Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 05.05.1964 – 5 StR 132/64
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2192 031
5_ StR 132/64
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Schlachtermeister Hernann 5 eEEEEEREED aus IB,
dort geboren am EEE 1905,
wegen Volltrunkenheit
hat der 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5.Mai 1964, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Prof.Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte a als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 12.November 1963 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Die Revision .des Angeklagten, der seine Verurteilung wegen "fahrlässigen Vergehens nach § 330a StGB" mit der Verfahrensbeschwerde und der Sachrüge angreift, hat keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensbeschwerden.
Die Verfahrensbeschwerden sind unbegründet.
1. Richtig ist allerdings, daß die Hauptverhandlung für kurze Zeit ohne den "notwendigen" Verteidiger stattgefunden hat und daß in dieser Zeit nicht nur unwesentliche Teile der Hauptverhandlung stattgefunden haben. Das Landgericht hat diesen Fehler jedoch bemerkt und - obwohl der Verteidiger hierauf verzichtet hatte -— den Teil der Hauptverhandlung wiederholt, der in seiner Abwesenheit vor sich gegangen war. Das geht entgegen der Auffassung des Verteidigers aus der Sitzungsniederschrift deutlich hervor,
2. Wie es in den Urteilsgründen heißt, sind die Ermittlungsakten 6 Js 301/52 und 4 Js 1166/61 der Staatsanwaltschaft Lüneburg "für die Urteilsfindung nicht verwendet worden", Das bezweifelt die Revision zu Unrecht. Weder aus den Urteilsgründen noch aus der Sitzungsniederschrift kann etwas Gegenteiliges entnommen werden, Die im Urteil aufgeführten Vorstrafen des Angeklagten sind ebenso wie der geschilderte Vorfall vom 24.Dezember 1940 in zulässiger Weise in die Hauptverhandlung eingeführt worden.
3. Dagegen, daß dem Angeklagten Vorhaltungen aus früheren Akten gemacht worden sind, bestehen keine Bedenken. Dafür, daß die Jugendschutzkammer die Vorhalte, und nicht nur die Erklärungen des Angeklagten auf die Vorhalte
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verwendet hat, sind keine Anhaltspunkte vorhanden.
4. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der Verteidiger einen Antrag nach § 238 Abs.2 StPO nicht gestellt. Der Vorsitzende hatte daher keinen Anlaß, einen Gerichtsbeschluß herbeizuführen.
Auf die Sachrüge hat der Senat das angefochtene Urteil seinem gesamten Inhalte nach geprüft. Hierbei haben sich keine Rechtsfehler ergeben.
l. Soweit sich die Revision gegen die Feststellung wendet, der Angeklagte sei sich der Möglichkeit bewußt gewesen, daß der Lehrling JB noch nicht 21 Jahre alt war, ist die Revision durchweg unzulässig. Sie kann nicht mit Erfolg geltend machen, die Schlüsse des Landgerichts seien nicht zwingend. Das ist nicht erforderlich. Es genügt, daß sie möglich sind.
Richtig ist zwar, daß die Jugendschutzkammer erwägt, der Angeklagte "müsse sich der Wöglichkeit bewußt gewesen sein, daß Peter MB noch nicht 21 Jahre alt war". Das würde allerdings nicht ausreichend sein. Die Revision verschweigt aber, daß sich der Angeklagte darüber hinaus "diese Möglichkeit nach der Überzeugung des Gerichts auch vorgestellt hat". Das ist nicht zu beanstanden,
. 2. Davon, daß die Feststellungen zur Schuldfrage auch im übrigen "ausgesprochen dürftig und formelhaft" seien, kann keine Rede sein. Das Landgericht hat - für den als möglich angenommenen Fall, daß für den Eintritt der Unzurechnungsfähigkeit des Angeklagten eine Minderung seiner Alkoholverträglichkeit mitursächlich sein sollte - ausreichend dargelegt, daß ihm bei seinem regelmäßigen Alkoholkonsum eine Minderung der Alkoholverträglichkeit nicht
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verborgen geblieben sein könne. Wenn er dennoch Alkohol zu sich nahm, sei es auch in nicht allzu großen Mengen, so führte er seinen Rausch fahrlässig herbei.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.
Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Kersting
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