Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 15.06.1959 – 1 StR 504/59
1. Strafsenat
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2308 059 >.
Im Namen Ges Volkes In der Strafsache gegen
CD u: HE, dor; geboren an GREEN 1925,
wegen Notzucht u.sae
has der 1. Surafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Ncvember 1959, an der veilgenonmen haben:
Senaispräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Fischer
Bundesrichver Dr. Falier als beisitzende Richter.
Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltischaft,
Jusiizengestellter > ais Urkundsbeamter Ger Geschäftsstelle,
für Resht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom
15. Juni 1959 im Strafausspruch mit den Festsvellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Vernanälung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmiiiels der Staatsanwaltschaft an das Landgericht zurückrerwiesen.
Die Revision des Angeklagten wird verworfen; er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu ragen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
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Das Jandgericht hat den Angeklagten wegen eines Verbrectens der Notzucht in Tateinheit mit einem Vergehen der Körperverletzung zu einem Jahr wefängnis verurteilc und ihm die erlaubnis zum *ühren von Kraftfahrzeugen lür die Dauer eines lahres entzogen. wegen das Urteil haben sowohl der angekiagıe wie die Siaatsanwaltschaft Revision eingelegt. Der Angeklagte rügi die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechis. Die kevision der Staatsanwaltschafi wendet sich mii der Sackrüge nur gegen den Strafausspruch.
T. Zur Kevision des Angeklagten.
ı. Verfahrensbeschwerde.
Die Küge. nit der der Angeklagte beanstandet, daß das Landgerich; nicht die näheren Umstände festgestellt hat, unter denen es zu seinen im Urteil erwähnten und nicht den vegensiand dsses Verfahrens bildenden Gewalttätigkeiien kan, ist unzulässig, weil die Beweismittel nicht bezeichnet sind, deren sich das Landgericht zur weiteren Aufklärung des Sachverkaits hätte bedienen sollen und nicht angegeben ist, zu welchen Feststellungen die angeblich rechisfehlerhaft unterbliebene Beweiserhebung nach Auffassung des Angeklagten geführt Läite.
Einen Sachverständigen über die Konstruktion des zurückklanpbaren Sitzes im Auto des Angeklagten zu hören, bestand „icht der mindeste Anlaß, nachdem das Gericht sich durch Augenschein von der Konstruktion des Sitzes und ihrer Handhabung unserrichtet hatte.
Das Landgericht brauchte in den Urteilsgründen nicht anzugeben, worauf seine Feststellung, der Angeklagte habe sein Opfer entjungfert, beruht. Es brauchte insbesondere uichi ausdrücklich zu erwähnen. ob der sachverständige Zeuge
Dr Röher hierzu etwas bekundet hai. § 267 Abs. 1 STPO schreit, zwingend nur die Angabe der für erwiesen erachteten Tatsachen in den Urveilsgründen vor, in denen die gesetzlichen Merkmale der sirafbaren Handlung gefunden werden.
2. Sachrüge.
Die Sachrüge ist offensichilich unbegründet. Was die Kerision hierzu vorbringt. erschöpft sich in Angriffen gegen die Feststellungen, mit denen der Angeklagte in diesem Rechiszuge nicht gehört werden kann.
II. Zur_Revisior. der Staatsanwaltschaft.
Die Revision der Staatsanwaltschaft greift durch»
l. Was sie gegen die Annahme mildernder Umstände durch das Landgericht vorirägt, geht allerdings fehl. Das Landgericht berücksichtigt hier in erster Linie, daß der Angeklagte bisher nur wegen einer Körperverletzung und wegen eines Vergehens der Zoll- und Steuerhinterziehung bestraft ist. Es führt femer an, daß das zwar noch unverdorbene Mädchen, als es sich am Vormittag des Tattages aus dem Wagen heraus ansprechen, einladen und Geld schenken ließ, im Angeklagten zu-
nächst den #indruck erwecken konnte, als sei sie sexuellen co
Annöherungsversuchen auch bei flüchtiger Bekannischaft zugänglich; erst ihr späteres Verhalten bewies dem Angeklagten das Gegenteil. Das ist „mit Rechtsgründen nicht zu beanstan-- den, zumal da dem Zusammenhang der Feststellungen zu entnehmen ist, daß der Angeklagte nicht von Anfang an eine gewaltsame Ausübung des Geschlechtsverkehrs beabsichtigte, sondern diesen En5schluß erst Taßie, nachdem er mit dem Mädchen schon längere Zeit zusammen gewesen war und von ihrer freien Lebensführung - sie war längere Zeit allein herumgetrampt - Kenntnis erhalten hatte.
2 Die gerision wendet sich jedoch mit Recht dagegen, daß das Lendgerirhy auf die gesetzliche Mindestsirafe erkannü har. die es allein mit der formelharten Wendung "schuldangenessen"! und "sürelzwerkenisprechend" begründet. Sie weist ssvefiend derauf hin, daß die Mindesistrafe stets nur für die orsvellvar mildesiven Fälle in Betracht kommen kann unä Geß es deshalb reckilich fehlerhaft ist. sie auch dann auszusprechen, wenn Umstände vorhanden sind. welche die Tat als cesonäers schwerwiegend erscheinen lassen. Solche Umstände waren hier gegeben. Der zu Gewalttäsigkeiten neigende und »erei.s wegen vorsätzlicher Körperverletzung vorbesirafte Angeklagte wurde von der Sirafkammer auch wegen eines vateinheitlich mit der Noszucht begangenen Vergehens der Körperverletzung "erurieili, weil er sein Opfer mit Fausthieben und Würgen gefügig machte. Er wußte, daß die Verleizie, die ihm arglos veriraut haite und der er zunächst eine ekelhafte Ersaizhanälung zumutete, ersi 17 Jahre alt war und noch ihre sungfräulichkeit besaß. Gerade das läßt seine Tat als besonders rerwerflich und folgenschwer erscheinen. Das Landgericht hätte ferner beachten müssen, daß bei der bedrohlich um sich
greifenden Laxheit in geschlechtlichen Dingen gewalisam verübte
Sivtlichkeiisverbrechen auch aus Gründen der allgemeinen Abschreckung eine Sirafe verdienen, welche der Verpflichtung aller staatlichen Gewalt zu Achtung und Schutz der unantastbaren Menschenwürde (Art. 1 GG) gerecht wird.
Die Aufnebung des Sirafausspruchs umfaßt auch die Maß-
regel der Enitziehung üer Fahrerlaubnis, die an sich keinen An--
1aß zu Beanstandungen bietet.
.. Auer Fra ‘
Die Enischeidung entspricht dem Anirage des Generalbundesanwalts:-
Dr.
Geier
Fischer
Dr. Peetz
Dr.
Willms Faller