Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 21.04.1964 – 5 StR 20/64
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR _20/64
2192 045
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Pastor Diedrich de BED aus voii geboren am EEE 1909 ir seguumm (GEHE ) ,
wegen Untreue
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21.April 1964, an der teilgenommen haben;
Bundesrichterin Dr.Koffka als Vorsitzende, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ie
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des
Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in. Osnabrück vom 25.0ktober 1963 werden verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft hat die Landeskasse, die Kosten der Revision
des Angeklagten hat dieser zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Revision der Staatsanwaltschaft
I. Entgegen der Meinung des Verteidigers ist dieses Rechtsmittel nicht schon deshalb teilweise unbegründet, weil die Strafverfolgung der am 17.Oktober und 28.Dezember 1957 vom Angeklagten begangenen Handlungen verjährt wäre. Am 30. Juli 1962 hatte der Richter Termin zur Vernehmung des Beschuldigten anberaumt, dieser war dann am 8. (oder 10.) August 1962 zu den Untreuevorwürfen gehört worden. Beide richterlichen Handlungen haben die Verjährung unterbrochen. Es kommt hierfür nicht darauf an, daß die Staatsanwaltschaft die richterliche Vernehmung nur wegen der drohenden Verjährung beantragt hatte; jedenfalls ist dieser Beweggrund im vorliegenden Falle ohne Bedeutung. Mit Recht führt die Bundesanwaltschaft hierzu aus:
"Für die Annahme, daß die Verfügung vom 30.Juli
und die Vernehmung vom 8. (oder 10.) August 1962 nur 'Scheinmaßnahmen' waren, fehlt es an jedem Anhalt, zumal da eine eingehende Vernehmung zur Sache stattgefunden hat. Beide Maßnahmen waren
also richterliche Handlungen im Sinne des § 68 StGB, Das würde selbst für den Fall gelten, daß der Richter der Vernehmung keinen sachlichen und verfahrensfördernden jert beigelegt haben sollte (BGHSt 7,202,205; 9,198,203)."
Ob aber die Handlung des Angeklagten vom 25.Juli 1957 verjährt ist, beurteilt sich nach ihrem tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhange mit den späteren Handlungen. Für diese Frage kommt es also auf die sachlichrechtliche Prüfung des Urteils an,
- 3 -
II. 1. Die Einzelangriffe der Revision der Staatsanwaltschaft sind unzulässig, soweit sie nur die Feststellungen und die Beweiswürdigung als solche bekämpfen; im übrigen sind sie unbegründet. Der Generalbundesanwalt führt in seiner schriftlichen Stellungnahme hierzu aus:
"Die Strafkammer ist in den Fällen C II und C IV davon ausgegangen, daß der Angeklagte gewußt habe, durch seine Handlungen der Gemeinde einen Schaden zuzyufügen (UA S.19, 33). Sie billigste ihm aber zu, daß er, wenn auch irrigerweise, das Einverständ-
. nis der Geschädigten angenommen hat (UA S.23, 33).
. Die Einwilligung des Vermögensinhabers schließt die Pflichtwidrigkeit und damit den Tatbestand der Untreue aus, da das, was mit Zustimmung des Inhabers des zu betreuenden Vermögens geschieht, sich ihm gegenüber nicht als Pflichtverletzung darstellt (Schönke/Schröder, StGB 11.Aufl. Anm.46 zu § 266). Nimmt der Täter das Einverständnis des Betroffenen an, so kann es an dem Bewußtsein der Pflichtwidrigkeit fehlen (aaO Anm.47 zu § 266; BGH NJW 1953, 457,458; BGH 5 StR 390/60 vom 4.uktober 1960). Ein Irrtum über das Einverständnis ist demnach ein Tatbestands-, nicht ein Verbotsirrtum.
Der Zubilligung eines solchen Irrtums steht es auch nicht entgegen, daß der ‘Angeklagte nach Seite 19 oben UA gewußt hat, bei der Verwendung von Gemeindegeldern für persönliche Zwecke mindestens die Einwilligung des Kirchenrats zu benötigen; trotzdem kann er geglaubt haben, der Kirchenrat hätte eingewilligt, wenn ihm die Wünsche des Angeklagten bekannt gewesen wären, die Einwilligung
-4-
-A-
sei mithin nur eine Formsache gewesen,
Daß der Angeklagte sich bemüht hat, eine ausdrückliche Zustimmung eines Dritten nachzuweisen, ist zwar ein schwerwiegendes Anzeichen gegen die Annahme des Einverständnisses des Kirchenrats, schließt denkgesetzlich aber einen Irrtum des Angeklagten nicht aus. Die Strafkammer hat diesen Umstand bei ihrer Beweiswürdigung berücksichtigt (UA S.22/23).
Die Einwilligung des Kirchenrats wäre rechtlich beachtlich gewesen, da er die Gemeinde in vermögens- "rechtlicher Beziehung nach außen vertritt (§ 28 der Kirchenverfassung). Dem steht nicht entgegen, daß im Innenverhältnis für die Zahlungen an den Angeklagten ein gemeinsamer Beschluß des Kirchenrats und der Gemeindevertretung erforderlich gewesen wäre (§ 47 aa0); im übrigen wird dem Angeklagten zugute gehalten, daß er den § 47 vielleicht nicht hinreichend gekannt oder nicht richtig verstanden habe (UA 5.19 oben)."
Dem ist nichts hinzuzufügen.
2, Auch die Bedenken, die die Bundesanwaltschaft auf die allgemeine Sachrüge vorbringt, führen nicht zur Aufhebung der Freisprüche:
a) Der Generalbundesanwalt legt die Urteilsfeststellungen zur Überweisung vom 28.Dezember 1957 dahin aus, "daß der Angeklagte die Rückzahlung des ihm gewährten Darlehens aus eigenen Mitteln vortäuschen und die Forderung der Kirchengemeinde endgültig zum Erlöschen bringen wollte", es könne unter diesen Umständen nicht von einer "Ersatzbereitschaft" (Ua S.23) des Angeklagten gesprochen werden.
-5.-
Der Senat vermag dieser Urteilsauslegung nicht zu folgen. Die Strafkamner stellt nämlich auf Seite 16 UA lediglich fest, dem Angeklagten sei es bei seiner Überweisung vom 28.Dezember 1957 darauf angekommen, "einen buchmäßigen Ausgleich der Darlehensforderung auf dem Kirchenkassenkonto erscheinen" zu lassen, Von einer Täuschungsabsicht oder dem Yunsche, "die Forderung der Kirchengemeinde endgültig zum Erlöschen zu bringen", ist dabei weder in diesem noch in anderem Zusammenhange die Rede. Die Feststellungen auf Seite 16 UA ergeben im Gegenteil, daß alle Beteiligten - insbesondere auch der Kirchenrat - zumindest an einen solchen "buchmäßigen" Ausgleich besonderes Interesse hatten. Denn bereits "die Gewährung des Darlehens" war vom Kirchenrat "bewußt" verschleiert worden, weil man nicht gewollt hatte, "daß spätere Generationen in den Kirchenbüchern etwas über dieses Darlehen an einen Pastor nachlesen könnten" (aa0); der Fehlbetrag beim allgemeinen Kirchenkassenkonto mußte daher im Interesse aller Beteiligten vor der alljührlich stattfindenden Prüfung dieses Kontos, also zum Jahresende 1957 ausgeglichen sein. Daß Pastor SEE sctäuscht worden ist, besagt nicht notwendig, daß der Angeklagte ihn (oder andere) auch täuschen wollte,
. Die Feststellungen auf Seite 16 UA vertragen sich also mit der Annahme des Landgerichts, der Angeklagte könne irrigerweise geglaubt haben, der "ihm an sich willfährige Kirchenrat" werde bei "buchmäßigem Ausgleich. des Kirchenkassenkontos" gegen eine Darlehensverlängerung: nichts einwenden.
b) Es mag dahinstehen, ot die sogenannte "Nachtat" vom 26,.August 1957 schon deshalb nicht verfolgt werden kann, weil ihre "Vortat" verjährt ist. Denn jedenfalls
6 -
-6-
ergeben die Feststellungen deutlich, daß die Strafkammer auch bezüglich der Handlung des Angeklagten vom 26.August 1957 für möglich hielt, der Angeklagte habe irrigerweise an das Einverständnis der Geschädigten geglaubt. Das ergibt sich vor allem aus den Darlegungen auf Seite 22/23 UA. Dort
prüft das Landgericht, ob insbesondere die Verfügung von
26. August 1957 "Schlüsse auf die Denkweise des Angeklagten auch in den anderen Fällen" zulasse, und gelangt nach
dieser Untersuchung zum Freispruch. Da überdies die Handlung vom 26.August 1957 derselben Art ist wie die im Urteil ausdrücklich behandelte Verfügung vom 28.Dezember 1957,
kann nicht zweifelhaft sein, daß der Tatrichter dem Angeklagten für die erste Handlung dieser Art die Möglichkeit eines Irrtums im selben Umfange zugute gehalten hat wie
für die über vier Monate später veranlaßte Überweisung
von 3000 DM.
c) Es bedeutet keinen unlösbaren Widerspruch, wenn das Urteil wiederholt die "bedrängte wirtschaftliche Lage" des Angeklagten erwähnt und dennoch davon ausgeht, dieser habe "mindestens geglaubt, daß ihm im äußersten Notfalle die Mittel zum Ausgleich des Schadens kurzfristig zur Verfügung" stünden (UA S.22). Denn die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Angeklagten brauchen nicht notwendig seine Kreditfähigkeit beeinträchtigt zu haben; auch kann der Angeklagte sich auf das Privatvermögen seiner Ehefrau verlassen haben, das allein schon "Erträgnisse" von jährlich 500 bis 600 DM hatte (UA S.3). Das die Strafkammer nicht näher mitteilt, worin dieses Vermögen bestanden hat, bedeutet keinen Rechtsmangel. Selbst wenn es "langfristig angelegt" gewesen sein sollte, kann nämlich der Angeklagte doch geglaubt haben, es kurzfristig beleihen zu können.
- 7 -
- 7 -
-.d4) Die Beurteilung der Frage, ob dem Angeklagten geglaubt werden darf, daß er auch im letzten Falle nit dem Einverständnis des Kirchenrats gerechnet hat, unterliegt allein dem Tatrichter. Kann dieser eine solche Möglichkeit nicht sicher ausschließen, so braucht er
zumindest nicht sämtliche hierfür maßgeblichen Erwägungen in den schriftlichen Entscheidungsgründen mitzuteilen.
Der Freispruch im Falle C IV ist daher mit Rechtsgründen ebenfalls nicht zu beanstanden.
B.
Revision des Angeklagten
Unbegründet ist auch diese Revision, die sich mit ihren Einzelangriffen ebenfalls nur gegen die Feststellungen und gegen die Beweiswürdigung als solche wendet.
Unerheblich ist, ob der Angeklagte den Betrag von 1011 DM jederzeit ersetzen konnte. Denn der Nachteil der Gemeinde bestand hier vor allem darin, daß sie von ihren Ansprüchen gegen den Beschwerdeführer nichts wußte . (UA S.29 - vgl. hierzu BGH GA 1956,121,122). Schon deshalb brauchte das Landgericht nicht näher darzulegen, aus welchem Grunde der Angeklagte insoweit nicht an ein Einverständnis des Kirchenrats geglaubt hatte.
Ohne Bedeutung ist, ob der Beschwerdeführer die bei ihm eingezahlten Beträge bis zur Abreehnung hätte behalten dürfen oder nicht. Denn in keinem Falle wäre er berechtigt gewesen, die bei ihm eingezahlten Gelder zu verschweigen, dies um so weniger, als er selbst die Abrechnung über die gesamte Sammlung immer wieder verzögert hatte (UA S.8, 24).
-8-
2,
men,
-8-
Da auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge keine Rechtsmängel aufgedeckt hat, war die Revision des Angeklagten zu verwerfen,
Diese Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts, der hinsichtlich der Freisprüche Aufhebung und Zurückverweisung an das Landgericht beantragt hat.
Koffka Schmidt Schmitt Börker Kersting