Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 28.04.1964 – 5 StR 108/64
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 108/64 2199 037
Im Namen des Volkes
In der Strafisache gegen
den Kaufmann Harry L ED zu: Dee, dort geboren am EEE 1913,
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28.April 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte un als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Zür Recht erkannty
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 9. Dezember 1963 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Dem Angeklagten wird die nach dem 9.Dezember 19653 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
I. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.
l1.In der zusammenfassenden Darstellung der Beweismittel, auf denen die Feststellungen des Schwurgerichts beruhen, wird zwar auch das Ergebnis der Augenscheinseinnahme von dem Tatwerkzeug erwähnt, während, wie die Sitzungsniederschrift für das Revisionsgericht zwingend ergibt, das Tatwerkzeug während der Hauptverhandlung nicht in Augenschein genommen worden ist. Trotzdem ist § 261 StPO nicht verletzt; vielmehr beruht die Erwähnung des Tatwerkzeugs an der angegebenen Stelle offensichtlich auf einem Irrtum bei der Urteilsabfassung. Wie die Urteilsgründe ergeben, hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung zugegeben, seinen Vater durch Beilhiebe getötet zu haben, Dieses Geständnis in Verbindung mit dem anhand von Skizzen und Lichtbildern erstatteten Gutachten des Sachverständigen Professor Dr. RB begründet die Feststellung des Schwurgerichts, daß der Angeklagte auf seinen Vater mindestens 20 Beilhiebe teils mit der Schneide und teils mit der stumpfen Seite des Beils abgegeben hat, die den Tod zur Folge gehabt haben. Daß der Angeklagte nicht in Notwehr gehandelt hat,: folgert das Schwurgericht aus seinen früheren Geständnissen vor der Polizei und dem Untersuchungsrichter in Verbindung mit den im Keller gefundenen Blutspuren. Offensichtlich will die Revision auch selbst nicht ernsthaft behaupten, das Schwurgericht habe Feststellungen auf Grund einer Besichtigung des Beils getroffen, die entgegen § 261 StPO nicht in der Hauptverhandlung stattgefunden habe. Denn
sie rügt gerade, das Schwurgericht habe seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt, daß es das Beil nicht besichtigt habe; hätte es dies getan, so wäre es zu Ergebnissen gekommen, die für den Angeklagten günstiger gewesen wären.
2. Auch diese Rüge der Verletzung des § 244 Abs.2 StPO ist aber unbegründet. Weder für die Feststellung des äußeren Sachverhaltes noch für die des Vorsatzes des Angeklagten noch für die Erwägungen zu § 213 StGB könnten die Beschaffenheit des Beils oder sein Aufbewahrungsort von Bedeutung sein. Der Verteidiger und der Angeklagte haben dies in der Hauptverhandlung offensichtlich auch selbst nicht angenommen, da sie einen Beweisamtrag auf Inaugenscheinnahme des Beils nicht gestellt haben. Daß ein Beil benutzt worden war, hat der Angeklagte zugegeben. Daß jedes Beil eine stumpfe und eine scharfe Seite hat, ist jedermann bekannt, Daß die Schläge zum Teil nit der einen, zum Teil mit der anderen Seite abgegeben worden sind, hat das Schwurgericht in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen aus der Art der dem Opfer zugefügten Verletzungen gefolgert. Inwiefern die Art des Beils oder sein Aufbewahrungsort etwas dafür ergeben sollten, in welchem Augenblick der Angeklagte den Vorsatz gefaßt hat, das Beil gegen seinen Vater zu benutzen, ist nicht ersichtlich, ganz abgesehen davon, daß das Schwurgericht gar nicht festgestellt hat, der Angeklagte hätte schon, ehe er das Beil ergriff, daran gedacht, es als Waffe zu benutzen.
| m. Auch die Sachrüge, die im wesentlichen die Nichtanwendung des § 213 StGB beanstandet, ist unbegründet. Es
ist zwar richtig, daß das Schwurgericht nicht geprüft hat, ob der Schlag ins Gesicht, wenn er auch keine Mißhandlung
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darstellte, wie das Schwurgsricht darlegt, eine grobe Beleidigung enthielt. Indessen kommt es hierauf nicht an. Der benannte Milderungsgrund des § 213 StGB scheidet,
wie das Schwurgericht zutreffend ausgeführt hat, schon deshalb aus, weil der Angeklagte jedenfalls nicht schuldlos daran war, daß sein Vater ihn gerade in diesem Augenblick zum Zorn reizte. Der Vater hatte schon kurze Zeit, ehe er in den Keller ging, den Angeklagten mit groben Yorten zurückgewiesen, als dieser die Vermietungsangelegenheit mit ihm erörtern wollte. Wie das Schwurgericht zutreffend ausführt, war es deshalb ein Verschulden des Angeklagten im Sinne des § 213 StGB, wenn
er seinem Vater in den Keller folgte, um nochmals an diesem Abend die Angelegenheit mit ihm zu erörtern.
Auch sonstige mildernde Umstände hat das Schwurgericht mit Recht versagt. Er durfte hierbei die Tatsache heranziehen, daß der Angeklagte nicht einen Fremden, sondern gerade seinen Vater erschlagen hat.
Als zwingenden Grund zur Versagung mildernder Umstände hat es diese Tatsache nicht angesehen. Daß der Vater herrisch war und seit Jähren den Angeklagten und seine Frau vielfach schwer gekränkt hatte, hat das Schwurgericht bei der Versagung der mildernden Umstände ganz offensichtlich nicht übersehen. Es hat diesen Umstand aber ohne Rechtsirrtum deshalb keine wesentlicheBedeutung beigemessen, weil der Angeklagte, wie die Darlegungen auf Seite 13 UA ergeben, schon seit längerer Zeit erkannt hatte, daß das Verhalten seines Vaters auf einem fortschreitenden Altersabbau beruhte.
Auch sonst läßt das Urteil in sachlichrechtlicher Hinsicht keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere enthält es keine Widersprüche oder Verstöße gegen Erfahrungssätze.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Koffka : Schmidt
Siemer Kersting