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BGH Entscheidung vom 28.01.1964 – 5 StR 599/63

5. Strafsenat

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5 StR 599/63 2194 087

ImWVanen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kraftfahrzeughandwerker Klaus ) eEENEEn

aus Hmm,

geboren am EEE 1951 in zei Kreis vn 5

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Amtsunterschlagung u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28.Januar 1964, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Prof.Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Schnitt

Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte un als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 16.0ktober 1963 aufgehoben, soweit es ihn wegen leichtfertig falscher Anschuldigung verurteilt. in diesem Punkt wird der Angeklagte auf Kosten der Landeskasse freigesprochen, Die Gesamtstrefe und der Ausspruch über die Bekanntmachungsbefugnis werden aufgehoben.

- 2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Gesamtstrafe an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die übrigen Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

- Von Rechts wegen -

- 3.

Gründe§

Die Revision des Angeklagten, nit der Verletzung des sachlichen Sträfrechts gerügt wird, hat nur teilweise Erfolg.

"Das Urteil ist ohne sachlichrechtlichen Fehler, soweit die Strafkammer den Angeklagten wegen Amtsunterschlagung, Vortäuschung einer Straftat, Diebstahls, schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Vergehen gegen § 26 WaffenG und versuchter schwerer räuberischer Erpressung oder versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit Vergehen gegen 8 26 Waffeng verurteilt hat. Was die Revision hierzu | Vorirägt, ist offensichtlich unbegründet.

Die Verurteilung wegen leichtfertiger falscher Anschuldigung (§ 164 Abs.1 und 5 StGB) hat dagegen keinen. Bestand. Die leichtfertige falsche Anschuldigung setzt. der inneren Tatseite nach u.a. die Absicht (unbedingter Vorsatz) des Täters voraus, durch die Anschuldigung ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen den Verdächtigten herbeizuführen. Dabei müssen Vorstellung und Wille des Täters sich auf eine bestimmte Person beziehen. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall.

Die Anzeige vom 8.Juni 1962, die der Angeklagte bei der Staatsanwaltschaft in Hannover erstattete und in der die Strafkammer die falsche Anschuldigung gesehen hat, enthielt im wesentlichen außer einer Schilderung der Tat, die Gegenstand der Anschuldigung war, nur die Angabe, daß die Tat von "drei Männern! verübt worden sei, die Akten und Geld aus dem Zimmer des Angeklagten entfernt hätten. Die Feststellungen ergeben nun zwar, daß diese Männer arei im Urteil mit ihren Namen genannte Beamte des Amtsgerichts in Hannover waren, die Akten und Geld auf Anordnung des Amtsgerichtspräsidenten abgeholt hatten. Die Strafkammer hat dem Angeklagten aber nicht nachweisen können, daß ihm dies zur Tatzeit schon bekannt war. Es heißt auf

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Seite 19/20 UA, der Angeklagte habe leichtfertig gehandelt, weil er die Anzeige erstattet habe, ohne sich vorher darüber zu unterrichten, ob etwa Beamte des Amtsgerichts die Sachen mitgenommen hätten.

Der Senat ist überzeugt, daß eine neue Verhandlung vor dem Tatrichter zu keinen abweichenden Feststellungen führen würde. Er hat daher den Angeklagten, soweit dieser wegen .leichtfertiger falscher Anschuldigung verurteilt worden ist, in Anwendung des § 354 Abs.1 StPO freigesprochen. Damit entfallen ohne weiteres auch die Gesamtstrafe und

die Entscheidung über die Bekanntmachungsbefugnis.

Daß die rechtsfehlerhafte ‘Verurteilung wegen. leichtfertiger falscher Anschuldigung auch die Einzelstrafen beeinflußt haben könnte, welche die Strafkammer für die übrigen Straftaten verhängt hat, hält der Senat für aus- ‚geschlossen.

Sarstedt Koffka Siemer Schmitt . Kersting