Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 04.02.1964 – 1 StR 506/63
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Xi 2117 080
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Hilfsarbeiter Heinrich TED zus re; seboren ar 914 ir OU ,
wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Februar 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Mai
Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,
Bundesanvalt (EEEEED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter EuED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaflt gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 1. Juli 1963 werden verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen teilweise in Tateinheit mit Blutschande zu einem Jahr sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Dagegen haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Beide Rechtsmittel sind unbegründet.
Die Strafkammer hat die - zeitweise unter Ausschluß der Öffentlichkeit durchgeführte - Hauptverhandlung vom Aufruf der Sache bis zum letzten Wort des Angeklagten, von kurzen Unterbrechungen abgesehen, auf ein Tonband aufgenommen, das ihr als Gedächtnisstütze bei der Urteilsberatung dienen sollte. Die Verfahrensbeteiligten wurden weder über den Zweck der Tonbandaufnahme unterrichtet noch ausdrücklich befragt, ob sie damit einverstanden scien. Sie konnten das offen auf dem Richtertisch stehende Aufnahncgerät und seine Ein- und Ausschaltung durch den Berichterstatter beobachten und erhoben trotz dieser Wahrnehmung keine Einwendungen gegen die Aufnahme. Zur Beratung wurde das Gerät mit in das Beratungszimmer genommen; das Tonband wurde dort aber nicht abgespielt, weil das nicht notwendig War.
- 3.
Beide Rechtsmittel sehen in der Tonbandaufnahme einen Ver. stoß gegen § 244 Abs. 2 StPO, die Revision des Angeklagten außerdem eine Verletzung des § 261 StPO. Diese Rügen sind unbegründet.
Das Tonband, das nur bei der Urteilsberatung des erkennenden Gerichts verwendet werden sollte, wurde nicht heimlich, sondern offen hergestellt; alle Verfahrensbeteiligten konnten die Ein- und Ausschaltung des Aufnahnmegcräts sehen und sahen sie. Keiner widersprach, daß scine Erklärung in dieser Weise festgehalten wurde. Es kann daher davon ausgegangen werden, daß alle Verfahrensbeteiligten mit der Aufnahme ihrer Darlegungen auf das Tonband einverstanden waren, was der Vorsitzende allerdings zweckmäßißerweise nach einer ausdrücklichen Unterrichtung der betroffenen Personen über den Zweck der Tonbandaufnahne besonders hätte feststellen sollen. Deshalb erübrigt es sich auch darauf einzugehen, ob etwa das Persönlichkeitsrecht oder andere allgemeine rechtliche Gesichtspunkte es verwehren, in der Hauptverhandlung eines Strafverfahrens die Äußerungen aller oder jedenfalls der nichterklärungspflichtigen Beteiligten ohne deren Zustimmung auf ein Tonband aufzunehmen.
Gleichwohl kann die Aufnahme einer Hauptverhandlung oder von Ausschnitten daraus auf ein Tonband unzulässig sein, wenn dadurch die Ergründung der Wahrheit beeinträchtigt wird. Insoweit wird auf die Ausführungen in dem heute ausgesprochenen, zur Veröffentlichung bestimmten Urteil des Senats in der ähnlich liegenden Sache 1 StR 510/63 verwiesen; j
Daß die Tonbandaufnahme der Hauptverhandlung hier eine solche Gefahr ausgelöst haben könnte, hat keine der beiden
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Revisionen dargetan. Die Tochter des Angeklagten, das Opfer seiner Tat, die in der ersten Hauptverhandlung das Zeugnis verweigert hatte, hat in der dem Urteil zugrundeliegenden Hauptverhandlung ebenso wie bei ihrer Vernehmung vor den Ermittlungsrichter als Zeugin ausgesagt. Inwiefern durch dieses Zeugnis die sachgemäße ärforschung der Wahrheit behindert worden sein soll, wie die Staatsanwaltschaft mcint, ist unerfindlich. Das Gegenteil, eine Zeugnisverweigerung
des Mädchens, hätte die Erkundung der Wahrheit erschweren können. Seine Aussage, die im großen ganzen mit ihren der Anklage zugrundeliegenden Bekundungen im Vorverfahren übereinstimmt und die die Strafkammer als zutreffend angeschen hat, hat die Aufklärung des Sachverhalts erleichtert. Sie hat auch kein Recht des Angeklagten verletzt. Ob dessen Tochter aussagen oder das Zeugnis verweigern wollte, stand allcin in ihren Ermessen. Von welchen Gründen sie sich bei der Entscheidung leiten ließ, ist unerheblich. Selbst wenn etwa
das Vorhandensein des Aufnahmegeräts die Tochter des Angcklagten zur Aussage bewogen haben sollte, würde das die Tonbandherstellung nicht unstattheft gemacht haben. Wie
sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung einließ, stimnt im wesentlichen mit seinen Angaben im Vorverfahren überein, die er dort machte, ohne daß sie auf Band aufgenommen wurden. Weshalb er oder einer der anderen Verfahrensbeteiligten durch die Tonbandaufnahme bei seinen Äußerungen sich irgendvie
in seiner £rklärungsfreiheit gehemmt oder sonst beeinträchtigt gefühlt haben könnte, ist nicht einzusehen. Weder einer der beiden Revisionen noch der Sitzungsniederschrift noch dem Urteil ist dafür ein wenn auch nur entfernter Anhaltspunkt zu entnehmen. Unbegründet ist ferner die eallgcmeine Befürchtung der Revision des Angeklagten, dic Gewissheit, sich durch Abspielen des Tonbandes in der Bcratung den Hergang der Hauptverhandlung noch einmal vcergcegenwärtigen zu können, habe die Gefahr zur Folge, daß Mitglicder
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des Gerichts der Hauptverhandlung nicht mehr dieselbe Auinerk. samkcit widmen, mit der sie ihr sonst folgen würden. Dice Ausführungen der Revision haben in diesem Punkt keine selbständige Verfahrensrüge etwa in dem Sinne zum Inhalt, daß Mitglieder des erkennenden Gerichts der Verhandlung richt mit der geboteren Aufmerksamkeit gefolgt seien, weil die Äußerungen der Verfahrensbeteiligten auf Band aufgenonnen worden seien. Die Revision des Angeklagten behauptet das nicht und tritt auch keinen Beweis dafür an. Sie möchte nur die Unzulässigkeit einer Bandaufnahme aus der Befürchtung
. herleiten, daß die Aufnahme von Äußerungen auf Band die Unaufmerksamkeit von Mitgliedern des erkermenden Gerichts einnal zur Folge haben könnte. Die Zulässigkeit eines sonst nützlichen Verfahrens kann jedoch grundsätzlich nicht dadurch in Zweifel gezogen werden, daß es im einzelnen Falle mißbräuchlich verwendet wird. Nur der behauptete - und bewiesene - Mißbrauch könnte eine Verfahrensrüge begründen. Zum andern vermag der Senat auch die allgemeine Besorgnis der Revision nicht zu teilen. Ein Tonband kann nur einen Teil dessen festhalten, was der aufmerksame Beobachter bemerkt: den Klang und den Wortlaut von Äußerungen. Dagegen kann es weder die Eindrücke, die die lebendige Verbindung; zwischen Vernehmenden und Vernommenen vermittelt, noch allcs das, was der Zuschauer mit dem Auge wahrnimmt, aufzeichnen und wiedergeben. Die Kenntnis dieser der Tonbandaufnahne gesetzten Grenzen und das Bewußtsein, daß seine Entscheidungen meist für den Angeklagten und oft nicht nur für ihn allein schicksalsbestimmende Bedeutung haben, werden den gewissenhalten Strafrichter in seiner Aufmerksamkeit während der Hauptverhandlung auch dann nicht erlahmen lassen, wenn diese auf ein Tonband aufgenommen wird. Im allgemeinen wird die Verwendung eines solchen Hilfsmittels die umgekehrte Wirkung haben: sie befreit die Richter von dem Zwang; kufzeichnungen zu machen, und ermöglicht ihnen, dem Ablauf der Hauptverhandlung mit freierem Blick zu folgen.
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Die Pflicht, die Wahrheit zu erforschen, hat die Stralkammer deher nicht dadurch verletzt, daß sie einen großen Teil der Hauptverhandlung auf ein Tonband aufgenommen hat.
Ein Verstoß gegen § 261 StPO kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil das Tonband bei der Urteilsbe-
ratung nicht verwertet worden ist.
Die von der Revision des Angeklagten erhobenen weiteren Rügen sind offensichtlich unbegründet.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanvalts.
Dr. Geier Seibert Willms
Mei Sanders
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