Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 29.04.1964 – 1 StR 400/64
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2132 003
—
StR_ 400/64
Im Namen acs Volkes
In der Strafsache
gegen
die Hausfrau Anna K CHE zu: CB, Landkreis VO, zcboren om EB. ED ED in -
BD, Krcis Ta Cc5, wegen versuchten Totschlags
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27, Oktober 1964, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer
Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof zw als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil dcs Schwurgerichts bei dem Landgericht München II vom 29. April 1964 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Angeklagte hat sich bei der Geburt eines unchelichen Kindes durch ihre mit ihr in häuslicher Gemcin-
schaft lcbende YFochter völlig untätig verhalten und es ins-
besondere abgelehnt, einen Arzt oder cinc Hebamme herbcizurufen, als die Entbindung nahe bevorstand. Daß der Tod des Neugeborenen durch ihr Verhalten herbeigeführt wurde, wird allein dadurch in Zweifel gesetzt, daß das Kind mög-- licherweise bereits in der Geburt durch das Eindringen von Fruchtwasser erstickte. Das Schwurgericht hat dic vermindert zurechnungsfähige Angeklagte mit Rücksicht darauf nur wegen versuchten Totschlags zu 10 Monaten Gefängnis verurteilt, die durch die Anrechnung der Untersuchungshaft als verbüßt gelten.
Die Revision der Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts, Sie bleibt erfolglos.
TI. Verfahrensbeschyrerde,
1, Das Landgericht hat bei Ablehnung eines Bewceis-
antrags des Verteidigers als wahr unterstellt, daß die Angeklagte cinige in der Hauptverhandlung verlesence Briefe nicht ohne fremde Hilfe geschrieben habe, Damit vertriügt
es sich im Gegensatz zur Meinung der Revision durchaus, wenn im Urteil gesagt wird, die Angeklagte könne recht gut lesen und schreiben. Denn der Beweisamtrag war ersichtlich nicht so zu verstehen, daß sich die Angeklagte beim Schrciben die Hand habe führen lassen, sondern so, daß ihr dic anderen bei der inhaltlichen Formulierung der Briefe behilflich waren.
2. Auf das Unterbleiben einer Belehrung nach § 55 Str( kann die Revision nicht gestützt werden (BGHSt 11, 213).
II. Sachrüge,
1. Die Strafkammer hat die Garantenpflicht der Angeklagten zutreffend in erster Linie daraus abgeleitet, daß diese als Großmutter gehalten war, für die bevorstehende Geburt ihres Enkelkindes alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, zusätzlich aber auch daraus, daß die Angeklagte dem zusammen mit ihrer Tochter geführten Haushalt vorstand. Die Revision meint, daß für die Haushaltsführung nichts dargetan sei und durchaus die Möglichkeit bestehe, daß im Gegenteil die Tochter als die Verdienerin im Haushalt die dominierende Stellung gehabt habe. Das ist ein im Revisionsrechtszuge unbeachtlicher Angriff auf einc Feststellung des Tatrichters. Im übrigen teilt das angefochtene Urteil sehr wohl Tatsachen mit, denen die beherrschende Stellung der Angeklagten im gemeinsamen Haushalt
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entnommen werden kann. So ist auf Seite 5 UA ihre Drohung angeführt, sie werde ihre Tochter, wenn diese wirklich cin
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Kind bekomme,mitsamt dem Kinde "hinausschmeißen". Deutlicher konnte wohl kaum zum Ausdruck kommen, wie schr sich die Angeklagte gegenüber ihrer erheblich geistesschwachen Tochter als Herrin im Hause fühlte,
2. Im übrigen wird die Verurteilung sowohl zur äußeren wie zur inneren Tatseite von den Feststellungen getragen. Als die Angeklagte sich weigerte, der Bitte ihrer Tochter entsprechend einc Hebamme oder einen Arzt zu rufen, war sie sich - wie es in den Urtceilsgründen wörtlich heißt — darüber im klaren, daß die Nichtherbeiholung eines Arztes oder einer Hebamme nicht nur für ihrc Tochter bei der Entbindung zu Komplikationen führen, sondern daß hierdurch möglicherweise auch das zu erwartende Kind mangels jeglicher Hilfeleistung zu Tode kommen konntc. Ebenso rechnete sie, als sie sich unmittelbar nach dem Abschluß des Geburtsvorgangs zunächst nur mit ihrer Tochter beschäftigte und das Kind noch in dem Eimer liegen ließ, in den es dic Gebärende samt der Nachgeburt hatte fallen lassen, damit, daß das Kind infolge des Versagens sofortiger Hilfe sterben konnte, In beiden Fällen war ihr der Eintritt ciner solchen Folge ihres Verhaltens gleichgültig. Sic hat also jedesmal mit dem bedingten Vorsatz, das Kind zu töten, gehandelt (BGHSt 7, 363).
Die Ausführungen, in denen das Schwurgericht sich auf Scite 15 f UA mit der Auffassung des Sachverständigen auscinanderscetzt, daß die Angeklagte infolge ihrer Kopflosigkcit bei der Entbindung der Tochter nicht in der Lagc gewesen sci, die Folgen ihrer Unterlassung zu erkennen, müssen im Zusammenhang mit diesen klaren Feststellungen des Urteils gesehen und verstanden werden, Sie lassen den
von der Revision geäußerten Verdacht, das Schwurgericht könne rechtsirrig bloße Fahrlässigkeit für bedingten Vorsatz genommen haben, nicht als begründet erscheinen. Mit der Wendung - die Überlegung, ein neugeborenes Kind müsse aus einem Eimer herausgenommen werden, damit es infolge der daraufliegenden Nachgeburt nicht ersticke, sei so primitiv, daß sie auch der Angeklagten bei ihrer geistigen Verfassung durchaus zugemutet werden konnte, zumal sie jcdenfalls schon vom Vortage ab mit der bevorstehenden Geburt rechnete - wollte das Schwurgericht nur zum Ausdruck bringen, daß cs im Gegensatz zum Sachverständigen die Fähigkeit der Angeklagten zur richtigen Erkenntnis der lage nicht verneinte und daß es sich deshalb durch die Ausführungen des Sachverständigen nicht gehindert sah, das Vorliegen dicser Erkenntnis bei der Angeklagten ausdrücklich zu bejahen,
3. Was die Revision gegen die Verurteilung der Angcklagten als Täterin (statt als Gehilfin) und zur Strafzumessung vorbringt, geht im wesentlichen offensichtlich fehl. Freilich wäre es wünschenswert gewesen, wenn das Schwurgericht sich ausdrücklich dazu geäußert hätte, ob und in welchem Umfange es von den Möglichkeiten der Strafminderung über § 43 und § 51 Abs. 2 StGB Gebrauch machen wollte. Bci der geringen Strafe, auf die das Schwurgericht
erkannt hat, erscheint cs dem Senat jedoch ausgeschlossen, daß es diese rechtlichen”Gesichtspunkte übersehen hat.
Seibert Willms Hübner
Fischer Mai