Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1964
BGH Urteil vom 16.03.1964 – 5 StR 355/64
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
22 > 5 StR_355/64 «10 032
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
den Verkaufsfahrer Richard 5 ED au: zB, geboren am EEE 1917 irn vo,
- Sachbezeichnung: Ku... -
wegen Anstiftung zur fortgesetzten Untreue u.a.
rt
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20.0ktober 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schnitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr als.Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten SE wira das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 16.März 1964 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten SB betrifft.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.-
- Von Rechts wegen -_
Ai
Gründe§
Die Revision des Angeklagten Si beanstandet zu Recht, daß die 4.Große Strafkammer des Landgerichts, die im ersten Rechtszuge entschieden hat, nicht der gesetzliche Richter war (Verletzung des Art.101 Abs.1 Satz 2 GG und des § 16 Satz 2 GV6).
Die an das "Landgericht Berlin - Große Strafkammer" gerichtete Anklageschrift vom 12.Juli 1962 ging an 3.August 1962 bei der Geschäftsstelle Abt.504 des Landgerichts ein (Bd.II_B1.78 d.A.). Für die Bearbeitung der Sache war nach den Geschäftsverteilungsplan 1962 des Landgerichts die 14.Große Strafkammer zuständig.
Am 6.August 1962 verfügte der stellvertretende Vorsitzende der 3.Großen Ferien-Strafkammer, die während der Gerichtsferien 1962 die Sachen der 4. und 14.Großen Strafkammer bearbeitete, die Zustellung der Anklage unter dem Aktenzeichen 504-162.62, Aktenzeichen der 4.Großen Strafkammer (Bä.II Bl.122 d.A.).
Am’ 3.0ktober 1962 entschied der Vizepräsident des Landgerichts in Vertretung des Landgerichtspräsidenten auf Vorlage der Sache durch den Vorsitzenden der 14.Großen. Strafkamner, daß die 4.Große Strafkamner für die weitere Bearbeitung ‘der Sache zuständig sei (Bd.III B1.5,6,6 Rıd.A;). Dabei ließ er sich von der Erwägung leiten, daß nach dem Geschäftsverteilungsplan 1962 eine Kammer, die mit der Bearbeitung einer Sache begonnen hatte, grundsätzlich mit ihr auch dann weiter befaßt blieb, wenn sie von vornherein unzuständig war, und daß hier die 3.Große Ferien-Strafkammer mit der Bearbeitung der Sache für die 4.Große Strafkammer dadurch begonnen habe, daß ihr stellvertretender Vorsitzender die Anklage unter einem Aktenzeichen der A.Großen Strafkammer zustellen ließ.
Bu.
ep 77
Diese Entscheidung des Vizepräsidenten, die die Revision beanstandet, ist schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil weder der Präsident des Landgerichts noch der in seiner Vertretung handelnde Vizepräsident für eine Entscheidung dieser Art zuständig war.
Nach § 64 GVG trifft die in § 63 GVG bezeichneten Anordnungen das Präsidium des Landgerichts. Zu ihnen gehören, was die sachliche Geschäftsverteilung anlangt, sowohl diejenigen Anordnungen, die die vor Beginn des Geschäftsjahres vorzunehmende Verteilung der Geschäfte unter die Kammern derselben Art betreffen (§ 63 Abs.1), als auch solche Anoränungen, die eine im Laufe des Geschäftsjahres erforderlich werdende Änderung der Geschäftsverteilung zum Inhalt haben
(§ 63 Abs.2). Die Entscheidung von Streitigkeiten darüber,
welche von mehreren Kammern derselben Art eine Sache nach dem Geschäftsverteilungsplan zu bearbeiten hat, wird hierbei nicht ausdrücklich erwähnt.
Entscheidungen dieser Art von der in § 64 GVG bestimmten Regelung auszunehmen, ist mit dem Zweck des Gesetzes nicht vereinbar. Er zielt darauf ab, die Geschäftsverteilung der Entscheidung der Justizverwaltung dadurch zu entziehen, daß die sie betreffenden Anordnungen nicht ein an Verwaltungsanweisungen gebundenes Organ der Justizverwaltung, sondern das Präsidium trifft, das aus unabhängigen Richtern besteht und - im Rahmen des § 64 - als richterliches Selbst- . verwaltungsorgan handelt (vergl. Löwe/Rosenberg 20.Aufl. GVG § 64 Anm.1). Daß. Vorsitzender des Präsidiums der Präsident ist, schließt dies nicht aus. Er ist in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Präsidiums Richter, nicht Organ der Justizverwaltung, und daher nach § 1 GVG unabhängig und an keine Verwaltungsanweisungen gebunden (vergl. Löwe/Rosenberg aa0 Ann.3).
Zu der Geschäftsverteilung, die so der Entscheidung der Justizverwaltung entzogen werden soll, gehören auch Entscheidungen, wie sie hier in Rede stehen, denn auch sie betreffen die Verteilung der Geschäfte unter Kammern derselben Art.
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Wenn der Gesetzgeber diese Entscheidungen von der Regelung des § 64 GVG hätte ausnehmen wollen, würde er dies ausdrücklich gesagt haben, wie er es in § 67 GVG für bestimmte Anordnungen im Bereich der persönlichen Geschäftsverteilung, nämlich die Bestellung eines zeitweiligen Vertreters bei Verhinderung des regelmäßigen Vertreters, wegen der Eilbedürftigkeit solcher Anordnungen getan hat.
An diesem Ergebnis ändert nichts, daß hier ein vom Präsidium beschlossener Geschäftsverteilungsplan die Entscheidung dem Präsidenten übertragen hatte. Das Präsidium kann die ihm als richterlichen Selbstverwaltungsorgan obliegenden Aufgaben nicht an eın Organ der Justizverwaltung delegieren (vergl. BGHSt 3,353; ebenso Eb.Schmidt, Lehrkomn. Teil III GVG § 63 Erläuterung 4). nr
Da der in Vertretung des Präsidenten handelnde Vizepräsident als Organ der Justizverwaltung nicht befugt war, zu entscheiden, daß die 4.Große Strafkammer zuständig sei, war diese nicht gesetzlicher Richter (vergl. hierzu BGHSt 11, 106,110 Abs.2 Satz 5). Ihn hatte bei der gegebenen Sachlage allein das Präsidium zu bestimmen, das hierbei allerdings an den (von ihm auszulegenden) Geschäftsverteilungsplan ‚gebunden war. Das Revisionsgericht kann dessen (unterbliebene) Entscheidung nicht durch eine eigene Entscheidung ersetzen.
Der Senat hat von der ihm durch § 354 Abg.2 Satz 2 StPO
. gegebenen Möglichkeit Gebrauch gemacht und die, Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichta zurückverwiesen. Die
Sache ist daher nunmehr durch diejenige. Strafkammer zu
. verhandeln ‚und zu entscheiden, die nach dem derzeit geltenden Geschäftsyerteilungsplan des Landgerichts für Sachen zuständig ist, in denen. das Revisionsgericht ein Urteil der 4. Großen Strafkammer aufgehoben und die Sache an eine andere Strafkammer zurückverwiesen hat.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalpundesanwalts.
Sarstedt Siemer Schmitt
Börker Kersting