Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1964

BGH Entscheidung vom 03.03.1964 – 5 StR 65/64

5. Strafsenat

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ImNanmnen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Arbeiter Hans K Em zu: 0 En, dort geboren an EEE 932,

zur Zeit in Untersuchungslaift, wegen schweren Diebstahls in Rückfall u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3.März 1964, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Prof,.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schnidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr Em als Vertreter der Buniesanwaltschaft,

Justizangestellte zn als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 28.November 1965 im Ausspruch der Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Gesamtstrafe an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

- Vor Rechts wegen -

a

2.

Gründe§

Soweit die Revision sich mit der allgemeinen Sachrüge ohne weitere Ausführungen gegen die Schuldsprüche, die Einzelstrafen, die Anordnung der Sicherungsverwahrung und die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte richtet, ist sie offensichtlich unbegründet. Die Nachprüfung hat nur folgenden Fehler bei der Bildung der Gesamtstrafe ergebens

Das Landgericht hat auf Einzelstrafen von drei Jahren Zuchthaus, sechs Monaten und drei Monaten Gefängnis erkannt. Daraus hat es eine Gesamtstraäfe von drei Jahren sechs Monaten Zuchthaus gebildet. Das ist fehlerhaft. Die Gefängnisstrafe von sechs Monaten war gemäß § 21 StGB in vier Monate Zuchthaus, die Gefängnisstrafe von drei Nonaten in zwei Monate Zuchthaus umzurechnen. Die Summe der Strafen betrug also drei Jahre sechs Monate Zuchthaus, Dieses Maß durfte die Gesamtstrafe gemäß § 74 Abs.3 StGB nicht erreichen,

Die Strafkammer wird eine neue Gesamtstrafe zu bilden haben, die mindestens drei Jahre einen Monat, höchstens drei Jahre fünf Monate Zuchthaus betragen kann.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft. Sarstedt Koffka Schmidt Schmitt Börker