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BGH Urteil vom 07.04.1964 – 1 StR 576/63

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1_StR_576/63 2121 046

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den kaufm. Angestellten Rudcol£ T EB aus.

en Er CE > ,

wegen Beihilfe zum Mord

hat dor 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. April 1964, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Meyer Bundesrichter Dr. Sanders

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. iD als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Dig Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts des Landgerichts Heilbronn vom 14. Mai 1965 werden verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft trägt die Staatskasse; die Kosten seines Rechtsmittols trägt der Angeklagte.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Schwurgericht beim Landgericht Heilbronn hat den Angeklagten durch Urteil vom 22. Mai 1962 wegen gemeinschaftlicher Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord zu vier Jehren Zuchthaus unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Deuer von drei Jahren aberkannt. Gegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Revision eingelegt. Der Bundosgerichtshof hat durch Urteil vom 22. Januar 196% die Revision des Angeklagten verworfen und auf dic Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil des Schwur-

gerichts im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte

unter Froisprechung im übrigen wegen zweier sachlich zusemnentreffender Verbrechen der Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord verurteilt wurde, es im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Das Schwurgericht hat nunmehr durch das angefochtenao Urteil den Angeklagten wegen der beiden sachlich zusammentroffenden Verbrochen der Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus

(Einzelstrafon droi Jahre und drei Jahro sechs Monate Zuchthaus) untor Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt und ihm dio bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.

Der Verurteilung liegen Erschießungen von Häftlingen im Jahre 1944 in Polen zugrunde. Der Angeklagte hat im Leger Borok bei Chelm an einem nicht mehr feststellbaren Tag im Jenuar 1944 einen Mann und eine Frau erschossen und am 24. Februar 1944 an der Erschießung zehn jüdischer Häftlinge mitgewirkt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förnlichen und sachlichen Rechts, die — auf die Straffrago beschränkto - Revision der Staatsanwaltochaft dio Verletzung sachlichen Rechts.

1. Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, soweit sie sich gegen den - rachtskräftigen -— Schuldspruch wendet, ferner, da sio nicht entsprechend der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt ist, soweit sie die Verletzung förmlichen Rechts rügt. Im übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.

2. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Goneralbundesanwalt nicht vertreten wird, bleibt ebenfalls ohne Erfolg.

a) Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet, daß das Schwurgericht im Fall der Beihilfe zur Ermordung von zwei Personen im Januar 1944 auf die gesetzliche Mindeststrafe von droi Jahren Zuchthaus erkannt habe. Sie weist unter Bezug-

“ nahme auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom

24. November. 1959 - 1 StR 504/59 derauf hin, daß die Mindeststrafo stots nur für die vorstellbar mildesten Fälle in Botracht kommen könne und es darum fehlerhaft sei, sio auch dann auszusprechon, wenn Umstände vorhanden seien, welche

dio Tat als bes:...ders schwerwiegend erscheinen lioßen.

Solche Umstände hätten hier darum vorgelegen, weil der Angeklagte nicht nur zu cinem Mord, sondern zu zwei in Tatceinheit begangenen Morden Beihilfe geleistet habe, bei denon er dig Opfer in Abwesenheit von Vorgesetzten getötet habe.

Mit diesen Ausführungen kann dio Revision nicht durchdringen. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts (UA 8) hat der Angeklagte bestritten, im Januar 1944 zwei Menschen getötet zu haben. Eine für die Strafzumessung verwertbare Einlassung liegt daher nicht vor, wie das Schwurgericht solbst hervorhebt. Das Schwurgericht, das ausdrücklich (UA 11) von dem "engen Zusammenhang" äör beiden dem Angeklagten zur Last gelegten Taten spricht, ist ersichtlich davon ausgegangen, daß auch für die im Januar 1944 von dem Angeklagten begangene Tat die Möglichkeit eines Bofehls nicht auszuschließen ist, und es hat darum erkennbar diesen Fall unter eine ähnliche Zwangslage des Angeklagten eingeordnot vie es sic für die Mitwirkung des Angeklagten an der Tötung der zehn jüdischen Häftlinge am 24. Februar 1944 ausdfücklich feststellt, Unter diesen Umständen kann es aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, daß der Tatrichter zus den im Urteil angeführten besonderen Gründen (UA 10, 11) auf dio gesetzliche Mindeststrafe erkannt hat.

b) Im zweiten Fall, der Beihilfe zur Tötung von zehn jüdischen Häftlingen am 24, Februar 1944, rügt die Revision der Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf Bl. 167 (richtig 61 ff) dos früheren Urteils vom 22. Mai 1962, daß das

Schwurgericht Tatsachen strafmildernd verwerts, mit deren Vorliegen es bereits das Fehlen des Täterwillens des Angceklagton begründot habe. Es habe es nämlich (UA 10) ala strafmildernd angesehen, "daß der Angeklagte nicht aus

“ Iust und nicht uus antisemitischer Gesinnung tötete, violmchr als gefügsamer Untergebener hanäclte, der trotz eigenen Widerwillens einem erteilten Befehl blind Folge leistot", |

Hierboi übersieht die Revision, daß auch ein Gehilfe cino gefühllose Gesinnung haben kann, ohne die Tat als eigone zu wollen, und daß infolge dessen das Fehlen einer solchen gefühllosen Gesinnung auch beim Gehilfen nochmals strafmildernd berücksichtigt werden darf.

Dazu kommt, daß das Schwurgericht für den Fall der Erschioßung der zehn Juden ausdrücklich festgestellt hat, dic Einlassung des Angeklagten, er habe unter eigener Todesfurcht für den Fall einer Befehlsverweigerung gestanden, sei nicht zu widerlegen gewesen (UA 8, 9).

Zwar war das Schwurgericht an die Feststellung des rechtskräftigen Schuldspruchs gebunden, der Angeklagte sei. nicht durch die Befürchtung, im Weigerungsfall selbst erschosson zu werden, zu seiner Tat veranlaßt worden.

Es ist aber unter diesen. Umständen aus Rechtsgründen

nicht zu beanstanden, daß der Tatrichter sich in diesen Fall an der unteren Grenze des ihm zur Verfügung stehenden Strafrahmens gehalten hat.

Danach ist sowohl die Revision der Staatsarwaltschaft als auch die des Angoklagten zu verwerfen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesamalts. |

Seibert Willms Hübner

Meyer Sanders‘