Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 06.05.1964 – 2 StR 122/64
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2172 026
ImNanmnen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Arbeiter Gerhard x (EB :.: : geboren =] 1941 in EEE. zur Zeit in dieser
Sache in Untersuchungshaft,
wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Mai 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundssrichter
als Vorsitzender, Dr. Dotterweich Scharpenseel Meyer
Henning als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt EEEED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter
für Recht erkannt:
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Äleve - auswärtige Jugerdkammer in Moers - vom 30. Oktober 1963 mit den Feststellungen
aufgehoben, soweit es ihn betrifit.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht - auswärtige Straf-
kammer in Moers -— zurückverwiesen.,
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen genmeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von einem J+hr
und sechs Monaten verurteilt.
Hiergegen richtet sich seine Revision, mit der er die Sachbeschwerde erhebt.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Entgegen der Meinung der Revision sind die Feststellungen der Jugendkammer zum Tathergang aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ein Verstoß gegen Denkgesetze ist nicht ersichtlich. Die Folgerungen, die das Landgericht zum eigentlichen Tatgeschehen aus den sich insoweit widersprechenden kinlassungen des Angeklagten und des - früheren - Mitangeklagten sowie aus den Bekundungen des Überfallenen abgeleitet hat, sind möglich. Darin, daß dessen Angaben
Beschwerdeführers herangezogen worden sind, als dieser es für angemessen hält, liegt kein Rechtsfehler, Zin solcher kann auch nicht darin gesehen werden, daß die Aussage des als Zeugen vernommenen Bruders des Verletzten im Ürteil nicht wiedergegeben und nicht näher erörtert worden ist. Abgesehen davon, daß § 267 Abs. 1 StPO die Anführung der Einzelheiten der Bewveisaufnahme nicht vorschreibt, kazın
und darf kei der sachlichrechtlichen Überprüfung eines Urteils nur das berücksichtigt werden, was darin erwähnt is
Dagegen findet die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte sei für sein Tun voll verantwortlich, in den Urteilsgründen keine Stütze. Der Prüfung, ob die kinlassung des Angeklagten, er habe von etwa 20 Uhr ak bis zum Zeitpunkt der Tat ungefähr 25 Glas Bier und noch ein paar Schnäpse sowie anschließend in erheblichem Umfange aus der gemeinsam beschafften Flasche Korn getrunken, zuU- trifft oder nicht, hat sich die Jugendkammer ersichtlich enthoben geglaubt, indem sie eine nennenswerte Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit verneinte, weil die Tat eine wohl durchdachte Planung sowie eine zielgerechte Durchführung erkennen lasse, und weil sich der Angeklagte an zahlreiche Einzelheiten, vor allem zu dem sog. Nahmen-
geschehen, zu erinnern wisse.
Diese Gesichtspunkte sind indessen nicht geeignet, dic Annahme einer rauschbedingten Zurechnungsunfähigkeit auszuschließen. Wie der Bundesgerichtshof unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts schon in BGHöt 1, 384 ausgeführt hat, liegen gerade Fälle, in denen Alkoholgenuß auf die Verantwortlichkeit des Täters einwirkt, viel-Tach so, daß dieser zwar die tatsächliche und rechtliche Tragweite seines Verhaltens überschaut, jedoch infolge = Rnussaes © nicht mehr über das erforderliche Hemmungsvermög:
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verfügt. Deshalb lassen sich hier weder aus der planmäßigen und zielgerechten Durchführung der lat noch daraus, daß sıch der Angeklagte an kinzelheiten, insbesondere zun sog. Rahmengeschehen, erinnert, ohne weiteres sichere Schlüsse
auf dessen Zurechnungsfühigkeit ziehen. Vielmehr kommt es
- auch -— entscheidend darauf an, ob und inwieweit sein Hemmungsvermögen durch den Alkoholgenuß beeinträchtigt war. Dazu läßt jedoch das Urteil in dem Abschnitt, in dem es
die Zurechnungsfähigkeit behandelt, jegliche Erörterung vermissen. Erst in den Strafzumessungsgründen ist davon die Rede, indem als Milderungsgrund angeführt wird, nach dem kisherigen Lebenswandel des Angeklagten könne nicht ansenommen werden, daß er die Tat begangen hätte, wenn er nicht aurch Alkohol enthemmt gewesen wäre. Wie stark die kuthemmung nach der Auffassung der Jugendkammer gewesen ist, kommt auch hier nicht zum Ausdruck, Soliten aber die Angaben des Angeklagten über seinen Alkoholkonsum zutreffen, so
dürfte die Beeinträchtigung nicht gering wesen sein.
Sonach wird die Bejahung der vollen Zurechnungstänigkeit des Angeklagten von den Darlegungen des Urteils nicht getragen. Diese lassen es auch nicht zu, das Ausmaß einer etwaigen Beeinträchtigung von hier aus abschließend dahin zu beurteilen, daß höchstens die Voraussetzungen des 8 51 Abs. ? StGB gegeben sein könnten, wenn auch ein völliger Ausschluß der Verantwortlichkeit nach der Schilderung des Geschehensablaufes nicht sehr naheliegenä ist. Immerhin kann die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 1 StGB nicht mit Sicherheit verneint werden, so daß das Urteil, soweit 285 eu Angeklagten betrifft, im Schuld- und Strafausspruch
aufzuheben ist.
Da sich nunmehr das weitere Verfahren nur noch gegen den Beschwerdeführer, der bei Begehung der Tat bereits
volljährig war, und nicht mehr gegen den ([rüheren Mitangeklagten richtet, der in jenem Zeitpunkt Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG war, ist für die neue Verhandlung und Entscheidung allein die Strafkanmer zuständig,
so daß die Sache an sie zurückverwiesen werden muß.
Baldus Dotterweich Scharpensee!
Meyer Henning