeklagte oder sein Verteidiger widerspricht. Denn die angeführten Verfahrensregeln sind Schutzvorschriften zugunsten des Angeklagten, auf deren Einhaltung er verzichten kann (BGHSt 19,93,97). Das hat die von einem Rechtsanwalt verteidigte Angeklagte hier stillschweigend getan. Weder sie noch ihr Verteidiger hat ausweislich des Sitzungsprotokolls der Durchführung eines Teiles der Beweisaufnahnme vor Abschluß der Vernehmung der Angeklagten widersprochen.

2. Auch der Sachrüge ist der Erfolg zu versagen.

Die Anwendung der.§§ 2232 und 223b StGB 1äßt keinen -Rechtsirrtum erkennen.

Entgegen der Auffassung der Revision ist auch die Verurteilung der Angeklagten wegen zweier selbständiger Handlungen rechtlich nicht zu beanstanden. Das Verhalten der Angeklagten stellt sich nach den tatsächlichen Feststellungen nicht als fortgesetzte Handlung dar. Eine solche setzt voraus, daß der Täter aus einem einheitlichen Gesamtvorsatz handelt. Gerade daran aber fehlte es hier, wie das

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>. ven um,

Urteil ausdrücklich feststellt. Nachdem die Angeklagte ihr Ajähriges Kind mit einem Perionstrumpf gewürgt hatte, faßte sie vor dem dem Jungen einige Zeit später mit einer Weinflasche versetzten. Schlag auf den Kopf einen "völlig neuen Vorsatz" (UA S.11).

Aber auch die Ableknung der von der Verteidigung vorgetragenen Annahme, daß die beiden Handlungen der 'ngeklagten eine natürliche Handlungseinheit darstellten, 1äßt - im Gegensatz zu der von der Bundesanwaltschaft vorgetragenen . Auffassung -. keinen Rechtsirrtum erkennen. Im vorliegenden Falle hat die Angeklagte ihr Ziel, das unaufhörlich nach seiner "Oma" rufende Kind zum Schweigen zu bringen, durch das Würgen ihres Ajährigen Sohnes mit einem Strumpf zunächst erreicht. Joachim begann dabei zu röcheln und blieb ‚schließlich "kurze Zeit bewußtlos auf dem Boden liegen"

(UA S.7). Damit unterscheidet sich die Tat der Angeklagten maßgeblich von dem Geschehen in dem in BGHSt 4,219 entschiedenen Fall, in dem die Täter ihr gerade erst begonnenes Vorhaben, in eine Verkaufsbude einzubrechen, bei der Annäherung eines Polizeiwagens aufgaben, dann aber, als die Polizei verschwunden war, auf Grund neu gefaßten Vorsatzes fortsetzten und vollendeten.

In dem hier dem abgeschlossenen Geschehen einige Zeit später folgenden Verhalten der Angeklagten, das einem "völlig neuen Vorsatz" entsprang, konnte der Tatrichter rechtlich eine neue selbständige Handlung erblicken. Nachdem die Angeklagte ihrem Unwillen und ihrer Enttäuschung darüber, daß das Kind, wie sie aus dessen Schreien nach der "Oma" entnahm, ihre Schwiegermutter der eigenen Mutter vorzog, durch ihr geschildertes Tun Luft verschafft hatte, machte sie sich zunächst in der Küche zu schaffen. Sie trank dort noch eine halbe Flasche Bier und stellte die leeren Bierflaschen weg. Dann erst und aus einem anderen Beweggrund,

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nämlich aus Furcht vor den Nachbarn, entschloß sie sich,

mit der Weinflasche auf das nunmehr im Wohnzimmer bei offener Tür zur Loggia weiter schreiende Kind einzuschlagen. Es ist unter diesen Umständen nicht rechtsfehlerhaft, daß das Schwurgericht die entsprechend: diesem Entschluß ausgeführte zweite Mißhandlung des.Kindes als eine nue selbständige Handlung angesehen hat. Einer Stellungnahme

zu der Frage, ob bei Nichtvorhandensein eines einheitlichen Vorsatzes überhaupt von einer natürlichen Handlungseinheit gesprochen werden kann (vgl. dazu die Anm. von Martin zu der 0.2. Entscheidung in LM StGB § 74 Nr. Zu bedarf es bei. dieser Sachlage nicht. :

Die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessung, denen im wesentlichen bloße Vermutungen zugrunde liegen, sind offensichtlich unbegründet. Das Urteil enthält keinerle Anhaltspunkte dafür, daß das Schwurgericht sich bei Festsetzung der Strafhöhe von fehlerhaften Erwägungen hat leiter

lassen.

Sarstedt Koffka Schmidt Börker Kersting