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BGH Urteil vom 21.04.1964 – 1 StR 72/64

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

StGB 222, 230 Zur Frage der Garantenstellung des mit der Oberbau- leitung und Bauaufsicht beauftragten Statikers» > >

Nachschlagewerk: ja

Amtliche Sammlung: 8 StGB 222, 230

Zur Frage der Garantenstellung des mit der Oberbau-

leitung und Bauaufsicht beauftragten Statikers» > >

BGH, Urt. v. 21. April 1964 — 1 str 72/64 -— LG Augsburg

Im Namen des Yo ıke8

In der Strafsache

gegen

den Bauingenieur Rudolf A Pe re 0 2 Landkreis MB zchoren om EB 925 3x / 57. |

wegen fahrlässiger Tötung U.2>

hat der 1. Strafscnat des Bundesgerichtshofs in der

Sitzung vom 21e April 1964, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender;

Bundesrichter Dr: Yııllms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer

Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. i als Vertreter der Bundesenwaltschaft;

Sustizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg von 24. Oktober 1963 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zu-

rückverviesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Beim Ausschachten einer Baugrube auf dem Gelände der Brauerei "Zur CHEN 2. Au stürzte am 17. November 1960 infolge nicht rechtzeitigen Anbringens der an sich sachgerecht geplanten Abstützung das neben der Grube stehende Haus ein, Hierdurch kamen zwei Bauarbeiter und ein Hausbewohner zu Tode, zwei weitere Hausbewohner wurden verletzt. Den als verantwortlichen Baulciter eingesetzten Baumeister der den Bau ausführenden Firma EB 5) OHG, SEE, hat das Landgericht bereits früher wegen Baugefährdung in Tateinheit nit fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe VeT- urteilt. Im gegenwärtigen Verfahren gegen den Angeklagten m, Ger im Auftrage des Bauherrn neben dem Architekten als Statiker und Oberbaulciter an dem Bauvorhuben beteiligt war, hat das Landgericht ein Vergehen des Angeklagten nach § 330 StGB verneint, ihn jedoch der tateinheitlich begangenen fahrlässigen Tötung und fahrlässigen Körperverletzung für schuldig befunden und deshalb chenfalls zu einer Freiheitsstrafe verurtcilt. Es meint, der

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Angeklagte habe sich nicht damit begnügen dürfen, bei scinem Besuch der Baustelle am 15. November 1960 dem Polier der Firma ROEE® zu sagen, daß ces nun an der Zeit sei,

die zum Aufnehmen des von den Kellergewölben des Nachbsrhauses ausgehenden Schubes notwendige Bolzenreihe anzubringen, sondern sich in der Folge vergewissern müssen, daß dies auch tatsächlich geschah, Statt dessen habe er nicht einmal seinem Angestellten Bug, der an den beiden nächsten Tagen Aufmessungen an der Baustelle vornahn, Anweisung gegeben, auf die Anbringung der Bolzenrceihe zu achten. Es sei für ihn auch voraussehbar gewesen, daß es infolge seiner Unterlassung zu dem Einsturzunglück konnen werde. Er habe gewußt, daß das Nachbargebäude einem Umbau unterzogen gewesen sci, bei dem statische Grundreg&ln nicht beachtet worden waren. Er habe daher auf Überraschungen gefaßt sein und ihnen in der Bauaufsicht Rechnung tragen müssen. Alle Einzelheiten des ursächlichen Ver-

laufs habe er nicht vorauszuschen brauchen.

ie Verletzung sachlichen Rechts rügende Revision des Angeklagten greift durch. Schon die Begrünäung des Landgerichts für seine Annahme, der Angeklagte habe den Unglücksfall durch eine pflichtwidrige Unterlassung mit-

verursacht, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Eine vom Bauherrn gegenüber dem bauausführenden Unternehner als "OÖberbauleiter" zur Überwachung der Baunusführung bestellte Person, mag es sich dabei im Einzelfall um einen Architekten oder um einen Statiker handeln, hat grundsätzlich keine umfassende Garantenstellung, der eine strafrechtliche Verantwortlichkeit gegenüber Dritten Tür aus der Bauausführung fließende Gefahren zu entnehmen wäre.

Denn die Verantwortung fir die Bauausführung trägt, sofern nicht der Bauherr selbst ausnahmsweise von vornherein sich die Bauäufsicht ganz oder zum Teil vorbehalten hat und

sie dann durch einen entsprechenden Fachmann ausüben 148% (vgl. hierzu R6St 57, 205), allein der Bauunternehmer. Diesem hat der Bauherr gerade wegen seiner besonderen Sachkunde und Erfahrung die Ausführung der gefährlichen Aufgabe anvertraut, die ihn sonst, wollte er sie persönlich übernehmen, kraft seiner allgemcinen Verkehrssicherungspflicht in eine mangels eigener Sachkunde und Erfahrung von vornherein besonders eindeutige Garantenstellung bringen müßte. Dieser Haftungsübergang vom Bauherrn auf den Bauunternehmer ‚wirkt selbtverständlich ebenso zugunsten derjenigen Personen, dio wie ein "Oberbauleiter" im" Auftrage des Bauherrn dessen Belange gegenüber dem Bauunternehmer wahrnehnen. Infolgedessen kann ein bloßcs Unterlassen des im unmittelbaren Auftrage des Bauherrn zur Übervachung des Bauunternehmers eingesetzten Architekten oder Statikers im allgemeinen keine strafrechtliche Verantwortlichkeit begründen, da es kraft des Übergangs der Verantwortlichkeit für die Bauausführung auf den Bauunternehmer an einer entsprechenden Pflicht zum Handeln fehlt (vgl. RGSt 43, 526; B2y0bL6ESt 1953, 233; 1958, 217). |

Allerdings sind Fälle denkbar, in denen ein bloßes Unterlassen des Bauherrn oder des für ihn insofern ein- +retenden "Oberbauleiters" gleichwohl selbständige strafrechtliche Bedeutung gewinnen kann. Da cs nämlich letzten Endes immer der Bauherr ist, der mit der Veranstaltung des Baues die Gefahrenlage hervorgerufen hat, kann sich dieser ron dem Tun und Lassen des von ihn beauftragten Bauunter-

nehmers nicht so absetzen, als ginge ihn dies überhaupt

nichts mehr an, Seine der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht zu entnehmende Garantenstellung bleibt vielmehr immer insoweit weiter wirksam, als er die Verantwortung

für die Auswahl des beauftragten Unternehmers trägt (vels 8 831 BGB). Yimmt er wahr, daß der Bauunternchmer in bestimmter Weise nachlässig arbeitet oder daß eino neue Gecfohrenquelle entsteht, welcher der beauftragte Bauunternehmer mit seinen Mitteln und Kenntnissen möglicherweise nicht gewachsen ist, so darf er nicht untätig bleiben. Entsprechendes gilt für denjenigen, der für ihn - sei cs nun als Architekt oder als Statiker - die Aufgabe übernimmt,

in diesem Rahmen über die Bauausführung zu wachen (vgl.

8 831 Abs. 2 BGRY. Daß der Bauherr hierzu einen Pachmann bestellt, wird im Rahmen der Erfüllung seiner Verkehrssicherungspflicht oft sogar erforderlich und notwendig

sein, und zwar namentlich bei Arbeiten, die - wie etwa cin Abbruch - ihrer Natur nach unerwartete, mit der vorbercitenden Planung allein nicht zu bewältigende Schwierigkeiten zeitigen können. Der "Oberbauleiter" ist in cinem solchen Palle nicht allein dazu bestellt, die vertragsmäßige Fertigstellung des Werkes im Hinblick auf seine spätere Abnahme

(§ 640 BGB) zu überwachen (vgl. RGSt 43, 326‘, sondern hat außerdem die Aufgabe, für den Bauherrn die ihrer Natur näch begrenzte Garantenstellung einzunehmen, dic sich daraus. ergeben kann, daß sich der Unternehmer seiner Aufgabe nicht gewachsen zeigt oder unvorhersehbare Lagen eintröten, die ohne ein planendes Eingreifen nicht zu meistern sind und denen er kraft seiner besonderen Sachkunde in einer nun much insoweit den Bauherrn entlastenden Weise genügen Kann (vgl. hierzu RG DI 1940 5, 707 und Gallas, Dice strafrechtlie

Yorantwortlichkeit der am Bau Beteiligten, 8. 38 ff}:

Daß der Angeklagte auf jeden Fall in diosen weitergehenden Sinne mit der Oberleitung des Baues betraut war und deshalb, wie es im angefochtenen Urteil wörtlich heißt, eine Schutzfunktion wahrnahn, die ihn zum Einschreiten verpflichtete, wenn er einen Fehler oder eine sonstige Gefahrenquelle bemerkte, hat das Landgericht infolgedessen zutreffend angenommen. Es hat diese Annahme auch auf Feststellungen gestützt, die es widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen die Regeln der Logik und gegen die Lebenserfahrung getroffen hat. Indessen können seine weiteren Därlegungen nicht den Schluß rechtfertigen, daß der Angeklaste die ihn insofern treffenden Pflichten in strafrechtlich vorwerfbarer Teise verletzt hat. Denn die vom Landgericht auf die angeführten rechtlichen Vora ssctzungen bezogenen tatsächlichen Umstände ergeben nicht, daß cine bis dahin noch nicht erkannte neue und in der Planung statisch noch unbewältigte Gefahr auftrat und zur Ursache des Bauunglücks wurde, weil der Angeklagte nicht für die erforderlichen zusätzlichen Vorkehrungen sorgte. Dem Urteil ist auch nicht ZUu entnehnen, daß der von der Firma REP zcstcellte verantwortliche Bauleiter Sp der als korrekt und zuverlässig galt, bis dahin ein Verhalten an den Tag gelegt hätte, das dem Angeklagten ernstliche Zweifel an seiner Zuverlässigkeit aufdrängen mußte und ihn deshalb zu entsprechenden Schritten nötigte, wenn er nicht für sich selbst die Gefahr der Haftung für ein vorausschbares Ver-

sagen des Bauleiters heraufboschvwören wollte.

Was den ersten Punkt - die Gefährlichkeit des Unternehmens - betrifft, so knüpft das Landgericht von scinem rechtlichen Ausgangspunkt her gesehen zu Unrecht an

eine Gefahrenlage an, die nach den Feststellungen von

vornherein erkannt war und zu deren Ausräumung dor Angcklagte unwiderlegt die ihn obliegenden planenden Vorkehrungen getroffen hatte. Hinsicht lich des zweiten Punktes - der Zuverlässigkeit des Bauleiters Sp - beanstandet die Revision mit Recht, daß das Landgericht Anhaltspunkte fir eine Pflicht des Angeklagten zu persönlichen Eingreifen in Umständen erblickt hat, dic bei richtiger Betrachtungsweise nicht geeignet sein konnten, ernsthafto Zweifel an der Zuverlässigkeit Sp zu begründen. Denn die beiden Abweichungen Sam on Ger Planung, auf aice das Landgericht sich hierbei bezieht, waren weder unzweckmäßig noch statisch in irgend einer Weise bedenklich, Entscheidend ist, daß der Angeklagte den Baumeister Sun nicht nur vom Hörensagen als zuverlässigen . auleiter einschätzen konnte, sondern auch aus seiner bisher igen Zusammenarbeit mit ihm erkannt hatte, daß Sp mit dem statischen Problem, auf das es im gegebenen Falle ankam, und den sich

daraus ergebenden Notwendigkeiten vertraut Wars

Indessen fragt es sich, ob nicht das sstischen dem Angeklagten und dem Bauherrn 2 standegekomment Vortragsverhältnis in Abweichung vom üblichen Schema (vgl. 5. 27 UA) sine noch weiter gehende Aufsichts- und Uberwachungspflicht des Angeklagten zum Inhalt hatte. Dem Bauherrn konnte es nimlich darauf ankommen, angesichts der besonderen Gefährichkeit des Unternehmens auch besonders verl äAßliche, den üblichen Rahmen überschreitende Vorkehrungen zur Yorhikbung eines RFinsturzes der Baugrube und des angrenzenden Hauses zu treffen. Er konnte deshalb (auch um der erfahrungsgemäß immer wieder zu beobachtenden Mißachtung von Sicherheit®-

vorschriften willen) der Auffassung sein, daß 68 mit der

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Beauftragung eines verläßlichen Bauunternehmers ung

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statisch richtigen Anleitung im Rahmen der Oberbaulei tung eines Statikers allein noch nicht getan sei, sondern daß unbeschadet des Vorhandenseins ceines verantwortlichen Bauleiters für eine ständige sachkundige, an Ort und Stelle ausgeübte Bauaufsicht eines Statikers gesorgt werden müsste

In Fallc einer diesen Ziele entsprechenden vertraglichen Einigung, auf welche U.äs die in § 5 des Bauvertrages dem Angeklagten eingeräumten unmittelbaren Weisungsbefugnisse gegenüber dem Personal des Unternehmers hindeuten, wärc

der Angeklagte verpflichtet gewesen, mindestens in den entscheidenden Z.itabschnitten, in denen es auf die Anbringung der dritten, besonders wichtigen Bolzenreihe ankan, persönlich an der Baustelle anwesend zu sein oder doch wenigstens eine mit geeigneten Weisungen versehene sachkundige Person an die Baustelle zu entsenden. Hierbei hätte es sich dann um eine Verpflichtung im Interesse der Bausicherheit gehandelt, dic im Hinblick auf die für Dritte aus den Bausrbeiten fließenden Gefahren begründet war und den Angeklagten damit neben dem Bauunternehmer in eine eigene, umfassendere Gurantenstellung brachte. Der Sinn dieser Garantenstellung hätte darin gelegen, gerade auch durch nicht vorherseh-

bare Unstände eintretende Gefahren zu bannen. Zur Begrüntrafrechtlichen Vorentvortlichkeit würde c5S

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dung seiner & bei solcher Sachlage genügen, daß der Angeklagte in vorwerfbarer Weise (sei es bewußt - im Vertrauen darauf, daß schon alles gut gehen werde, sci es aus Nachläsgigkeit)

während der kritischen Zeit von der Baustelle fernblieb.

In dieser Richtung hat das Landgericht jedoch, wLe uch seine auf eine entsprechende Sachgestaltung nicht nassenden Ausführungen ZU Vorhersehbarkeit erkennen 1l25-

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sen, bisher keine völlig klaren und ausreichenden Fesi-

stellungen getroffen, Die neue Verhandlung wird ihm hierzu Gelsgenheit geben. Unabhängig hiervon wirg auch dem Fol-

genden, schon für die Haftung aus dem Gesichtspunkt der statischen Oberbauleitung erheblichen Umstand Beachtung zu schenken seins Auf S. 26 UA ist gesagt, daß es erlordeflich gewesen wäre, die Rundhölzer der zur Aufnahme des Gewölbeschubs im Keller des Nachbargebäudes bestimmten

Bolzenreihe in schmalen Stichgräben anzubringen, um auf

diese Weise den Außenmauern die Abstützung durch das Erdreich noch so lange wie möglich zu erhalten, Aus dem Urteil l5ßt sich jedoch nicht entnehmen, daß das Leistungs-

verzeichnis diese Ausführung der Abstützung susdrücklich vorsah oder daß der Angeklagte mit dem Baumeister Sms wenigstens mündlich ein solches Vorgehen aus ärüicklich vercinbart hat. Wäre weder das eine noch das andere geschehen so käme es darauf an, ob ein entsprechendes Vorgehen für den Bauunternehmer von vornherein so selbs stverständlich war, daß es einer ausdrücklichen Absprache gar nicht bodurfte. Te nachdem könnte in dem unterblicbenen Hinweis auf die Notwendigkeit dieser Art der Bauausführung gleichfalls ein strafrechtlich erhebliches Verschulden des Ange-

klagten zu finden sein.

Scibert Willms Hübner