Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 04.03.1964 – 2 StR 46/64
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 StR 46/64 2172 003
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wegen Notzucht usa.
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hat der 2, Strafisenat des Bundesgerichtshofs in der ‚Sitzung vom 4. März 1964, an der teilgenommen haben:
Benatspräsident Dr. Baldus als Yorsitzender,
Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter M Bundesrichier Meyer
Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanualischaft,
Justizangestellter 315 Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Auf die Revision des Angeklagten Sc :i:« das Urteil des Landgerichts in Yrankfurt/Main vom 8. August 1963 aufgehoben, soweit auf Einziehung eines Volkswagens erkannt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
II. Die Revision des Angeklagten SW vira verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten Sc wegen Entführung in Tateinheit mit Notzucht zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis mit einer fünfjährigen Sperrfrist entzogen und seinen Volkswagen eingezogen. Gegen den Angeklagten SB hat sie wegen Notzucht auf ein Jahr acht Monate Zuchthaus erkannt. Mit ihren Revisionen beanstanden die Angeklagten das Verfahren und rügen die Verletzung des sachlichen Rechts. Nur das Rechtsmittel des Angeklagten Sc hat zu einem geringen Teil Erfolg.
Die Verfahrensrügen
1.) Beide Angeklagte beanstanden, daß sie nicht das letzte Wort gehabt hätten. Dies trifft nicht zu. Sie berufen sich auf folgendes:
In der Sitzungsniederschrift findet sich auf Blatt 161 a.A. unten der Vermerk, daß das Gericht nochmals in die mündliche Verhandlung - gemeint ist die Beweisaufnahme - eintrat, Feststellungen über den Strafantrag der Zeugin FEED :rai, die Beweisaufnahme wieder geschlossen wurde und die Staatsanwaltschaft bei ihren Anträgen blieb. Einander entsprechende Verweisungszeichen lassen aber eindeutig erkennen,daß dieser Vermerk hinter die Beurkundung der Anträge der Staatsanwaltschaft und vor die Protokollierung der Anträge der Verteidiger einzuschieten ist. Es schließen sich die Angaben darüber an, daß die Angeklagten befragt wurden, ob sie selbst noch etwas zu ihrer Verteidigung anzuführen haben, und was sie erklärt haben. Danach ist bewiesen, daß der Wiedereintritt in die Beweisaufnahme zeitlich vor der Erteilung des letzten \orts an die Angeklagten lag.
2.) Weiter rügen die Revisionen, daß Fragen der Verteidiger an die Angeklagten durch einen Gerichtsteschluß zu Unrecht nicht zugelassen worden seien. Der Verteidiger des Angeklagten Ss u hatte nach dem Sitzungsprotokoll diesen fragen wollen, welcher Art die Bar, in der er die Zeugin a] kenrengeierrihatte, und das dort verkehrende Publikum sei, und ob ein Mann, der die Bar um Mitternacht aufsuche, davon ausgehen könne, daß der überwiegende Teil der Frauen dort ohnehin der Gevrerbsunzucht nachgehe oder sonst bereit sei, mit Jedem beliebigen Mann geschlechtlich zu verkehren. Der
Angeklagte SB behauptet, eine ähnliche Frage sei an ihn gerichtet gewesen. Wach der Niederschrift ist dies zweifelhaft, bedarf aber keiner weiteren Erörterung.
Selbst wenn die Fragen an veide Angeklagte gerichtet waren, könnte das Urteil auf einer etwaigen fehlerhaften Zurückweisung nicht bervien. Denn die Strafkammer ist zugunsten des Angeklagten Sch davon ausgegangen, daß die Bar, in der sich das llädchen aufhielt, einen zweifelhaften Ruf genieße un«d daß er deshalb zunächst den Eindruck habe bekommen könren, es sei. wie manche der dort anwesenden Mädchen "von einer gewissen. käuflichen oder leicht zugänglichen Art". Den angeklagten SEE hat die Strafkemmer dieselbe Meinung zugetilligt.
üöffensichtlich fehl geht die Rüge, daß die Aufklärungspflicht insoweit verletzt sei.
3.) Beide Beschwerdeführer sehen ferner einen Verstoß gegen § 261 StPO darin, daß den Urteilsfeststellungen Angaben der Zeugin Bf vor der Polizei zugrunde gelegt seien, obwohl diese sich auf Vorhalt nicht mehr daran habe erinnern können. Das Protokoll. ergibt. daß sie dies "auf Vorhalt von Bl 3R d.A. oben" erklärt, aber hinzugefügt hat, die Aussage bei der Polizei müsse richtig gewesen sein. Was ihr im einzelnen vorgehalten wurde, und woran sie sich nicht mehr erinnern konnte, bleibt danach offen. Daß es sich um die Frage der Gewaltanwendung seitens der Angeklagten gehandelt hat, ist offenbar ausgeschlossen. Viel näher liegt, daß es bei dem Vorhalt darum ging, ob die Angeklagten ein zweites Mal Verkehr mit der Zeugin hatten. KeinestTalls ist dargetan, daß die Strafkammer Aussagen verwertet hat, die die Zeugin nicht in der Hauptverhandlung gemacht hatte. Auch diese Rüge ist äemnach
unbegründet.
4.) Die Strafkammer hatte die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Sittlichkeit und der öffentlichen Ordnung zeitweise ausgeschlossen. Vergebens beanstandet dies der Beschwerdeführer SW: Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Strafkammer nicht zu Unrecht eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung angenommen hat. Jedenfalls 1äßt die Entscheidung, soweit sie auf eine Gefährdung der Sittlichkeit gestützt war, einen Rechtsirrtum oder Ermessensmißbrauch nicht erkennen.
5.) Soweit der Angeklagte Sc bemängelt, das Protokoll lasse nicht erkennen, ob das Urteil vor oder nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit verkündet worden sci, handelt es sich um eine - unzulässige - Protokollrüge. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, das
Urteil sei in nicht öffentlicher Sitzung verkündet worden.
6.) Eine solche unzulässige Rüge liegt auch darin, daß der Angeklagte Sl das Protokoll als unrichtig beanstandet; insofern beurkundet sei, die Zeugin Bin habe die Frage des Verteidigers bereits verneint, ob
sie von irgendeiner Seite für die Hauptverhandlung darüber,
vas sie auszusagen habe, belehrt worden sei.
Die Sachrügen
1.) Die Nachprüfung des Schuldspruchs gegen den Angeklagten Sc escen Entführung und Notzucht hat keinen Rechtsfehler ergeben.
Zum Strafausspruch ist nur die Einziehung des Volkswagens zu beanstanden, weil das Urteil nicht erkennen 15ßt, ob die Eigentumsverhältnisse geprüft wurden. Auf
BGEHSTt 8, 212 wird hingewiesen.
2.) Auch die Verurteilung des Angeklagten Sg wegen Wotzucht besteht nach den Feststellungen zu Recht. Die Merkmale des Verbrechens sind nachgewiesen.
Die Strafkammer hat bei der Strafzumessung berücksichtigt, daß der Angeklagte nicht bestraft ist und ein freimütiges Geständnis abgelegt hat. Mildernde Umstände sind angesichts der Schwere der Tat versagt worden. Die Meinung der Revision, die Erwägungen hierbei könnten davon beeinflußt sein, daß die Bestimmung des § 236 StGB keine mildernde Umstände kennt, ist nach den Urteilsausführungen offensichtlich verfehlt.
Die Höhe der Strafe ist mit Rechtsgründen nicht
angreifbar. Baldus‘ Kirchhof: Mayr
Meyer Henning