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BGH Urteil vom 04.02.1964 – 1 StR 510/63

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Das Gericht darf Äußerungen von Angeklagten, Zeugen und Sachverständigen mit ihrer Zustimmung auf Tonband aufnehmen, um die Bandaufnahme bei der Beratung als Gedächtnisstütze zu verwenden.

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja

StPO 88 244 Abs. 2, 261

Das Gericht darf Äußerungen von Angeklagten, Zeugen und Sachverständigen mit ihrer Zustimmung auf Tonband aufnehmen, um die Bandaufnahme bei der Beratung als Gedächtnisstütze zu verwenden.

BGH, Urt. v. 4, Februar 1964 - 1 StR 510/63 - LG Darmstadt

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

1. den Weißbinder Heinz K geboren am

2. den Weißbinder Willi _S aus DEE - @&B: dort geboren am 1941,

wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung uU.2:

aus DEE,

1938 in

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Februar 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Mai

Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,

Bundesanwalt -. errrse als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Dice Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 30, August 1963 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Staatskassco.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung zu je zehn Monaten Gefängnis verurteilt.

Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt, Sie rügt ausschließlich Verletzung des Verfahrensrechts, nämlich der §§ 244 Abs. 2, 261 StPO, und findet sie darin, daß das Landgericht in der Hauptverhandlung Teile der Einlassung der Angeklagten sowie der Zeugenaussagen und der gutachtlichen Äußerung des Sachverständigen auf Tonband aufgenommen und dieses Tonband bei der Urteilsberatung verwertet hat.

Das Rechtsmittel ist unbegründet,

1. Zur Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht trägt die Revision im einzelnen vor: Den Angeklagten, den Zeugen und dem Sachverständigen sei nicht bekannt gewesen, zu welchen Zwecken das Tonband aufgenommen wurde, Auch habe das Gericht ihre Zustimmung zur Tonbandaufnahme nicht eingeholt. Unter diesen Umständen sci dic Verwendung des Ton-

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bandgeräts in der Hauptverhandlung geeignet gewesen, bei den genannten Personen eine gesteigerte Befangenheit hervorzurufen, Dadurch habe sich das Gericht der Möglichkeit begeben, durch eine von äußeren Einflüssen unbehinderte Vernehmung die Wahrheit in der Hauptverhandlung sachgemäß zu erforschen (§ 244 Abs. 2 StPO).

In der Tat bestünden erhebliche rechtliche Bedenken, wenn das Landgericht so verfahren wäre. Wie der Senat bereits im Zusammenhang mit der Erörterung der Zulässigkeit von Fernschaufnahmen während der Hauptverhandlung entschieden hat, obliegt es dem Gericht auf Grund seiner u.a. dem § 244 Abs. 2 StPO zu entnehmenden Pflicht zur Ermittlung der Wahrheit, Zeugen und andere Auskunftspersonen keinen verfahrensfremden Einwirkungen auszusetzen, dic die Aussage beeinflussen und in ihrem Beweiswert beeinträchtigen können. Er hat es deshalb als Verfahrensfehle beurteilt, daß ein Gericht Fernsehaufnahmen in der Hauptverhandlung zuließ, weil Beweispersonen durch die mit der Fernsehaufnahmc verbundene technische Apparatur und die Aussicht, in einer nach fremdem Gutdünken zurechtgeschnittenen Schau’ einem anonymen Publikum von vielen Tausenden von Menschen vorgeführt zu werden, regelmäßig in eine Bewußtseinslage geraten, die ihre Verläßlichkeit mindert (BGNSt 16, 111, 114).

Ähnliche Wirkungen können sich auch einstellen, wenn das Gericht zur Verwendung bci der Urteilsberatung Teilc der Hauptverhandlung auf Tonband aufnehmen 1äßt, ohne die Beteiligten von dem Zweck der Aufnahme zu verständigen und sich ihres Einverständnisses zu versichern,

und dic betroffenen Personen aus diesem Grunde annehnen, dic Bandaufnahme werde möglicherweise im Gerichtssaal nicht anwesenden Dritten zugänglich werden, am Ende gar zur Verbreitung durch den Rundfunk zur Verfügung stehen. Selbst bei Kenntnis des Zwecks, aber fehlendem Einverständnis kann Befangenheit und Beeinträchtigung einer gleichwohl gemachten Aussage daraus erwachsen, daß der Betroffene die Tonbandaufnahme als einen eigenmächtigen Eingriff in seinen Persönlichkeitsbereich empfindet oder daß er dic Zusicherung, die Tonbandaufnahme werde nur Zuccken der Beratung dienen, nicht als ausreichende Gewähr zur Verhinderung von Mißbräuchen ansicht (vgl. BGHSt 14, 358).

Indessen treffen die Darlegungen der Beschvwerdeführerin in tatsächlicher Hinsicht nicht zu. Wie nämlich den übereinstimmenden Erklärungen des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft, des Verteidigers des Angeklagten Schweies, des Vorsitzenden der Strafkammer und des Berichterstatters, der das Gerät selbst bediente, zu entnehmen ist, hat der Vorsitzende bei Beginn der Hauptverhandlung auf den ausschließlichen Zweck der Tonbandaufnahme hingewiesen. Zwar hat er sich bei dieser Gelegenheit nicht, vic an sich zu empfehlen wärc, des ausdrücklichen Einverständnissces der Betroffenen versichert. Doch kann nach den

vorliegenden Äußerungen kein Zweifel bestehen, daß die betroffenen Personen, die dic Tonbandaufnahme widerspruchslos hinnahnmen, nichts gegen sie einzuwenden hatten und deshalb mit ihr einverstanden waren. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, daß die Bandaufnahme, zu der es anders als bei einer Aufnahme mit der Fernsehkamera ohne jede belästigende Einwirkung kommt, die Angeklagten, die

Zeugen oder den Sachverständigen psychisch beeinflußt und dadurch die Wahrheitsermittlung gefährdet haben könnte. Für den modernen Menschen ist die Begegnung mit technischer Gerätschaften etwas Vertrautes und Gewohntes geworden.

Ihre Betätigung läßt ihn jedenfalls dann so gut wie unberührt, wenn sie seine Person nicht besonders beansprucht und sein Einverständnis vorliegt. Dafür, daß es sich bei einer der hier in Betracht kommenden Auskunftspersonen anders verhalten haben könnte, besteht nicht der mindeste Anhalt,

2. Auch gegen § 261 StPO hat die Strafkammer nicht verstoßen. Nach dieser Vorschrift hat das Gericht über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung zu entscheiden. Sic verbietet es also, der Urteilsfindung ein Wissen zu Grunde zu legen, das nicht durch die Verhandlung und in der Verhandlung gevoonnen worden ist. Das hat die Strafkammer auch nicht getan, Denn das Tonband bezog sich gerade und ausschließlich auf in der Hauptverhandlung gemachte Aussagen. Es war ebenso wie die Notizen des Berichterstatters oder ein auf Anordnung des Vorsitzenden aufgenomnenes Stenogramm (RGSt 65, 436) allein dazu bestimmt, also Gedächtnisstütze für eine möglichst getreue Wiedergabe und Vergegenwärtigung in der Hauptverhandlung gemachter Aussagen bei der Urteilsberatung zu dienen, und dazu in besonderer Weise geeignet. In dieser untergeordneten Aufgabe eines technischen Hilfsmittels verdrängte es nicht den für die Urteilsfindung allein maßgeblichen Inbegriff de Verhandlung in ihrem ganzen, nicht auf das rein Akustische beschränkten und beschränkbaren Geschehen, sondern gestattete es den Richtern im Gegenteil, auf Notizen zu ver-

zichten und dem Verhandlungsgeschehen mit ungeteilter Aufmerksamkeit und freierem Blick zu folgen,

Der Hinweis der Revision auf BGHSt 14, 339 geht schon deshalb fehl, weil diese Entscheidung sich allein mit der Frage befaßt, ob und unter welchen Umständen ein Tonband als Beweismittel für Vorgänge dienen kann, die sich vor der Hauptverhandlung abgespielt haben.

3. Hiernach war die Revision der Staatsanwaltschaft in Übereinstimmung mit dem Antrage des Generalbundesanwalts zu verwerfen.

Dr. Geier Seibert Willms

Mai Sanders