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BGH Entscheidung vom 03.03.1964 – 1 StR 571/63

1. Strafsenat

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1 StR_571/63

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

1. den Hilfsarbeiter Helmt S GEB: s VEEEEEED: Landkreis ICE: zeboren an EEE 1:55 in Du /

RB: zur Zeit in Strafhaft,

2. den Raupenfahrer Günther S c EEE: ohne festen

Wohnsitz, geboren am EEE 1937 ir 1. Krs. RC Schiesien, zur. Zeit in Strafhaft,

wegen schweren Diebstahls i.R. u.a.

hat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. März 1964, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr, Seibert als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr, Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Mai

Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft (zu Fall BI 4A) und der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 9. Oktober 1963 mit den Feststellungen aufgehoben

a) soweit die Angeklagten in den Fällen B I 1, 4 der Urteilsgründe wegen schweren Diebstahls im Rück- £all und im Falle B I 21 der Urteilsgründe wegen Fahrens ohne Führerschein verurteilt worden sind,

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverviesen.

Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die erheblich und einschlägig vorbestraften Angeklagten flüchteten am 10. März 1963 zusammen mit einem dritten Häftling aus dem Landgerichtsgefängnis in Memmingen, wo sie sich in Untersuchungshaft befanden. Ihr Vorhaben war, sich später ins Ausland abzusetzen und dort untorzutauchen. Vorerst wollten sie jedoch noch zusammenbleiben und sich durch gemeinsame Diebstählo Kleidung und einen Grundstock an Bargeld verschaffen. Schon in der folgenden Nacht entwendeten sie einen Kraftwagen, den sie dann bei

ihren Diebesfahrten benutzten. Am 20. März 1963 konnten sie erneut festgenommen werden.

Das Landgericht hat den Angeklagten Sp vegen "18 Verbrechen des schweren Diebstahls im Rückfall, eines Vergehens der Sachhehlerei und eines fortgesetzten Vergehens des Fahrens ohne Führcrschein unter Einbeziehung schon rechtskräftig erkannter Strafen zur Gesamtstrafe von 3 Jahren 9 Monaten Gefängnis, den Angeklagten Sc wegen "19 Verbrechen des schweren Diebstahls im Rückfall und eines fortgescetzten Verbrechens des Fahrens ohne Führerschein" unter Einbeziehung schon rechtskrüftig erkannter Strafen als göfährlichen Gewohnheitsverbrecher zur Gesamtstrafe von 6 Jahren Zuchthaus verurteilt.

Die Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung dcs sachlichen Rechts, Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet zu Gunsten der Angeklagten, daß diese im Falle B I 4 der Urteilsgründe wegen eines vollendeten schweren Diebstahls statt nur wegen eines versuchten schweren Diebstahls verurteilt worden sind.

I. Im Falle BI 4 der Urteilsgründe brach der Angeklagte SED zusammen mit dem dritten Entwichenen eine Bauhütte auf, in der sie Benzin vermuteten. Unterdes vartete der Angeklagte Sc in der Nähe startbercit mit dem Auto, um eine rasche Flucht zu ermöglichen. In der Hütte fand sich jedoch weder Benzin noch sonst etwas Stehlenswertcs,

Da cs in diesem Falle also nicht zur \legnahme einer fremden Sache kam, hätte das Landgericht die Angeklagten

insoweit nur wegen eines versuchten schweren Diebstahls verurteilen dürfen, was es auch in den Gründen (S. 27 UA} selbst ausspricht.

Der Senat sieht sich zu einer Änderung des Schuldspruchs nicht imstande, da bereits der Eröffnungsbeschluß dic unter B I 4 der Urteilsgründe behandelte Tat unzutreffend als vollendeten schweren Diebstahl bewertet hat und der nach § 265 Abs. 1 StPO erforderliche Hinweis (siehe dazu BGHSt 2, 250) nicht gegeben wurde. Er hebt deshalb

das Urteil in diesem Punkt mit den zugehörigen Feststellungen

auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten auf.

II, Die auf die allgemeine Sachrüge der Angeklagten hin gebotene Nachprüfung des Urteils im ganzen mußte außerdem seine Aufhebung in den Fällen BI 1 und BI 21 der Urteilsgründe zur Folge haben, weil das Landgericht bei beiden Angeklagten rechtsirrig Tatmehrheit statt Tateinheit zwischen dem oben bereits erwähnten Diebstahl des Kraftwagens und dem Fahren ohne Führerschein angenommen hat.

Nuch den Feststellungen spielte sich die Entwendung des Kraftwagens so ab, daß Sc das mitsamt dem Zündschlüssel in einer unverschlossenen Garage vollgetankt stehende Kraftfahrzeug entdeckte und ins Freie schob. "Alle drei schoben es dann noch 50 m von dem Anwesen weg, um den Eigentümer durch das Anlassen des Motors nicht aufmerksam zu machen. Denn setzten sie den Wagen in Gang und fuhren in Richtung München."

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Dadurch, daß der Kraftwagen um 50 m von der Garage entfernt wurde, war der Gewahrsam des Eigentümers zwar gelockert, aber noch nicht endgültig gebrochen. Der Diebstahl wurde also erst dadurch vollendet, daß die Angeklagten mit dem Wagen davonfuhren und ihn so der Einwirkungsmöglichkeit des Gewahrsamsinhabers vollständig entzogen. Mit diesem Davonfahren begann aber [ür den, der von beiden Angeklagten das Kraftfahrzeug nach Ingangsetzen des Motors steuerte (vgl. hierzu BGHSt 14, 185), zugleich das fortgesetzte Vergehen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, Bei diesem Täter fielen also tatbestandsmäßige Ausführungshandlungen beider Straftaten teilweise zusammen. Dementsprechend war die Verurteilung wegen Diebstahls im Falle 3 I ı der Urteilsgründe in Tateinheit mit einem fortgesetzten Vergehen nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG geboten (BGHSt 18,

66, 69). Ob der Angeklagte Schaude oder der Angeklagte SC zuerst am Steuer saß, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen, Das nötigt den Senat, die Verurteilung in den genannten Fällen bei beiden Angeklagten aufzuheben.

III. Was die Revisionen der Angeklagten im einzelnen zur Sachrüge vorbringen, geht durchweg fehl und bedarf keiner besonderen Erörterung. Beim Angeklagten Schw vceinträchtigt die geringfügige !leilaufhebung die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher im übrigen nicht.

Die Anwendung des § 20 a StGB auf das Vergehen nach § 24 Abs, 1 Nr. 1 StVG entsprach den in BGHSt 19, 98 aufgestellten Erfordernissen. Doch wird das Landgericht für die neue Verhandlung und Entscheidung, falls es darauf wegen der etwaigen Tateinheit mit dem ersten Diebstahl überhaupt

noch ankommen sollte, zu beachten haben, daß durch die Strafschärfung nach § 20 a StGB ein Vergehen nicht zu einem Verbrechen wird (BGHSt 4, 226i.

Mit Recht hat das Landgericht die Diebstähle der Angeklagten als Bandendiebstähle beurteilt. Was dic Beschwerdeführer dagegen anführen, geht an den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen vorbei oder verkennt die Rechtslage. Daß die Angeklagten sich als entsprungene NWäftlinge zur fortgesetzten Begehung von Diebstählen verbanden, kann keine Ausnahme von der Anwendbarkeit des § 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB begründen, sondern ist weit eher gecignet, die vom Gesetzgeber als Grund der Strafschärfung angesehene Gefährlichkeit einer andauernden Verbindung zur Begehung von Dicebstählen zu unterstreichen.

Seibert Willms Hübner

Mai Sanders

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