Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 03.03.1964 – 1 StR 581/63
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
1 StR 581/63 2123 073
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Stahlbauschlosser Klaus J mm zus AED: geboren am ED 1941 in SEE zur Zeit in
Strafhaft, - Sachbezeichnung: Ege..a. -
wegen Gefangenenmeuterei
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. März 1964, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Mei
Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 13. September 1963 dahin geändert, daß er sowie die Mitangeklagten
Dem, EEE. Sc und TB der Gefangscenenmeutgrci allein nach § 122 Abs. 2 StGB schuldig sind, Im übrigen wird die Revision verworfen,
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels; jedoch wird die Gerichtsgebühr für das
Revisionsverfahren auf die Hälfte ermäßigt.
Von Rechts wegen
Gründes
I. Der Beschwerdeführer beanstandet mit Recht, daß die Strafkammer ihn und seine Tatgenossen der Gefangenenmeuterei nicht allein nach § 122 Abs. 2, sondern auch nach § 122 Abs. .1 StGB schuldig gesprochen hat. Freilich ging ihr Plan einheitlich dahin, die Mauer vom Schlafsaal zum Gefängnisflur zu durchbrechen, den Aufsichtsbeamten zu überwältigen, und sich zur Flucht in die Freiheit seiner Schlüssel zu bemächtigen. Sie hatten diesen Plan indessen durch den Versuch, Mauersteine aus der Wand herauszustemmen, erst im Sinne des § 122 Abs. 2 StGB auszuführen begonnen, nicht auch schon im Sinne des § 122 Abs. 1 StGB. Denn ihr Unternehmen mißlang. Sie konnten die Wand zum Gefängnisflur nicht durchbrechen. Darum war es ihnen unmöglich, einen . Anfang mit der Überwältigung des Aufsichtsbeanten zu machen. Dieses Unternehmen hatten sie mit dem Versuch des Mauer-
durchbruchs zwar vorbereitet, aber - da der Versuch ver-
_ geblich blieb - nicht schon auszuführen begonnen. Denn der Aufscher war auf dem Flur des Gefängnisses zu keiner Zeit unmittelbar gefährdet, Insofern unterscheidet sich der Sachverhalt von dem Fall BGHS+t 16, 34, der dem Landgericht möglicherweise vorgeschwebt hat.
Der Rechtsfehler betrifft den Schuldumfang, auch bei den mitverurteilten Tatgenossen (§ 357 StPO). Sie alle sind der Gefangenenmeuterei allein nach § 122 Abs. 2 StGB schuldig, Der Senat hat den Urteilsspruch demgemäß geändert.
II. Der Strafausspruch bleibt jedoch unberührt. Das Landgericht hat zwar außer dem "rechtsfeindlichen Vorleben" der mehrfach und beträchtlich vorbestraften Jugendlichen straferschverend gewürdigt, daß sie gegen einen Aufscher gewaltsam vorgehen wollten. Diese Erwägung enthält indes bei dem allein verbleibenden Schuldspruch nach § 122 Abs. 2 StGB - anders als im Falle des Abs. 1 - keine doppelte (und deshalb unzulässige) Verwertung eines Tatbestandsmerkmals. Daß der Tatbestand der Gefangenenmeuterei unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten, nach § 122 Abs. 1 und 2 StGB, verwirklicht sei, hat die Strafkammer entgegen der Meinung. der Revision nicht straferschwerend gewertet, Daher bleibt der Strafausspruch gegen alle Angeklagten bestehen.
Wegen des Teilerfolges der Revision hat der Senat die Kosten des Rechtsmittels auf die Hälfte ermäßigt, weiteres aber nicht für angemessen erachtet, da die Aus-
führungen der Revision im übrigen offensichtlich unbegründet sind !(§ 473 Abs. 1 Satz 3 StPO).
Seibert willms Hübner
Mai Sanders