Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 26.02.1964 – 2 StR 526/63
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2168 039
wu un mie ar ann. son a mar men
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gogen
dio Hausfrau Wally BD , geschiedmne zn. geborene ME, zus HE H1A., getoren am EEE 1924 in
wogen Beihilfe zum Tortgenetsten Betrug
hat der 2. Strafsenat ‚des Bundesgerichtahiofe in der - Sstzung vom 26. Februar 1964, an der teilgenommen haben:
_ Senatspräsid ent Dr. Baldus | als Vorsitzender, Bundeorichter Dr. Dottermeich Bundesrichter Scharpenseel | Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Ric var, |
Oberstaatsamalt 7 in der Verhandlung, | Lendgerichterat Dr. hei der Verkündung als Vertreter. der Bundesanwaltschaft,
Justizängest: ellt cr ED
5 ‚als Urkundsbsamter der Geschäftestelle,
für Recht erkannt:
"irk,
Auf dio Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 25. Juni 1963 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit
1.) sie und der Mitungeklagte NED verurteilt worden sind,
2.) der Mitangeklagte DB des fortgesetzten Betruges schuldig befunden worden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch. . .
In diesem Umfangs wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, ' an das Landgericht zurückverwiesen.
u Von Rechts wegen
Dio Strafkammer hat verurteilt
1.) den Mitangeklagten DB ven tortgesetzten Betruges und wegen Untreue, diese teilweiso tateinheitlich begangen mit Unterschlagung, zu einer Gesamtstrafe von einem Jehr und vier Monaten Gefängnis sowie zu einer Gelästrafo von 3 000,-- DM, ferner wegen nicht fristgerechter Stellung eines Konkurs- oder Vergleichsamtrages (§§ 64, 84 GmbEG) zu einer weiteren ‚Getaetzate von 1 000,-- DK, “
2.) die Revisions 2 ü hrer in und den Mitangeklagten N EEE» wegen Beihilfe zum fortgesetzten Betrug zu Goefängnisstrafen von je sachs. Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausge-
setzt wurdg.
- 3.
Mit der Rovision greift die Angeklagte Eid das Urteil an, indem sie das Verfahren beanstandet und die Sachbeschwerde erhobt,
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Dia Verfahrensrügen brauchen nicht erörtert zu werden, weil dio Sachbeschwerde durchgreift.
Die Verurteilung der Revisionsführerin wegen Beihilfo zum fortgesetzten Betrug kann schon um deswillen nicht aufrecht- | erhalten werden, weil die Darlegungen des Urteils die Annahne der Strafkammer nicht rechtfertigen, der Mitengeklagte Dog habe sich eines vollen daten fortgesetzten Botruges schuldig gemacht. Die Wiedergabe der 23 Einzelfälle, die als ein fortgesetzter Betrug zusammengefaßt worden sind, 1a8t die Feststellung vermissen, daß durch die Hingabe und Annahne der sogenannten NED "echsel den Lieferfirmen ein Ver- | mögensschaden antstanden ist, der über die Vermögenseinbuße hinausging, dig sie schon vorhor durch die Lieferung der Waren an die DW 6nbH erlitten hatten. Bei der Schilderung der
Einzolfälle wird mur gesagt, daß dio gGmbH für Warenlieferungen der verschiedenen Firmen diesen in der: Zeit von Ende August 1958 bis Anfang 1959 solcho Wechsel gegeben hat, die entweder gar nicht odor nur zum Teil eingelöst worden sind. Darüber, wann die Waren jeweils bestellt und geliefert wurden, | schweigt das. Urteil; allein im Falle 13 werden Warenlieferungen aus Juli/August 1958 erwähnt, und im Falle 19 ist angeführt, daß die Firma Sun & Co noch für 279,75 DM Waren geliefert hat, nachdem ihr zwei sogenamte NE echscı über insgesamt 1 400,-- DM ausgehändigt worden waren. Allerdings ist in der zusammonfassenden Darstellung, die den Einzelfällen vorausgeschickt ist (S. 12 UA), sowie in der rechtlichen Würdigung (Ss. 19 UA) davon dia Rede, daß der Mitangeklagte DW durch dio Täuschung über dio wahre Natur der sogenannten Nge-Wechsel die Lieferanten habe Destimmen wollen, ibm entweder
nn rn m. oo.
. wachsen sein, wenn 'sio im Zeitpunkt der Annahme der Wechsel
Ansprüche zu bestehen. Insoweit kann daher auch. nicht von
' Hereinnabmo dieser Wechsel. gesprochen werden, wie sie die
weitere Waren zu lieforn oder die Forderungen zu stunden. Mit diesen allgemeinen Bemerkungen über die Absicht, sich rechtswidrige Vermögensvorteile zu verschaffen, könnan jedoch die fehlenden tatsächlichen Angaben darüber nicht ersetzt werden, in welcher Weiso jeweils die Lieferanten durch die Hingabe
der sogenannten N echsel noch zu weiteren Lieferungen veranlaßt und so an ihrem Vermögen geschädigt wurden.
Der Eintritt einen Vernögensschadene ist auch nicht ohne. weiteres mit dem Hinweis auf die Stundung der. ‚Forderungen seitens der Lieferfirmen dargetan. Durch die Stundung würde “ diesen ein Vermögensnachteil, der den durch die Lioferung der Waren bereits entstandenen Schaden überstieg, nur dann er- .
noch in der Lage gewesen wären, durch unverzügliche Geltendmachung ihrer Ansprüche ‚deren Befriedigung ganz ‚oder teilweise zu erreichen. Gegen eins solche Möglichkeit spricht aber dio Feststellung im Abschnitt Fee3 der Urteilsgründe u. (5. 11 UA), wonach im Juli 1958 allon. Boteiligten bewußt war, . daß dio finanzielle Situation der Dagip Scott hoffnungslos war. u Den Urteilsgründen ist somit nichts, ‚dafür ZU entnehmen, daß dig Forderungen der. ‚Lieferanten an Wert verloren haben, nachdem diese durch das Angehot dar sogenannten Np-Yechsel bewogen worden waren, nicht auf sofortiger Erfüllung ihrer,
einer Gefährdung. ‚des Vermögens der Lieferanten‘ infolge dor
Strafkanner unter Berufung auf die Abhandlung von MB i
NJW 1957, 1267 ‚glaubt annehmen" zu können. Seinen Ausführungen liegt ein anderar Sachverhalt zugrunde, nämlich die Diskontierung sogenannter Austauschnechsel durch Banken, Durch dio Einreichung solcher Wechsel zum Zwecko der Disköntierung werden dia Banken erst veranlaßt, Darlehen zu gewähren und damit ihr Vermögen möglicherweise gefährdende Verfügungen
vorzunehmen, während im gegebenen Falle durch die mit der Annahme der sogenamnten N "schsel verbundenen Stundungen der Wert der Forderungen nicht beeinträchtigt wurde, weil dieso, auch wenn dia Stundungen unterblieben wären, wegen der hoffnungsloson finanziellen Lage der De 6mbH nicht hätten eingebracht werden können.
Nach alledem fehlt es - von der Warenlieferung im Botrage von 279,75 DM im Fallo 19 abgesehen - an zureichenden Footstellungen dafür, daß den einzelnen Lieferanten durch dic Täuschung über den wahren Wert der sogenannten N-Wechsel ein weiterer Vormögensschaden, sei es durch Lieferung von Waren, sei es durch die Stundung ihrer. Forderungen,
erwachsen ist. Damit ist nicht dargetan, daß sich der Mitangeklagte ı Tu vollendeten fortgesetzten Betruges schuldig ‚gemacht hat, was mit Rücksicht auf dio Abhängigkeit zwischen Haupttat und Beihilfehandlung zur Folge hat, daß schon deshalb das Urteil insoweit nicht bestehen bleiben kenn, als die Revisionsführerin wegen Beihilfe zum fortgesetzten Betrug verurteilt worden ist.
Da aber von diesem sachlichrechtlichen Mengol die Vorurteilung der boiden Mitangeklagten Dip und N) wagen. fortgesotzten Betruges und wegen Beihilfe dazu in gleicher Woise betroffon wird, ist gemäß § 357 StPO die Aufhebung des Urteils in a om erkannten Umfang auf sie z zu ersträacken.
‚Auf dio Binzelhaiten der Rovisionsbegründung braucht somit nicht eingegangon zu werden. Sie zu beachten, vor allem auch insoweit, als. Angriffe gegen dio Art und Weise der Tatoachenfeststellung erhoben werden, wird die Strafkammer Galegenheit in der neuen Hauptverhandlung haben, die oio zugleich in die Lago versotzt, den Sachverhalt nochmals im einzelnon zu klären und dabei auch zu prüfen, ob
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der Mitangeklagte DR angesichts der hoffnungslosen,
finanziollen Lage dor Tgp-CubH, die spätestens im Juli 1958 allen Beteiligten bekannt war, schon durch die Aufgabo von Warenbestellungen den Tatbestand des § 263 StGB
verwirklicht hat, und ob und inwieweit hierbei die Revi-
sionsführerin und der Mitangeklagte NP als Cehilfen
tätig geworden sind. _
Baldus Dotterweich . Scharpanseel
Moyarı Henning