Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 26.11.1957 – 1 StR 524/57
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
EN
15tR 524. /57
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den Arbeiter \illi Heinrich H WB . ohne Wonnsitz, geboren ar ED : 925 in Ye: zur Zeit in Unter-
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hat der i. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. November 1957, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Pr. Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter &kantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Nartin Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende ‚Richter,
Obers Staatsanwalt in der Verhandlung, | Bundesanwalt Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erka nt:
Auf die Revision. der Staatsanwaltscha: ft wird das Urteil des Landgerichts kannheim vom 11. Juli 1957, soweit es den Angeklagten Harmer betrifft, im Strafausspruch mit Gen Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfange wird
die Sache zu nsuer Verhandlung und üntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsnittels, an das Landgericht zurückverwiesen
Von Rechts wegen
Tie Anordnung der Sicherungsverwahrung setzt nach § 42 e s+GB voraus, daB die öffentliche Sicherheit diese kaßnahnme erfordert. Nach der. ständigen Kechtsprechung (u.a, RGSt 68, 749, 157; BGESt 1, 66, 67) ist das dann der Fall, wenn wahrscheinich ist, daß der Angelilagte nach der Verbüßung der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe den Rechtsfrieden wieder erheblich stören wird. Tabei darf aus der Eigenschaft des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nicht ohne weiteres auf die künftige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit geschlossen werden, In jedem einzelnen Fall muß vieimehr der Tatrichter prüfen, ob, falls nicht schon. äußere Gründe (z.B schwere Krankheit) die Gemeinge fährlichkeit des Angeklagten bein Strafende ausschließen, eine empfindliche Strafe und deren Vollzug bei ihm mutmaßlich so viele Hemmungen aufrichten, daß die Strafverbüßung als solche‘ ‚hinreichende. Erfolgsaussichten bietet. ‚Unbestinmte Hoffnungen und Erwartungen in. dieser Hinsicht reichen aber nicht. aus; . um die Anordnung der 'Sicherungsyornhtung auszuschließen. (BeR. 4 StR 488/53 vom 19. „Sovenber
| "Hosen von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen werden die Darlegungen des. Landgerichts nicht gerecht, Sie geben un so mehr zu Bedenken Anlaß, als .die Strafkanner sen Angeklagten als "geradezu den Prototyp des gefährlichen Gewohnheitsverbrechers" bezeichnet. Richtig ist zwar, da3 die fünf jährige Zuchthausstrafe, die der Angeklagte 1952 erhalten und bis i. 1. 1957 verbüßt hat, nicht wegen solcher Straftaten verhängt wurde, wegen deren er nunmehr ns gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt werden mußte, vielmehr ein Sittlichkeitsverbrechen an einem zwölfjährigen Jungen und eine Gefangenenmmeuterei betraf:
eser bnstand ändert indessen nichts dcrran, daß der Volizug der Strafe den Angexlagten nicht davon hat abhalten können, kurze Zeit nach seiner Entlassung aus der Strafhaft erneut fremdes «igentun zu verletzen. Es ist daher nicht ohue weiteres ersichtlich, inwieilern dis Vollstreckung einer nach Art und Hihe gleichen Strafe den Angeklagten auf eimmal so nachhaltig sollte beeinflussen können, daß mit einen erneuten Rückfall nicht mehr gerechnet zu werden braucht. Soweit die Strafkammer ferner auf die hbschreckungswirkung. abhebt, die von der dem Angeklagten bei neuen Straftaten drohenden Sicherungsverwahrung ausgehen soll, läßt die Fassung der betreffenden Urteilsstelle erkennen, daß es sich hierbei nur um eine unbestiimte Hoffnung handelt, die es nach den obigen Ausführungen nicht rechtfertigen kann, von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abzusehen.
u. Die Aufhebung des Strafausspruchs im ganzen entspricht der Rechtsprechung äes Reichsgerichts ‚und des Bundesgerichtshofs sowie gem Antrage ‚das Generalbundesannalts:
Dr Poste Martin. \
| Werner Hengobe ger: