Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 29.04.1964 – 2 StR 108/64
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2172 020
Im Namen des Volkes In der Strafsache
gegen
gen Kaufmann Frohwvald KW ; zuletzt wohnhaft gewesen
in KB, geboren an ED 1930 in WW, zur Zeit in
Untersuchungshaft, vregen Betruges im Rückfall u.a.
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. April 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. Win der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. GEB >:i der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter un
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 25. November 1963
mit den Feststellungen aufgehoben, soweit ihm auf die Dauer von drei Jahren untersagt worden ist, den Beruf eines Vertreters auszuüben,
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Duisburg zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen. Die seit dem 26. November 1963 erlittene Unter-
suchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten, nachdem der Scnat das erste Urteil im Strafausspruch aufgehoben hatte, wegen Betruges im Rückfall in neun Fällen, davon in einem in Tateinheit mit Urkundenfälschung, erneut zu der Gesamtstrafe von drei Jahren drei Monaten Zuchthaus sowie zu ncun Geldstrafen verurteilt und hat ihm wieder auf die Dauer von drei Jahren untersagt, den Beruf eines Vertreters auszuüben. Die Revision des Angeklagten hat bezüg- - lich des Berufsverbots Erfolg.
Zum Strafausspruch ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet. Die Rückfallvoraussetzungen sind nunmehr nachgeviesen.
Hingegen kann das Berufsverbot nicht bestehenbleiben.
Zu Unrecht bemängelt der Beschwerdeführer allerdings, daß sich der Umfang des Berufsverbots nicht eindeutig aus dem Urteil ergebe. Nach dem Wortlaut ist nicht zweifelhaft, daß dem Angeklagten schlechthin die Ausübung des Berufes eines Vertreters untersagt werden sollte,
Die Strafkammer geht indes davon aus, daß der Angeklagt: die drei ersten Betrugsverbrechen unter Mißbrauch seines Vertreterberufs begangen habe. Wie der Beschwerdeführer mit Recht hervorhebt, trifft diese Annahme nach den Schuldfeststellungen des ersten Urteils aber nur auf den Betrug mit Urkundenfälschung zum Nachteil der Firma Vi (Fall 1) zu; diese Tat war unmittelbar Ausfluß seiner Vertretertätigkeit. Bei den zwei anschließenden Fällen handelt es sich um Darlehensbetrügereien gegenüber Kundinnen der Firma. Daß diese Taten auch unter Mißbrauch seines Vertreterberufs begangen seien, scheidet nach den Feststellungen aus. Allenfalls ist die Berufsausübung Anlaß zum Betrug gewesen. Dies genügt nicht (vgl. RGSt 68, 398).
Im übrigen reicht zwar nach § 42 1 StGB unter den weiteren dort umschriebenen Voraussetzungen als Grundlage für das Berufsverbot eine Tat aus, die unter Mißbrauch des Berufs begangen wurde. Es ist aber fraglich, ob die Strafkammer nur auf Grund des Falles 1 das Verbot ausgesprochen hätte. Der Angeklagte hatte sich immerhin fast zwei Jahre als angestellter und anschließend als selbständiger Vertreter straffrei gehalten. Daß er in früheren Fällen schon als Vertreter tätig gewesen sei, ist dem Urteil nicht zu entnehmen; die Revision bestreitet es.
Es ist demnach nicht auszuschließen, sondern liegt sogar nahe, daß sich die Strafkammer in ihrer Überzeugung, es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunchmen, der Angeklagte werde nach Strafverbüßung alsbald wieder rückfällig, wenn er den Vertreterberuf ausübe, von der irrigen Erwägung leiten ließ, er habe als Vertreter drei Betrugstaten begangen.
Der Senat hat von der Vorschrift des § 354 Abs. 2 Batz 2 StPO Gebrauch gemacht.
Baldus Dotterweich Kirchhof Meyer Henning